Corona-Hilfsfonds: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Fixkostenzuschuss I kann für Verluste geltend gemacht werden, welche im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und 15. September 2020 entstanden sind. | Der Fixkostenzuschuss I kann für Verluste geltend gemacht werden, welche im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und 15. September 2020 entstanden sind. Danach greift der Fixkostenzuschuss II (siehe unten). | ||
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Der Fixkostenzuschuss II kann für | Der Fixkostenzuschuss II kann für Fixkosten von bestimmten Unternehmen gewährt werden, die im Zeitraum ab dem 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sind. Mit dem Fixkostenzuschuss II gibt die österreichische Bundesregierung noch großzügiger Steuergelder an Unternehmen aus, welche aufgrund der von ihr verhängten COVID-19-Maßnahmen in wirtschaftliche Notlage geraten sind. Es besteht ein Zwei-Säulen-Modell: Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz. Für denselben Zeitraum kann jedoch kein Lockdown-Umsatzersatz (November bzw. Dezember 2020) und Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz gleichzeitig bezogen werden. | ||
Für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz gilt gleichermaßen: | Für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz gilt gleichermaßen: | ||
* Umsatzausfälle von mindestens 30% (Beispiel: fallen 60 % vom Umsatz aus, so werden 60 % der Fixkosten ersetzt), | * Umsatzausfälle von mindestens 30% (Beispiel: fallen 60 % vom Umsatz aus, so werden 60 % der Fixkosten ersetzt), | ||
* Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein, | * Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein, | ||
* Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline. | * wurde ein Lockdown-Umsatzersatz im November oder Dezember beantragt, muss dieser Antrag vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz eingehen, | ||
* Antragstellung ausschließlich über [[w:FinanzOnline|FinanzOnline]]. | |||
==== Fixkostenzuschuss 800.000 ==== | ==== Fixkostenzuschuss 800.000 ==== | ||
Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für | Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit <s>800.000</s> 1.800.000 Euro begrenzt.<ref name=WKO1>WKÖ Newsletter vom 16. Februar 2021.</ref> Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für die erste Tranche ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: | ||
* Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA), | * Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA), | ||
* Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten), | * Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten), | ||
* Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr), | * Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr), | ||
* Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen die separat beantragt werden müssen.<ref name=FKZII>[fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQ-FKZ-II-800.000-final.pdf FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref> | * Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (80% und 20%) die separat beantragt werden müssen.<ref name=FKZII>[fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQ-FKZ-II-800.000-final.pdf FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref> | ||
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. | |||
==== Verlustersatz ==== | ==== Verlustersatz ==== | ||
Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis insgesamt EUR 3 Millionen ist eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent. Förderhöhe (pro Unternehmen mit | Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis insgesamt EUR <s>3 Millionen</s> 10 Millionen<ref name=WKO1 /> ist eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent. Förderhöhe (pro Unternehmen mit 10 Millionen Euro begrenzt, Antragstellung für die erste Tranche ab 16. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021): | ||
* wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 70% Verlustersatz. | * wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 70% Verlustersatz. | ||
* wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 90% Verlustersatz. Voraussetzungen: | * wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 90% Verlustersatz. Voraussetzungen: | ||
* Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes) | * Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes) | ||
* Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. | * Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. | ||
* Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR | * Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt. | ||
* Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (70% und 30%), die separat beantragt werden. | * Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (70% und 30%), die separat beantragt werden. | ||
* Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.<ref name=FKZII /><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQs-Verlustersatz_final_16.12_16_30.pdf FAQs zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/RL-Verlustersatz_FINAL.pdf Richtlinien zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref> | * Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.<ref name=FKZII /><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQs-Verlustersatz_final_16.12_16_30.pdf FAQs zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/RL-Verlustersatz_FINAL.pdf Richtlinien zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref> | ||
Der Verlustersatz kann bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. | |||
== Europäisches Beihilfenrecht == | == Europäisches Beihilfenrecht == | ||
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== Kritik == | == Kritik == | ||
Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] gedacht war (das [[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]] ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über [[w:FinanzOnline|FinanzOnline]], beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.<ref name=profil1>[https://www.profil.at/wirtschaft/sind-die-corona-wirtschaftshilfen-nur-heisse-luft/400935545 Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?], Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.</ref> | Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] gedacht war (das [[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]] ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über [[w:FinanzOnline|FinanzOnline]], beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.<ref name=profil1>[https://www.profil.at/wirtschaft/sind-die-corona-wirtschaftshilfen-nur-heisse-luft/400935545 Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?], Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.</ref> | ||
== Strafen == | |||
Ein Missbrauch der Förderungen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und es können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 abhängt. Auch können zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller eingebracht werden. | |||
Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012<ref>{{BGBl|I Nr. 99/2012}}.</ref> iVm mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können gewährte Beihilfen: | |||
# COVID-19 Ausfallbonus | |||
# COVID-19 Verlustersatz | |||
# COVID-19 Härtefallfonds | |||
# COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds | |||
# COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler | |||
# COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter | |||
# COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter | |||
# COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter.</ref> | |||
Von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden, nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachten oder in mindestens zwei Fällen aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten nicht beachtet hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.<ref>Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, {{BGBl|I2 Nr. 189/2022}}</ref> | |||
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* [fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG. | * [http://fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG. | ||
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Aktuelle Version vom 25. Mai 2022, 19:33 Uhr
Der Corona Hilfs-Fonds ist Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, der am 16. März 2020 gegründet wurde (BGBl. I Nr. 12/2020). Der Corona Hilfs-Fonds stellt staatliche Garantien und direkte verlorene Fixkostenzuschüsse an Unternehmen in Höhe von 15 Milliarden Euro bereit, um einen dringend notwendigen Liquiditätsbedarf von Unternehmen abzudecken, welche durch die staatlich angeordneten COVID-19-Maßnahmen, wie z. B. Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind.[1]
Instrumente des Corona-Hilfsfonds
Fixkostenzuschuss I
Der Fixkostenzuschuss I kann für Verluste geltend gemacht werden, welche im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und 15. September 2020 entstanden sind. Danach greift der Fixkostenzuschuss II (siehe unten).
Zweck und Zuschüsse
Die Instrumente des Corona-Hilfsfonds sollen einerseits zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und andererseits zum Ausgleich von Kosten dienen, die Unternehmen infolge der COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung entstanden sind. Der Corona-Hilfsfonds verfügt daher über zwei Instrumente:
- Das Garantieinstrument zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten[2][3]
- verlorene Zuschüsse an Unternehmen.
Durch staatliche Garantien werden bis zu 100% der Kreditsumme gesichert.[4] Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre, kann aber um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
Zuschüsse für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% nachweisen können, müssen nicht mehr zurückbezahlt werden. Zuschüsse können Teil des aufzunehmenden Kredites sein. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches können auch die Fixkosten[5] ersetzt werden oder die Kosten für verdorbene Waren.[6] Der gewährte Zuschuss richtet sich nach dem Ausmaß des Umsatzrückgangs im Geschäftsjahr 2020 gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr. Liegt ein solcher Umsatzrückgang
- zwischen 40 und 60 % beträgt der Zuschussanteil 25 %,
- zwischen 60 und 80 % beträgt der Zuschussanteil 50 % und bei
- über 80 % wird ein Anteil von 75 % als Zuschuss gewährt.[7]
Staatlich besicherte Kredite können bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes des antragstellenden Unternehmens beantragt werden. Von diesem Kredit muss dann der Teil nicht mehr zurückgezahlt werden, der auf anerkannte Fixkosten oder den Verlust durch verderbliche Waren entfällt (bis zu 75% der Fixkosten und wertlos gewordenen Ware in dem Zeitraum). Besteht bei einem Unternehmen kein erhöhter Liquiditätsbedarf, kann ein Zuschuss auch ohne einen Kredit beantragt werden. Eine Auszahlung von Zuschüssen bzw. die Umwandlung eines Teils des Kredites in einen Zuschuss erfolgt erst nach Prüfung auf Basis des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2020.[8] Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.[9][10]
Antragsvoraussetzungen
- Der Unternehmensstandort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen,
- es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen,
- bei Zuschüssen
- müssen die Fixkosten im Unternehmen in Österreich operativ angefallen sein,
- muss das Unternehmen 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten haben, der durch die COVID-19-Maßnahmen verursacht wurde,
- müssen Unternehmen sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
- Unternehmen müssen vor der Covid-19-Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein,
- Aktiengesellschaften dürfen Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausschütten,
- es dürfen keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden.
- Ausnahmen
Ausgenommen von der Förderungsmöglichkeit gemäß dem Corona-Hilfsfonds sind
- Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen,
- alle Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen) und
- andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen.
Diese Unternehmen können jedoch andere staatliche Garantien und Haftungen in Anspruch nehmen. Die österreichische Bundesregierung stellt dafür weitere 9 Milliarden zur Verfügung (siehe unten).
Antragstellung
Die Antragstellung bzgl. Kreditgarantien ist ab 8. April und für Fixkosten ab dem 15. April 2020 möglich. Ab 20. Mai 2020 können Unternehmen aller Größen den Fixkostenzuschuss beantragen. Hauptansprechpartner für das Unternehmen ist die Hausbank. Diese leitet den Antrag an die
- Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) für Klein- und Mittelbetriebe (KMU),
- Österreichische Hotel- und Tourismusbank (WP) GmbH (ÖHT) für Tourismusbetriebe oder
- Österreichische Kontrollbank (OeKB) für Großunternehmen
weiter, welche die erste Prüfung durchführen. Sodann wird der Antrag an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Genehmigung weitergeleitet. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abgewickelt werden. Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss muss Online bei der AWS gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank des Unternehmers in Abstimmung mit der AWS. Die Registrierung eines Antrags ist bis längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31. August 2021.
Fixkostenzuschuss II
Der Fixkostenzuschuss II kann für Fixkosten von bestimmten Unternehmen gewährt werden, die im Zeitraum ab dem 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sind. Mit dem Fixkostenzuschuss II gibt die österreichische Bundesregierung noch großzügiger Steuergelder an Unternehmen aus, welche aufgrund der von ihr verhängten COVID-19-Maßnahmen in wirtschaftliche Notlage geraten sind. Es besteht ein Zwei-Säulen-Modell: Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz. Für denselben Zeitraum kann jedoch kein Lockdown-Umsatzersatz (November bzw. Dezember 2020) und Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz gleichzeitig bezogen werden.
Für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz gilt gleichermaßen:
- Umsatzausfälle von mindestens 30% (Beispiel: fallen 60 % vom Umsatz aus, so werden 60 % der Fixkosten ersetzt),
- Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein,
- wurde ein Lockdown-Umsatzersatz im November oder Dezember beantragt, muss dieser Antrag vor einem Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz eingehen,
- Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline.
Fixkostenzuschuss 800.000
Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit 800.000 1.800.000 Euro begrenzt.[11] Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für die erste Tranche ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
- Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA),
- Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten),
- Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr),
- Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (80% und 20%) die separat beantragt werden müssen.[12][13][14]
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.
Verlustersatz
Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis insgesamt EUR 3 Millionen 10 Millionen[11] ist eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent. Förderhöhe (pro Unternehmen mit 10 Millionen Euro begrenzt, Antragstellung für die erste Tranche ab 16. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021):
- wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 70% Verlustersatz.
- wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 90% Verlustersatz. Voraussetzungen:
- Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
- Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage.
- Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
- Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (70% und 30%), die separat beantragt werden.
- Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.[12][15][16]
Der Verlustersatz kann bis 31. Dezember 2021 beantragt werden.
Europäisches Beihilfenrecht
Die von der österreichischen Bundesregierung aus Steuergeldern oder durch neue Verschuldung eröffneten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die wiederum wegen der von dieser Bundesregierung eingeführten COVID-19-Maßnahmen als erforderlich erachtet werden, müssen die vorgegebenen Rahmenbedingungen des EU-Beihilfenrechts erfüllen.[17][18] Die Europäische Kommission hat es zur Ermöglichung solcher Maßnahmen am 19. März 2020[19] und mit 3. April 2020[20] den Unionsmitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen Unterstützungsleistungen bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen zu gewähren. Dies kann als zinsloses Darlehen, als Garantie / Haftung mit einer Risikoabdeckung von bis zu 100 % oder auch als direkten Zuschuss gewährt werden. Diese Lockerung der bisherigen Beihilfen-Regelungen ist mit bestehenden De-Minimis-Beihilfen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR über 3 Jahre kombinierbar. Insgesamt kann somit ein Unternehmen bis zu einer Million Euro gefördert werden. Es kann auch bei größeren Unternehmen auf Basis einer Einzelentscheidung noch eine höhere Summe zugestanden werden.[21]
Weitere Garantien und Haftungen
Neben dem Corona-Hilfsfonds können weitere Garantien und Haftungen für Unternehmen vom Staat bis zu 9 Milliarden Euro im Gesamten übernommen werden. Es sind dies Garantien für Unternehmenskredite aller betroffenen Branchen. Die Antragstellung erfolgt auch für dies Garantien bzw. Haftungen über die Hausbank, die Abwicklung wiederum über die COFAG.
Von diesen zusätzlichen Haftungen werden 2 Milliarden Euro über die Österreichische Kontrollbank (OeKB), 1,25 Milliarden über das Austria Wirtschaftsservice (aws) und 0,625 Milliarden über die Hotel-und Tourismusbank (ÖHT) bereitgestellt.[22]
Kritik
Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gedacht war (das COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über FinanzOnline, beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.[23]
Strafen
Ein Missbrauch der Förderungen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und es können Vertragsstrafen verhängt werden, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 abhängt. Auch können zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Antragsteller eingebracht werden.
Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012[24] iVm mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können gewährte Beihilfen:
- COVID-19 Ausfallbonus
- COVID-19 Verlustersatz
- COVID-19 Härtefallfonds
- COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
- COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
- COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
- COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
- COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter.</ref>
Von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden, nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachten oder in mindestens zwei Fällen aufgrund der Unterlassung von Einlasskontrollen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, festgelegter Personenzahlen oder festgelegter Zeiten nicht beachtet hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.[25]
Weblinks
- Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft, Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
Siehe auch
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- COVID-19-Maßnahmengesetz
- Härtefallfonds
- COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Einzelnachweise
- ↑ Insgesamt wurden dieses 38 Milliarden Euro für ein Hilfspaket aus Steuergeld und durch Neuverschuldung zur Verfügung gestellt: 10 Milliarden Euro für Steuerstundungen, 9 Milliarden für Garantien und Haftungen, 4 Milliarden für Soforthilfen wie z. B. den Härtefallfonds und 15 Milliarden für den Corona-Hilfsfonds.
- ↑ Bei Krediten mit 100% Staatsgarantie kommt ein Kreditzinssatz von 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte zur Anwendung mit einer Obergrenze von 0% in den ersten beiden Jahren (Kreditobergrenze ist maximal 500.000 Euro = maximal 10% vom Jahresumsatz). Diese 100%-Kreditgarantie wurde erst nach öffentlicher Kritik und Kritik der politischen Opposition eingeführt und lehnt sich am Schweizer Modell an. Die Verzinsung der anderen Kredite an Unternehmen beträgt der Zinssatz maximal 1 %. Zusätzlich fallen Garantieentgelte an, je nach Unternehmensgröße und Laufzeit sind dies 0,25 bis 2,0 %.
- ↑ Siehe: Garantien im Rahmen der Covid-Krise, Webseite des Finanzministeriums.
- ↑ Notkredite bis 500.000 Euro werden bis zu 100% für KMU besichert. Bei Krediten über 500.000 Euro besichert der Staat 90% der Kreditsumme.
- ↑ Fixkosten sind z. B.: Miete, Pacht, Strom, Gas, nicht stundbare Zinsaufwendungen, nicht kündbare oder betriebsnotwendige vertragliche Verpflichtungen (z. B. Leasing-, Versicherungs- oder Lizenzkosten) sowie ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000 EUR monatlich. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal 90 Mio. EUR beschränkt.
- ↑ Wertverlust der verdorbenen Waren von mindestens 50 %.
- ↑ Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 30 ff.
- ↑ Es ist vom Unternehmer eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle beizubringen. Diese Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
- ↑ Siehe: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 225/2020).
- ↑ Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (BGBl. II Nr. 497/2020).
- ↑ 11,0 11,1 WKÖ Newsletter vom 16. Februar 2021.
- ↑ 12,0 12,1 [fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
- ↑ FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000 auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
- ↑ Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
- ↑ FAQs zum Verlustersatz auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
- ↑ Richtlinien zum Verlustersatz auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.
- ↑ [https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_2nd_amendment_temporary_framework_de.pdf Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19], Mitteilung der Kommission.
- ↑ [https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_as_amended_3_april_2020_de.pdf BEFRISTETER RAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR STÜTZUNG DER WIRTSCHAFT ANGESICHTS DES DERZEITIGEN AUSBRUCHS VON COVID-19], Mitteilung der Kommission (konsolidierte Fassung).
- ↑ (C (2020) 1863 final).
- ↑ (C (2020) 2215 final).
- ↑ Corona-Hilfspaket, Webseite des Finanzministeriums.
- ↑ Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 24/54.
- ↑ Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?, Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.
- ↑ BGBl. I Nr. 99/2012.
- ↑ Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, BGBl. Nr. 189/2022
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