3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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* die Pflicht zur Testung gilt nicht mehr für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren. | * die Pflicht zur Testung gilt nicht mehr für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren. | ||
Version vom 17. Dezember 2020, 21:29 Uhr
Mit der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Abk.: 3. COVID-19-SchuMaV), gilt seit dem 17. Dezember 2020[1] bis (vorerst) 26. Dezember 2020, wurden besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Diese Bestimmungen unterscheiden sich im Überwiegenden nicht von der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung besteht aus 20 Paragraphen.
Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen zur 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind:
- das rechtswidrige verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen wurde aufgehoben,
- Zusammenkünfte zu Weihnachten sind nun etwas weniger eng geregelt,
- Seilbahnen und Zahnradbahnen dürfen ab 24. Dezember wieder öffnen,
- die Pflicht zur Testung gilt nicht mehr für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren.
Geschichte
Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ersetzt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (in Geltung vom 6. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020), die wiederum die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (in Geltung vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020) ersetzte, die wiederum die 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (in Geltung von 3. November 2020 bis 16. November 2020) und die COVID-19-Maßnahmenverordnung (in Geltung vom 1. Mai 2020 bis 16. November 2020) ersetzte.
Vor dem 16. März 2020 galten unterschiedliche Regelungen (siehe hier), welche auf das Epidemiegesetz gestützt wurden. Ab dem 16. März 2020 Regelungen, welche auf das Epidemiegesetz und auf das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt wurden.
Inkraftsetzung und Geltungszeitraum
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Dies, obwohl weiterhin schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet werden. Auch diese 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen kann, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung gilt vorerst bis zum 26. Dezember und kann vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden.
In Bezug auf die Weihnachtsfeiertage, 24. und 25. Dezember 2020, gelten Sonderregelungen, nach welchen die Ausgangssperren (§ 2) und die Sonderregelungen über Zusammenkünfte im privaten Bereich (§ 13 Abs. 3 Z 11) nicht zur Anwendung gelangen. Nach § 20 Abs. 7 Zif. 2 sind an diesen zwei Tagen Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen und diese Personen müssen auch nicht einen Abstand von mindestens einem Meter ( § 13 Abs. 4) einhalten.
Maßnahmen im Speziellen
Die Angaben von § bezieht sich auf die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Schutzmaßnahmen (§§ 1, 3 und 4)
Beim Betreten oder dem Verweilen an öffentlichen Orten (§ 1 und § 15)[2] sind bestimmt Maßnahmen einzuhalten:
- Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören,
- Ausnahme bei Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten,
- in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten besteht zusätzlich Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schnellmasken - MNS). Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sind weiterhin ausgenommen (§ 16 Abs. 3 Zif. 1).
- Ausnahme bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss (§ 16 Abs. 3 Zif. 2).
Abstand von mindestens einem Meter halten und eine Mund-Nasen-Maske tragen gilt auch in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Wie jedoch bereits seit dem Frühjahr gilt dies dann nicht, wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich ist. Die österreichische Bundesregierung hat jedoch in den Monaten seither nicht die notwendigen Mittel bereitgestellt, so dass diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden und so wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen bislang nicht bestraft.
Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 16 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Seil- und Zahnradbahnen dürfen bis zum 24. Dezember 2020 nicht von „normalen“ Sportausübenden, Wanderern etc. für Erholungszwecke benutzt werden (§ 2 Abs. 1 Zif. 5 iVm § 20 Abs. 6). Der Betreiber nach § 4 Abs. 4 eine Risikoanalyse durchzuführen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und die Einhaltung sicherzustellen.
Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem 7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.[3]
Ausgangsverbote und –beschränkungen (§ 2)
Gemäß dieser Verordnung ist zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs, Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen nach § 2 dieser Verordnung nur zulässig zur:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- der zwischenmenschliche Kontakt, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist,
- dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren,
- der zwischenmenschliche Kontakt, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist,
- Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
- zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
Am 24. und 25. Dezember 2020 gelten die Ausgangsbeschränkungen nach § 2 und das Verbot von Zusammenkünfte in Garagen etc. (§ 13 Abs. 3 Z 11) nicht (§ 20 Abs. 7 Zif. 1). Es dürfen auch abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stattfinden und es ist kein Abstand von einem Meter einzuhalten (§ 20 Abs. 7 Zif. 2).
Kundenbereiche (§ 5)
Geschäftsbetriebe mit Kundenkontakt und dürfen wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter vorhandener Betriebsfläche.
- Handel- und Dienstleistungsbetriebe (auch mit körpernahen Dienstleistungen, z. B. Frisöre, nicht aber Bordelle), Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen bis maximal 19:00 Uhr betreten werden. Ausnahmen darüber hinaus gelten für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.[4]
- Es müssen pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten darf,
- Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
In Handel- und Dienstleistungsbetriebe sowie Einkaufszentren ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Betreiber von Einkaufszentren haben basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6)
Grundsätzlich sollen Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen (Home Office). Ist dies nicht möglich, sollen einvernehmlich gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens einem Meter) gelten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.[5]
Gastgewerbe (§ 7)
- Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalt, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, in Hotels für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso Selbstbedienung, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässigund dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden, sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt.
- Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig.
- Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig.
Beherbergungsbetriebe (§ 8)
- Generelles Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe. Es gelten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
- auch hier gelten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von einem Meter.
- Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sportstätten (§ 9)
- Generelles Betretungsverbot für Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport mit Ausnahmen.
- Ausnahmen
- Betretungen durch Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu Körperkontakt kommt,
- andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Wandern, Spazierengehen, Joggen, Skilanglaufen, Eislaufen, Golf im Freien und ähnliches ist zulässig.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10)
Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gibt es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.[6]
Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls
- Besuchen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
- einem Besucher pro Bewohner pro Woche,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag, wenn diese regelmäßig Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
- Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
zu ermöglichen.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).
Das in der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung noch enthaltene verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen, wurde nunmehr als rechtswidrig erkannt und in ein „Anbieten“ von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 abgeändert (§ 10 Abs. 7). Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 16 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 16 Abs. 8).
Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11)
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für
- Patienten,
- Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
- Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
- höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
- Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
- Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn
- jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
- auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.
Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 16 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 16 Abs. 8).
Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12)
Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betrifft zB:
- Bäder/Badeanstalten etc. zum Zweck des Badens,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Indoor-Spielplätze,
- Paintballanlagen,
- Schaubergwerke und Museumsbahnen etc.,
- Schaustellerbetriebe,
- Tanzschulen,
- Theater, Kinos (nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive),
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc.,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution (Bordelle),
Veranstaltungen (§ 13)
Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte sind generell untersagt.
- Ausnahmen nach § 13
- berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
- im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen),
- Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14),
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen),
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14)
Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurden und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorliegt und umgesetzt wurde.
Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Ausnahmen (§ 16)
Generalausnahmen
Diese Verordnung gilt generell nicht für:
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz und dem Privatschulgesetz, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
- Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
- Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
- Veranstaltungen zur Religionsausübung.
Ausnahmen vom Betretungsverbot und von Auflagen
Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
- zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
Ausnahmen von der Pflicht zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
- während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
- für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes
Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht:
- sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
- innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
- zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
- wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
- in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
- unter Wasser,
- bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
- zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
- zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
Ausnahme von einer Verpflichtung zur Testung
- Die Pflicht zur Testung gilt nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 16 Abs. 7).
- Die Verpflichtung des Betreibers von Alten-, Pflege-, Behindertenheimen, Krankenanstalten oder Kuranstalten etc. zur Durchführung von SARS-CoV-2-Tests gilt nicht, sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 16 Abs. 8).
Schulen, Universitäten etc.
- Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben in Betrieb, für Kinder ab zehn Jahren gilt aber eine Maskenpflicht. Die Weihnachtsferien werden auf den 11. Jänner 2020 verlängert.
- Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten müssen weiterhin auf Distance-Learning umgestellt bleiben (mit Ausnahmen),
- Schulveranstaltungen sind weiterhin untersagt,
- Fahrschulen bleiben in Betrieb,
- Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich sind bleiben in Betrieb.
Glaubhaftmachung (§ 17)
Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen ist auf Verlangen gegenüber
- Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18)
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Siehe auch
- COVID-19-Maßnahmengesetz
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- Härtefallfonds
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Weblinks
- Webseite des Parlaments, parlament.gv.at.
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) vom 16. Dezember 2020, in Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (0:00 Uhr), BGBl. II Nr. 566/2020.
- ↑ Siehe § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020.
- ↑ Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, BGBl. II Nr. 456/2020. Da die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.
- ↑ Siehe auch: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 472/2020.
- ↑ § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
- ↑ Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.
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