Maria Elisabetha Hügelin: Unterschied zwischen den Versionen
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;Witwen-Vertrag von 1682 | ;Witwen-Vertrag von 1682 | ||
Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. ''Mit dem Tag, an dem sie einen berufsfremden Mann heiratete, verlor sie das Recht zur Gewerbeausübung.'' Nach Jahr und Tag musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen. | Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. ''Mit dem Tag, an dem sie einen berufsfremden Mann heiratete, verlor sie das Recht zur Gewerbeausübung.'' Nach [[Jahr und Tag]] musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen. | ||
== Heirat von Catharina Ferrethin == | == Heirat von Catharina Ferrethin == |