Fleischerhandwerk in Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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== Freiheiten und Privilegien der Fleischermeister 1703 ==  
== Freiheiten und Privilegien der Fleischermeister im Bezirk Neusiedl am See 1703 ==  
                                                      
                                                      
=== Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch ===
=== Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch ===
Kaiser Leopold I. bestätigt 1688 die Artikel der Handwerksordnung der
Kaiser Leopold I. bestätigte 1703 die 29 Artikel der Handwerksordnung der Fleischhackermeister, sowie der Fleischhacker-Knechte und Buben. Als [[Kaisersteinbruch|Steinbrucher]] Meister wurde Valentin Paumann genannt.


Handwerksordnung v. 1703
der Fleischhackermeister
Neusiedl am See
...dass er bei einem Meister ein Jahr lang in dieser Fleischhacker Zunft gedient und sich ehrlich und wohl verhalten habe, auch so er nach diesem Jahr sich zu verehelichen verlangt, solle er eine ehrliche tugendsame Jungfer, oder Witwe, zur Ehe nehmen. Ein Meistersohn aber ist nicht schuldig, ermelten Jahresdienst, wie andere, zu verrichten. So solle auch ein Jeder, welcher verlangt Meister zu werden, ein ehrliches Meisterstück zu machen verbunden
sein. Er soll damit anzeigen, ob er dem Handwerk vorstehen kann, und wissen möge, wie er seinen Ochsen schätzen und sauber aufarbeiten könne:
Einen Ochsen zu schätzen auf fünfzig Pfund darüber, oder fünf Pfund darunter, soviel Gulden hat er in die Lade zu erlegen. Auf drei Streich muss der Ochs
geschlachtet sein. Auch die Hörner, eins auf einen Hieb und einen Streich abgeschlagen werden, so solches nicht geschieht, ist ein Gulden in die Lade zu erlegen. Der Ochs muss auch, damit er nicht ausblute, sauber gestochen werden, widrigenfalls so einer den Ochsen versticht, soll er verpflichtet sein, einen Dukaten in die Lade zu legen,....
Solle Gott zu Ehren ein Fahn, worauf
des Handwerkhs Patron, alß der
Heyl. Johhannes der Thäufer auf
einer,
dann auf der andern Seitten die Bildt�nuß der
allerheyligsten Mutter Gottes u.
Jungfrauen Maria, alß Patronin deß
Königreichs Hungarn, neben deß Hand�werkhs-zeichen sein solle, aufgerichtet
werden.....
Sollen Meister u. Khnecht jährlichen
zwey-mahl zusamben khomben, also
nemblichen an
Unseres Herrn Frohnleich�nambs-tag, u. zu Zeiten des Fa�schings, acht Tag v. dem Faschings�Sonntag, ....
Wann ein Meister od. Meisterin
stirbt, u. dem Handwerkh zur Leichbe�gräbnus angesagt wirdt, sollen alle
Meister u. Meisterin, außer ehrhafter
Ursach, v. der Leichbegräbnus nicht
ausbleiben, bey Straf.
Mag ein jeglicher Meister einen Lehr�buben aufnehmben u. denselben das
Handwerkh auf drey Jahr zu lehrnen,
einem ehrsamben Handwerkh vorstel�len, wann nun derselbe einem gantzen
Handwerkh gefällig, soll er seinen Ge�burthsbrief vorzeigen, u. sich m. ehrli�chen zween Männern zu 32 fl, daß er
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diese drey Jahr erströckhen u. außlehrnen
wolle, verbürgen, ... ingleichen bey dem Los�sprechen ebensoviel zuerlegen, dahingegen
der Meister seinem LehrJung nach verflosse�nen drey Jahren ein Lehrkleid zu geben, der
LehrJung aber seinem Meister noch ferneres
ein Jahr lang umb einen billigen Lohn zu die�nen verbunden, ...
die Meistersöhne hingegen haben
nit mehr als einen Duggaten bei der Aufdin�gung, einen Thaller beim Freysprechen zuer�legen...
Es solle allen u. jeden M. dieser ehrsamben
Fleischhackher-Zunft in der Löbl. Wieselbur�ger Gespanschaft wohnhaften od. künftig sich
einverleibenden M. freystehen,
sich nach seinem eigenen Gutach�ten u. Belieben, allwo es jeden gefällig u.
bequem zu seyn vorkombt, einverleiben
zu lassen.
(Stadtarchiv Mosonma


== Quellen und Literatur ==
== Quellen und Literatur ==
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