Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in  Gastronomiebetrieben?
* warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in  Gastronomiebetrieben?
* warum  das Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und  Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen bei Privatpersonen nur gilt, nicht aber für Unternehmer und deren Mitarbeiter?
* warum  das Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und  Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen bei Privatpersonen nur gilt, nicht aber für Unternehmer und deren Mitarbeiter?
* warum Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive gänzlich schließen müssen, nicht aber Kirchen und bei Veranstaltungen zur Religionsausübung?
* warum Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive gänzlich schließen müssen, nicht aber Kirchen und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung?
* warum die Benutzung von Museumsbahnen grundsätzlich verboten wird, nicht aber die Benutzung von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahn- und Zahnradbahnen?
* warum die Benutzung von Museumsbahnen grundsätzlich verboten wird, nicht aber die Benutzung von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahn- und Zahnradbahnen?
* warum es in Seilbahn- und Zahnradbahnen ausreicht, eine Kapazitätsbeschränkung vorzunehmen, um diese betreiben zu dürfen und dadurch das Infektionsrisiko ausreichend reduziert werde, nicht aber eine solche Kapazitätsbeschränkung in Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive ausreichend sei, um auch diese geöffnet zu halten?
* warum es in Seilbahn- und Zahnradbahnen ausreicht, eine Kapazitätsbeschränkung vorzunehmen, um diese betreiben zu dürfen und dadurch das Infektionsrisiko ausreichend reduziert werde, nicht aber eine solche Kapazitätsbeschränkung in Theater,  Konzertsäle und -arenen,  Kinos,  Varietees,  Kabaretts,  Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,  Bibliotheken, Büchereien und Archive ausreichend sei, um auch diese geöffnet zu halten?
* warum bei allen Seilbahn- und Zahnradbahnen (z.B. ([[w:Gondelbahn|Gondelbahn]], [[w:Sesselbahn|Sesselbahn]] mit Wetterschutzhaube etc.) ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Kapazitätsbeschränkung vorgenommen werden muss, während dies in anderen [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln], wie z. B.  [[w:Ubahn |Ubahn]], [[w:Omnibus|Bussen]], [[w:Zug|Zügen]] sowie Flugzeugen, nicht getan wird und seit Monaten bei öffentlichen Verkehrsmitteln keinerlei Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der jeden Tag eingesetzten Verkehrsmittel vorgenommen wird und auch keine Erhöhung der Taktfrequenz, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen (1-Meter-Abstand) in der Realität auch tatsächlich zu ermöglichen (siehe z. B. auch in § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)?
* warum bei allen Seilbahn- und Zahnradbahnen (z.B. ([[w:Gondelbahn|Gondelbahn]], [[w:Sesselbahn|Sesselbahn]] mit Wetterschutzhaube etc.) ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Kapazitätsbeschränkung vorgenommen werden muss, während dies in anderen [[w:Öffentliche Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmitteln]], wie z. B.  [[w:Ubahn |Ubahn]], [[w:Omnibus|Bussen]], [[w:Zug|Zügen]] sowie Flugzeugen, nicht getan wird und seit Monaten bei öffentlichen Verkehrsmitteln keinerlei Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der jeden Tag eingesetzten Verkehrsmittel vorgenommen wird und auch keine Erhöhung der Taktfrequenz, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen (1-Meter-Abstand) in der Realität auch tatsächlich zu ermöglichen (siehe z. B. auch in § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)?
* warum in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) von Seilbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Lebensmittelgeschäften, in Verwaltungsgebäuden etc. nicht erforderlich ist, sondern dort eine einfach [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Maske]] ausreicht?
* warum in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) von Seilbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Lebensmittelgeschäften, in Verwaltungsgebäuden etc. nicht erforderlich ist, sondern dort eine einfach [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nasen-Maske]] ausreicht?
* weshalb in [[w:Zoo|Zoos]], [[w:Wildpark|Wildparks]], botanische Gärten etc. ein höheres Ansteckungsrisiko besteht, als im sonstigen freien Gelände, wie z. B. auf Skipisten oder bei Begräbnissen, wo die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' selbst ausführt, dass im Freien ein „weit geringeres Infektionsrisiko besteht“?<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', Anmerkung zu § 4, S. 3.</ref>  
* weshalb in [[w:Zoo|Zoos]], [[w:Wildpark|Wildparks]], botanische Gärten etc. ein höheres Ansteckungsrisiko besteht, als im sonstigen freien Gelände, wie z. B. auf Skipisten oder bei Begräbnissen, wo die ''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' doch selbst ausführt, dass im Freien ein „weit geringeres Infektionsrisiko besteht“?<ref>''Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'', Anmerkung zu § 4, S. 3.</ref>  
* warum der Verzehr von Speisen und Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist, ebenso vor allen Lebensmittelgeschäften, bei Gaststätten jedoch der Verzehr von Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte stattfinden darf?
* warum der Verzehr von Speisen und Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist, ebenso vor allen Lebensmittelgeschäften, bei Gaststätten jedoch der Verzehr von Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte stattfinden darf?
* warum die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann zulässig sein soll, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, während bei der Beförderung ** von Menschen mit Behinderungen,  
* warum die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann zulässig sein soll, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, während bei der Beförderung  
** von Menschen mit Behinderungen,  
** von Schülern und  
** von Schülern und  
** von Kindergartenkindern  
** von Kindergartenkindern  
dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
:dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
* warum bei Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dies dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?


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