2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inkraftsetzung und Geltungszeitraum ==
== Inkraftsetzung und Geltungszeitraum ==
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.  
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrat]] bzw. dem [[w:Bundesrat (Österreich)|Bundesrat]] erlassen und nur am Rande der [[w:Hauptausschuss des Nationalrates|Hauptausschuss des Nationalrates]] eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.  
Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.
Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung gilt voerst bis zum 23. Dezember 2020 (bzw. § 2 bzgl. Ausgangsverbote und –beschränkungen bis zum 16. Dezember 2020) und kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.


== Maßnahmen im Speziellen ==
== Maßnahmen im Speziellen ==
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