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Der '''Schutz des Andenkens verstorbener Personen''' (kurz: '' | Der '''Schutz des Andenkens verstorbener Personen''' (kurz: ''Andenkenschutz'') wird in Österreich unter anderem im [[w:ABGB| Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch]] in § 17a Abs. 3 geregelt ([[w:Privatrecht|zivilrechtlicher Andenkenschutz]]). | ||
Der Schutz von [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen | Der Schutz von [[w:Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrechten]] war in Österreich auch bereits zuvor z. B. in Verbindung mit § 16 ABGB, im Urheberrecht und im Strafrecht bekannt.<ref>Siehe zum Schutzumfang des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Österreich die Leitentscheidung 6 Ob 283/01p.</ref> Mit § 17a ABGB wurde die bisherige Rechtsprechung im Bereich des Schutz des Andenkens verstorbener Personen [[w:Kodifikation|zusammengefasst]]. | ||
== Geschichte == | == Geschichte == | ||
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== Begriff == | == Begriff == | ||
=== Sprachlich === | === Sprachlich === | ||
[[w:Johann Christoph Adelung|Johann Christoph Adelung]] bezeichnet das ''Andenken'' als | Der deutsche Germanist [[w:Johann Christoph Adelung|Johann Christoph Adelung]] (1732-1806) bezeichnet das ''Andenken'' als | ||
* die ''Erinnerung, so wohl active als passive'', und | * die ''Erinnerung, so wohl active als passive'', und | ||
* ''Dasjenige, wodurch das Andenken erhalten wird, ein Mittel der Erinnerung''.<ref>Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Suchwort: [https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2004 Das Andenken]], Ausgabe Wien 1811.</ref> | * ''Dasjenige, wodurch das Andenken erhalten wird, ein Mittel der Erinnerung''.<ref>Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Suchwort: [https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2004 Das Andenken]], Ausgabe Wien 1811.</ref> | ||
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=== Andenken im rechtlichen Sinn === | === Andenken im rechtlichen Sinn === | ||
''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ | ''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 17a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 /> | ||
Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref> | Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref> | ||
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Nicht zu den bevorzugten Personen gehören daher Geschwister des Verstorbenen, Freunde oder Unternehmen, zu denen der Verstorbene eine besondere Nahebeziehung hatte (z. B. eine Privatstiftung).<ref name=Kronthaler /> | Nicht zu den bevorzugten Personen gehören daher Geschwister des Verstorbenen, Freunde oder Unternehmen, zu denen der Verstorbene eine besondere Nahebeziehung hatte (z. B. eine Privatstiftung).<ref name=Kronthaler /> | ||
Von der Möglichkeit Klage zu erheben gibt es auch weitere Ausnahmen. Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer verstorbenen Person (auch das Andenken) ist zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken jedenfalls zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen (vermutlich auch für Wikipedia und ähnliche Sammlungen). | Von der Möglichkeit Klage zu erheben gibt es auch weitere Ausnahmen. Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer verstorbenen Person (auch das Andenken) ist zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken jedenfalls zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen (vermutlich auch für [[w:Wikipedia|Wikipedia]] und ähnliche Sammlungen). | ||
=== Kritik === | === Kritik === | ||
Diese Einschränkung der Personen, die klageberechtigt sind, hat für das Andenken des Verstorbenen unter Umständen negative Auswirkungen. Sind keine nahen Angehörigen mehr vorhanden, haben diese nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Klagsführung oder kein Interesse sein Andenken zu schützen, kann es dazu kommen, dass das Andenken des Verstorbenen gar nicht geschützt wird (Rechtsschutzlücke). | Diese Einschränkung der Personen, die klageberechtigt sind, hat für das Andenken des Verstorbenen unter Umständen negative Auswirkungen. Sind keine nahen Angehörigen mehr vorhanden, haben diese nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Klagsführung oder kein Interesse sein Andenken zu schützen, kann es dazu kommen, dass das Andenken des Verstorbenen gar nicht geschützt wird (Rechtsschutzlücke). | ||
Der Wortlaut des § 17a Abs. 3 ABGB lässt auch eine andere Interpretation zu, so dass der Kreis der berechtigten Personen zur Klageerhebung nicht so eingeschränkt ist und keine Rechtschutzlücke besteht.<ref>Christoph Kronthaler: § 17a ABGB: Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten, Zak 5/2023, S.87.</ref> | |||
== Gesetzliche Grundlage des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Verstorbener == | == Gesetzliche Grundlage des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Verstorbener == | ||
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{{Zitat|Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.}} | {{Zitat|Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.}} | ||
§ 17a Abs. 3 ABGB ist am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten. | § 17a Abs. 3 ABGB ist am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten. Bereits zuvor wurden aus § 16 ABGB postmortale Persönlichkeitsrechte abgeleitet. | ||
=== Medienrecht === | === Medienrecht === | ||
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{{Rechtshinweis}} | {{Rechtshinweis}} | ||
{{Normdaten|TYP=s|WIKIDATA=Q1236126}} | |||
{{SORTIERUNG: Gesetz zum Schutz des Andenkens verstorbener Personen}} | {{SORTIERUNG: Gesetz zum Schutz des Andenkens verstorbener Personen}} | ||
[[Kategorie:Bundesrecht]] | [[Kategorie:Bundesrecht]] |
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