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Als '''Kronzeuge''' wird in [[Österreich]] eine straffällig gewordene natürliche oder juristische Person (Verband<ref>Siehe § 209a Abs. 7 StPO, Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), insbesondere § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG. In einem Verband müsse die Voraussetzungen des § 209a StPO sowohl vom Verband als auch von den Entscheidungsträgern des Verbands erfüllt werden (§ 209a Abs. 7 StPO).</ref>) bezeichnet die bereit ist, gegen Zusage von Strafmilderung<ref>Sogenannte „Kleine Kronzeugenregelung“.</ref> oder weitgehende Straffreiheit<ref>Sogenannte „Große Kronzeugenregelung“.</ref> für die eigene Tat gegen | Als '''Kronzeuge''' wird in [[Österreich]] eine straffällig gewordene natürliche oder juristische Person (Verband<ref>Siehe § 209a Abs. 7 StPO, Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), insbesondere § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG. In einem Verband müsse die Voraussetzungen des § 209a StPO sowohl vom Verband als auch von den Entscheidungsträgern des Verbands erfüllt werden (§ 209a Abs. 7 StPO).</ref>) bezeichnet die bereit ist, gegen Zusage von Strafmilderung<ref>Sogenannte „Kleine Kronzeugenregelung“.</ref> oder weitgehende Straffreiheit<ref>Sogenannte „Große Kronzeugenregelung“.</ref> für die eigene Tat gegen andere Tatbeteiligte auszusagen und dadurch die möglichst vollständige Aufklärung der Tat zu ermöglichen.<ref>Siehe § 41a [[w:Strafgesetzbuch (Österreich)|StGB]].</ref> | ||
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