10.166
Bearbeitungen
(neu angelegt) |
K (→Inkraftsetzung und Geltungszeitraum: erg.) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
== Inkraftsetzung und Geltungszeitraum == | == Inkraftsetzung und Geltungszeitraum == | ||
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. | Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. | ||
Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden. | Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung gilt voerst bis zum 23. Dezember 2020 (bzw. § 2 bzgl. Ausgangsverbote und –beschränkungen bis zum 16. Dezember 2020) und kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden. | ||
== Maßnahmen im Speziellen == | == Maßnahmen im Speziellen == |
Bearbeitungen