Notverordnung (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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=== Kaiserliche Notverordnungen ===
=== Kaiserliche Notverordnungen ===
Mit der Märzverfassung (1849) wurde erstmals ein Notverordnungsrecht des Kaisers eingeführt. Zuvor regierte dieser absolutistisch und es gab keine geschriebene Verfassung. Diese Verfassung wurde bereits 1851 wieder sistiert und der Kaiser regierte bis 1861 wieder absolutistisch. Mit dem Erlass der [[w:Februarverfassung|Februarverfassung]] 1861 wurde die Macht des Kaisers wieder eingeschränkt und in § 13 des ''Grundgesetzes über die Reichsvertretung'' ein Notverordnungsrecht des [[w:Kaiser von Österreich|Kaisers]] [[w:Franz Joseph I.|Franz Joseph]] eingeführt. Dieses wurde auch in der [[w:Dezemberverfassung|Dezemberverfassung]] 1867 in § 14 ''Grundgesetz über die Reichsvertretung'' beibehalten.
Mit der Märzverfassung (1849) wurde erstmals ein Notverordnungsrecht des Kaisers eingeführt. Zuvor regierte dieser absolutistisch und es gab keine moderne Verfassung im heutigen Sinne. Diese Verfassung wurde bereits 1851 wieder sistiert und der Kaiser regierte bis 1861 wieder absolutistisch. Mit dem Erlass der [[w:Februarverfassung|Februarverfassung]] 1861 wurde die Macht des Kaisers wieder eingeschränkt und in § 13 des ''Grundgesetzes über die Reichsvertretung'' ein Notverordnungsrecht des [[w:Kaiser von Österreich|Kaisers]] [[w:Franz Joseph I.|Franz Joseph]] eingeführt. Dieses wurde auch in der [[w:Dezemberverfassung|Dezemberverfassung]] 1867 in § 14 ''Grundgesetz über die Reichsvertretung'' beibehalten.


Dadurch konnte der Kaiser bzw. die Regierung, wenn der [[w:Reichsrat (Österreich)|Reichsrat]] nicht versammelt war und dringend eine Angelegenheit zu regeln war, durch kaiserliche Verordnungen Gesetzesmaterien regeln, die eigentlich durch ein Gesetz geregelt hätten werden müssen. Sämtliche Minister mussten eine solche Notverordnung gegenzeichnen. Notverordnungen, die auf § 14 ''Grundgesetz über die Reichsvertretung'' gestützt wurden, durften das [[w:Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger |Staatsgrundgesetz]] (1867) nicht abändern und auch keine Veräußerung von Staatsgut und keine Belastung des Staatsschatzes beinhalten.
Dadurch konnte der Kaiser bzw. die Regierung, wenn der [[w:Reichsrat (Österreich)|Reichsrat]] nicht versammelt war und dringend eine Angelegenheit zu regeln war, durch kaiserliche Verordnungen Gesetzesmaterien regeln, die eigentlich durch ein Gesetz geregelt hätten werden müssen. Sämtliche Minister mussten eine solche Notverordnung gegenzeichnen. Notverordnungen, die auf § 14 ''Grundgesetz über die Reichsvertretung'' gestützt wurden, durften das [[w:Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger |Staatsgrundgesetz]] (1867) nicht abändern und auch keine Veräußerung von Staatsgut und keine Belastung des Staatsschatzes beinhalten.
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