COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) ({{BGBl|II Nr. 2/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) ({{BGBl|II Nr. 2/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird ({{BGBl|II Nr. 4/2021}}) und Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird ({{BGBl|II Nr. 5/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird ({{BGBl|II Nr. 4/2021}}) und Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird ({{BGBl|II Nr. 5/2021}}).
# Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten ({{BGBl|II Nr. 10/2021}}). Damit will der Innenminister die COVID-19-Situation in Österreich positiv beeinflussen, wobei alle Grenzpendler und alle im Güterverkehr beschäftigten Personen von den getroffenen Maßnahmen ausgenommen sind.
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika geändert wird ({{BGBl|II Nr. 12/2021}}). Das Landeverbot wird vom 10. Jänner auf den 24. Jänner verlängert.


=== Erlässe ===
=== Erlässe ===
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