COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 35: Zeile 35:
# regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
# regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.
Mit der Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz zum 20. Jänner 2021<ref>{{BGBl|I Nr. 23/2021}}.</ref> wurde mit dem Einfügen des § 1 Abs 5 bis 5c das sogenannte "Eintrittstesten" (früher "Freitesten" genannt) normiert, durch welches der zuständige Bundesminister ermächtigt wird zu verordnen, dass bestimmte Arbeitsorte, Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis eines negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.


=== Corona-Kommission (§ 2) ===
=== Corona-Kommission (§ 2) ===
10.187

Bearbeitungen