COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht
:1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 />
:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen <s>von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref> erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 />
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
:2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,  
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,  
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