COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Dornbirn-Messepark-COVID-19-01ASD.jpg|mini|Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe]]
Mit der '''COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''', gültig vom 17. November 2020 (0:00 Uhr)<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, {{BGBl|II Nr. 479/2020}} vom 15. November 2020, in Kraft getreten am 17. November 2020 (0:00 Uhr).</ref> bis 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) wurden verstärkte ''besondere'' Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.
Mit der '''COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''', gültig vom 17. November 2020 (0:00 Uhr)<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, {{BGBl|II Nr. 479/2020}} vom 15. November 2020, in Kraft getreten am 17. November 2020 (0:00 Uhr).</ref> bis 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) wurden verstärkte ''besondere'' Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet.


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Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese verfassungswidrig.
Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese verfassungswidrig.


Mit der ''COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 03. November 2020 bis 17. November 2020) und die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref>
Mit der ''COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' wurde die [[COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] (gültig vom 03. November 2020 bis 17. November 2020) und die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] (gültig vom 16. März 2020<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 15. März 2020, in Kraft getreten am 16. März 2020 (0:00 Uhr).</ref> bis 17. November 2020<ref>Geplant war ursprünglich eine Weitergeltung nach dem 6. Dezember 2020, jedoch wurde diese COVID-19-Maßnahmenverordnung durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ({{BGBl|II Nr. 479/2020}}) ersatzlos aufgehoben und am 4. Dezember 2020 die [[2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] zum 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.</ref>) ersatzlos aufgehoben.<ref>Artikel 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.</ref> Mit Inkafttreten der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] zum 26. Dezember 2020 wurde die bisherige ''COVID-19-Notmaßnahmenverordnung'' zur ''1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung''.


== Maßnahmen im Speziellen ==
== Maßnahmen im Speziellen ==
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* Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit durften weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit sollte jedoch vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich sei und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen fanden.  
* Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit durften weiterhin betreten werden, die berufliche Tätigkeit sollte jedoch vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich sei und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen fanden.  
* Schulen wurden auf Distanz-Lernen umgestellt.
* Schulen wurden auf Distanz-Lernen umgestellt.
Der östereichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe weiderum ''großzügig'' Entschädigungen aus Steuergeldern an. Alleine der Handel ging in einer ersten Einschätzung davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben werde.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>
Der österreichische Bundeskanzler kündigt für die Betriebe wiederum ''großzügig'' Entschädigungen aus Steuergeldern an. Alleine der Handel ging in einer ersten Einschätzung davon aus, dass es pro Woche etwa 900 Millionen Euro an Verlust geben werde.<ref>[https://www.elektrojournal.at/elektrojournal/lockdown-ii-und-halbjaehrlich-gruesst-die-bundesregierung-203345?utm_source=Email&utm_medium=Newsletter&utm_campaign=Elektrojournal+SNL+11-2020&esid=953197969 Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung], Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.</ref>
 
== Widersprüche in der Verordnung ==
Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: [[Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung#Unschl.C3.BCssigkeit der Regelungen|Unschlüssigkeit der Regelungen]].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
{{SORTIERUNG: COVID-19- Notmaßnahmenverordnung}}  
{{SORTIERUNG: COVID-19- Notmaßnahmenverordnung}}
[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:Bundesrecht]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie 2020]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Notmaßnahmenverordnung]]
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