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Version vom 18. September 2020, 21:31 Uhr
Forcierungskosten sind die Mehrkosten, die einem Auftragnehmer (Werkunternehmer) durch den Einsatz zusätzlicher Produktinsfaktoren entstanden sind, damit er ein Werk fristgerecht fertigstellen kann, weil er zuvor in der geplanten (kalkulierten) Leistungserbringung behindert wurde.[1]
Namensherleitung
Das Verb forcieren[2] stammt vom französischen Wort forcer ab und bedeutet: gewaltsam öffnen, zwingen, gewaltsam einnehmen.Referenzfehler: Für ein <ref>
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-Tag. Durch Forcierungsmaßnahmen (Einsatz von weiteren Produktionsfaktoren), wie z. B. Überstunden oder Schichtarbeit wird der Bauablauf beschleunigt und der bereits eingetretene Zeitverlust kompensiert (z. B. wenn eine Schule bis zum Schulbeginn fertig gestellt werden muss). Diese Forcierungsmaßnahmen können für den Werkunternehmer erhebliche Mehrkosten verursachen, die er in der Regel vom Auftraggeber ersetz erhalten will.
Gemäß § 1168 Abs. 1 Satz 2 ABGB gebührt dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Entschädigung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Auftragnehmer extra für diese Forcierung beauftragt wurde, sondern, dass der Auftraggeber gegen diese Forcierung und die dadurch entstehenden Kosten keine Einwände erhebt.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Ähnlich Johannes Hysek: Voraussetzungen zur Geltendmachung von Forcierungskosten, in ecolex, März 2010, Nr. 03, S. 227.
- ↑ Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache "Forcierung"
- ↑ OGH: 4 Ob 24/20p.
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