Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in [[Baden-Württemberg]],<ref> | In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in [[Baden-Württemberg]],<ref> | ||
[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg], §§ 67–73. | [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg], §§ 67–73. | ||
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[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true Niedersächsische Gemeindeordnung], §§ 55e–55i. | [http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true Niedersächsische Gemeindeordnung], §§ 55e–55i. | ||
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[[Nordrhein-Westfalen]]<ref> | [[Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen|Nordrhein-Westfalen]],<ref> | ||
[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen], § 39. | [https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen], § 39. | ||
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[[Sachsen-Anhalt]]<ref> | |||
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und [[Thüringer Kommunalordnung|Thüringen]]<ref> | |||
[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml;jsessionid=6498FF3E2FE0625A9EC53E85175FA0E4.jp75?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003rahmen Thüringer Kommunalordnung], §§ 45 und 45 a | |||
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vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen. | vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen. |
Version vom 24. Oktober 2013, 10:24 Uhr
Ortschaft bezeichnet
- in Deutschland einen organisatorischen oder rechtlichen Status einer Siedlung.
- in Österreich keine Siedlung, sondern eine statistische, postalische und administrative Gliederung unterhalb der Gemeindeebene
- in der Schweiz ein abgrenzbares Siedlungsgebiet innerhalb der Gemeinde- und Postleitstruktur.
Deutschland
Begriff im deutschen Verwaltungsrecht
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle Ortschaften eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in Baden-Württemberg,[1] Niedersachsen,[2] Nordrhein-Westfalen,[3] Sachsen-Anhalt[4] und Thüringen[5] vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.
Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortsrat (oder Ortschaftsrat), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern.
Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und Ortslagen unterteilt sein kann.
In Hessen und Rheinland-Pfalz werden die Begriffe Ortsbezirk, Ortsbeirat und Ortsvorsteher(in) verwendet.
Straßenverkehrsrecht
- In Deutschland gibt es für geschlossene Ortschaften im Sinne der Straßenverkehrsordnung eine Reihe von besonderen Vorschriften, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für Kraftfahrzeuge. Eine geschlossene Ortschaft beginnt mit der Ortstafel (Zeichen 310), einem rechteckigen gelben Schild mit aufgedrucktem Ortsnamen und endet mit einer Ortstafel (Zeichen 311).
Österreich
Der Begriff der Ortschaft, in Westösterreich auch Fraktion genannt,[6] ist in den meisten Ländern in Landesgesetzen verankert. Er stellt eine Untergliederung der Politischen Gemeinde (auch Ortsgemeinde) dar. Das Land oder die Gemeinde selbst[7] entscheidet über die Schaffung, Auflassung oder Veränderungen von Ortschaften. Geregelt ist der Begriff in den meisten Bundesländern in den Gemeindeordnungen, verwendet wird er auch in der amtlichen Statistik der Statistik Austria (STAT).[8]
Per 1. Jänner 2008 bestanden in Österreich 2.357 Gemeinden und 17.368 Ortschaften, insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der Österreichischen Karte/Geonam Österreich – geführte Orte (Siedlungsnamen)
Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als Stadtgemeinde oder Statutarstadt – aus einer oder auch – als Landgemeinde – aus mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten Wohnsitz), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im urbanen Raum fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in mehrere Gemeindebezirke, und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die Grätzl, gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statistische Gliederung heraus (Stadtteile).
Sonst ist die Ortschaft, neben der Katastralgemeinde, die kleinste verwaltungspolitisch motivierte administrative Gliederung oberhalb des Grundstücks, der Liegenschaft und der Parzelle (Flächenwidmung).
Es ist aber geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort allfällig als zwei oder mehrere Ortschaften (mit Kennziffer) geführt, unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlichem exakten Namen.
Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin Maria Theresia 1770 bis 1772 durchgeführte Nummerierung der Häuser im Zuge einer – Seelenkonskription genannten – Volkszählung.
Die Ortschaft in der amtlichen Statistik
Bis in die 1990er wurden bei den Volkszählungen auch kleinere Siedlungseinheiten erfasst, seit 2001 werden im Ortsverzeichnis[8] nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen Hauptort und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem Ortsnamen bezeichnete Ansiedlungen), etwa Dörfer, Weiler), Streubesiedlung und Einzellagen umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).[9]
Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den Zählsprengeln die kleinste amtlich-statistische Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,[10] das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.[11]
Ortschaft und Adresse
Ursprünglich war eine Ortschaft eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen Konskriptionsnummernsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch Hausnummern mit Straßennamen abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.[9] Eine dahingehende Definition findet sich noch in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO):[12]
„Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung“
Im ländlichen Raum bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den Adressbereich[13], so dass dort die Ortschaft auch die kleinste postalische Einheit darstellt.[14]
Die Ortschaft als Siedlungsgliederung
In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,[9] finden sich in der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003,[15] der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973,[16] und der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO):[17]
„Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.“
Dieser Begriff als findet sich präzisiert als geschlossenen Ortschaft oder geschlossenes Ortsgebiet, wie er auch in der StVO besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortsgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der geschlossenen Ortschaft selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert.
- Siehe auch: Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT
Ortschaften und Katastralgemeinden
Heute sind Ortschaften eine statistisch-raumplanerische Untergliederung der Gemeinde in Teile, so wie die Katastralgemeinden (KG) eine vermessungstechnisch-grundbuchrechtliche sind: Katastralgemeinden sind grundbücherliche Verwaltungseinheiten in den Grundstückskatastern, in denen meist eine oder mehrere Ortschaften liegen: Die jeweiligen Grenzen von Ortschafts- und Katastralgebieten decken sich im Allgemeinen, müssen das aber nicht, es kann auch vorkommen, dass eine Ortschaft sich auf mehr als eine Katastralgemeinde verteilt, oder sich bei Katastral- und Ortschaftsgrenzen kleine Abweichungen und Überschneidungen ergeben.
Dabei besteht auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Katastralgemeinden und den Ortschaften.[10] In manchen Situationen fallen die Begriffe Katastralgemeinde und Ortschaft – als Ortsteile – aber auch zusammen: Sie bilden meist Eingemeindungen ab, wenn eine ehemals selbstständige (politische) Gemeinde als Katastralgemeinde- und Ortschaftgebiet innerhalb der neuen Gemeinde erhalten bleibt.[18]
Ortschaften als Ortsverwaltungsteile
Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Trol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als „einzelne Teile einer Gemeinde“ (§ 69 (2) Salzburger Gemeindeordnung GdO 1994)[19], oder, dass eine Gemeinde „aus mehreren Ortschaften besteht“ (§ 60 (1b) Tiroler Gemeindeordnung 2001 TGO)[20]. Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.[21] Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden.
Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel Ortsvorsteher als stellvertretendes Amt eines Bürgermeisters gibt, von Ortsverwaltungsteil (§1 (3,4) Burgenländische Gemeindeordnung 2003[15], §1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)[17] – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen[22] – oder Ortsteil (§ 40 NÖ Gemeindeordnung,[23] § 27 (3) Gemeindegesetz 1985 Vorarlbergs[24]).
Ortschaftskennziffer
Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der Ortschaftskennziffer versehen, die mit der Gemeindekennziffer (und den darauf aufbauenden Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten)[25] nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1. Stelle: Bundesland, 2./3. Statutarstadt/Bezirk, 4./5. Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerung (ebenfalls weitgehend nach Alphabet) der Ortschaften jeder Gemeinde, die aber durch Änderungen im Gebietsstand Abweichungen zeigt.
Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft):
- 80117 Nüziders, 17104 Nüziders
- 80118 Raggal, 17105 Litze
- 80118 Raggal, 17106 Marul
- 80118 Raggal, 17107 Raggal
- 80118 Raggal, 17532 Plazera
- 80119 St. Anton im Montafon, 17108 St. Anton im Montafon
- 80120 St. Gallenkirch, 17109 Gargellen
- 80120 St. Gallenkirch, 17110 Gortipohl
- 80120 St. Gallenkirch, 17111 St. Gallenkirch
Schweiz
Bewohntes geographisch abgrenzbares Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl.[26][27]
Siehe auch
- Ort
- Ortsbezirk
- Ortsgemeinde
- Ortslage
- Ortsteil
- Gnotschaft, Weiler/Rotte
- Liste geteilter Orte (Landgrenzen)
Einzelnachweise
- ↑ Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 67–73.
- ↑ Niedersächsische Gemeindeordnung, §§ 55e–55i.
- ↑ Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, § 39.
- ↑ Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt, § 86
- ↑ Thüringer Kommunalordnung, §§ 45 und 45 a
- ↑ Vorarlberger Landesarchiv: Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg (DOC-Datei; 128 kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes.
- ↑ Vgl § 40 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung
- ↑ 8,0 8,1 Statistik Austria (Hrsg.): Ortsverzeichnis 2001. (9 Bände, 2004/2004). (Textteil, gemeinsame Erläuterung der Länderbände, STAT → Regionales).
- ↑ 9,0 9,1 9,2 Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 5. Ortschaften (abgekürzt O), S. 14.
- ↑ 10,0 10,1 „Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.“ Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 13. Flächenangaben und Katastralgemeinden, S. 16.
- ↑ dann wird im Ortsverzeichnis der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt
- ↑ § 3 Namen. (2) Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO. StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)
- ↑ die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; Anlage, Abschnitt A Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird. BGBl. I Nr. 9/2004; auch § 9a Vermessungsgesetz (VermG) zum Adressregister, Ziffer (2) i.d.g.F;
landesrechtliche Definitionen finden sich in: § 9 Absatz 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden). § 31 Absatz 3 NÖ Bauordnung 1996 (Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung). § 10 Absatz 2 Oö. Straßengesetz 1991. (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden) § 18 Absatz 2 Baupolizeigesetz 1997 (Orientierungsnummern). § 4 Absatz 2 Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden (Numerierung von Gebäuden). - ↑ im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des Ortschaftsbegriff, in Deutschland wird das als Postleitgebiet (Postleitort) bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich
- ↑ 15,0 15,1 § 1 Begriff und rechtliche Stellung. Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung. StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV)
- ↑ § 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (Name). StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV)
- ↑ 17,0 17,1 § 1 Absatz Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Begriff und rechtliche Stellung. StF:. LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43)
- ↑ nur dieser eine Aspekt der österreichischen Ortschaft ähnelt dem deutschen Ortschaftsbegriff im Kommunalrecht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
- ↑ § 69 Bürgerbefragung. (2) Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994. StF: LGBl Nr 107/1994 (WV)
- ↑ § 60 Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen. (1) b) Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO). StF: LGBl. Nr. 36/2001
- ↑ SAGIS online → Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen – dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte (Ortschaftspunkte) gegeben
- ↑ „Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.“ § 1 (3) Burgenländische Gemeindeordnung, § 1 (4) Steiermärkische Gemeindeordnung – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen
- ↑ § 40 Absatz 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (Ortsteile, Ortsvorsteher).
- ↑ § 27 Gemeindeamt und Gemeindearchiv. (3) Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung. Stf. LGBl. Nr. 40/1985
- ↑ Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 12. Kennziffern für die territorialen Gliederungen, S. 16.
- ↑ SR 510.625 Art.3 Begriffe
- ↑ Ortschaftenverzeichnis der Schweiz. Ausgabe 2006
Weblinks
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