Österreichische Eishockey-Meisterschaft 1935/36: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1937/38''' war die zweite Staatsmeisterschaft des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV) mit der Scheibe und gleichzeitig die insgesamt 14. Meisterschaft des Verbandes insgesamt.   
Die '''Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1937/38''' war die zweite Staatsmeisterschaft des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV) mit der Scheibe und gleichzeitig die insgesamt 14. Meisterschaft des Verbandes insgesamt.   


*Um diese Meisterschaft ausspielen zu könnnen, fanden im Vorfeld die


*Um diese Meisterschaft ausspielen zu könnnen, fanden im Vorfeld die
:[[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36]] und die
:[[Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36]] und die
:[[Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1935/36]] statt.  
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:Die Sieger aus diesen Wettbewerben kämpften dann, wie in diesem Artikel aufgezeichnet, um den Meistertitel auf Bundesebene.
:Die Sieger aus diesen Wettbewerben kämpften dann, wie in diesem Artikel aufgezeichnet, um den Meistertitel auf Bundesebene.




=Geschichte=
=Geschichte=
*Die Witterungsbedingungen sind dieses Jahres für die Eishockeyvereine mehr als ungünstig. In Wien und Umgebung hat man immerhin drei Kunsteisbahnen. Eine solche Möglichkeit haben die Provinzvereine nicht.
*Die Witterungsbedingungen sind dieses Jahres für die Eishockeyvereine mehr als ungünstig. In Wien und Umgebung hat man immerhin drei Kunsteisbahnen. Eine solche Möglichkeit haben die Provinzvereine nicht.


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=Meisterschaft von Österreich 1935/36=
=Meisterschaft von Österreich 1935/36=
*Der Eishockey Klub Engelmann hat die Wiener Eishockey-Meisterschaft gewonnen. Er drängt im Februar auf die Austragung des Spiels um die Österreichische Eishockey-Meisterschaft. Gegebenenfalls sollen die Spiele nur in Wien ausgetragen werden und der Verband die Kosten übernehmen.<ref>SportTagblatt 27. Februar 1936</ref>


*Der Eishockey Klub Engelmann hat die Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36 gewonnen. Er drängt im Februar auf die Austragung des Spiels um die Österreichische Eishockey-Meisterschaft. Gegebenenfalls sollen die Spiele nur in Wien ausgetragen werden und der Verband die Kosten übernehmen.<ref>SportTagblatt 27. Februar 1936</ref>
*Die Provinzmeisterschaft 1935/36 ist aber noch nicht zu Ende gespielt. Es herrscht Tauwetter und so können keine Spiele stattfinden. Die Innsbrucker und auch die Leobener erklären, dass sie aufgrund von Urlaubsschwierigkeiten auf keinen Fall nach Wien fahren können. Auch können Sie die Kosten von 2.000 Schilling nicht tragen. Sie erklären sich daher bereit, dass ihre noch offenen Spiele mit 0:0 und ohne Punkte gewertet werden. Der KAC hat bisher die meisten Punkte erspielt und wäre dann Provinzmeister. Der OeEHV hat beschlossen, das entsprechend dem Vorschlag von IEV und Leoben verfahren wird und der KAC österreichischer Provinzmeister 1935/36 ist. Gemäß den Bestimmungen muss der KAC nun nach Wien fahren und dort gegen den Wiener Eishockeymeister Eishockey Klub Engelmann spielen. Die beiden Termine zur Austragung der Österreichischen Eishockey-Meisterschaft 1935/36 wurden vom OeEHV auf den 6. und 7. März 1936 festgelegt.




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==Teilnehmer==
==Teilnehmer==
:[[Eishockey Klub Engelmann]] (EKE)
:[[Eishockey Klub Engelmann]] (EKE)
:[[Klagenfurter Athletiksport Club]] (KAC)
:[[Klagenfurter Athletiksport Club]] (KAC)




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{| class="wikitable"
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! Datum !! Spielort !! Mannschaften !!Art !! Ergebnis !! Zuschauer !! Bemerkungen
!Datum!!Spielort!!Mannschaften!!Art!!Ergebnis!!Zuschauer!!Bemerkungen
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|06. März 1936||Wien, Engelmann-Platz|| EKE - KAC ||SM || ausgef. || || s.u.  
|06. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC||SM||ausgef.|| ||s.u.
|-
|-
|07. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|07. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC||SM||ausgef.|| ||s.u.
|-
|-
|17. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|17. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC||SM||ausgef.|| ||s.u.
|-
|-
|18. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC ||SM || ausgef. || ||s.u.
|18. März 1936||Wien, Engelmann-Platz||EKE - KAC||SM||ausgef.|| ||s.u.
|}
|}




'''Spiele 06. und 07. März 1936 EKE - KAC Staats-M.'''
'''Spiele 06. und 07. März 1936 EKE - KAC Staats-M.'''
*Schiedsrichter:
*Schiedsrichter:
*Der Klagenfurter Athletiksportverein (KAC) wird vom Verband aufgefordert, zur Austragung seines Spiels gegen den Wiener Eishockey-Meister Eishockey Klub Engelmann (EKE) nach Wien zu kommen.<ref>SportTagblatt vom 3. März 1936</ref> Der KAC nimmt die beiden vom OeEHV festgelegten Termine nicht wahr.  
*Der Klagenfurter Athletiksportverein (KAC) wird vom Verband aufgefordert, zur Austragung seines Spiels gegen den Wiener Eishockey-Meister Eishockey Klub Engelmann (EKE) nach Wien zu kommen.<ref>SportTagblatt vom 3. März 1936</ref> Der KAC nimmt die beiden vom OeEHV festgelegten Termine nicht wahr.


:Die Sektionsleitung des KAC wird nach einer Presseveröffentlichung dem OeEHV vorschlagen, die Provinzmeisterschaft im Dezember 1936 weiter auszutragen und danach die Spiele um die österreichische Eishockeymeisterschaft.<ref>Freie Stimmen 21. März 1936</ref>




'''Spiele 17. und 18. März 1936 EKE - KAC Staats-M.'''
'''Spiele 17. und 18. März 1936 EKE - KAC Staats-M.'''
*Schiedsrichter:
*Schiedsrichter:
*Der Verband setzt nunmehr die Spiele erneut für den 17./18. März 1936 auf dem Engelmann-Platz in Wien als endgültigen Termin fest. Bei Nichtantritt des KAC würde der EKE automatisch den Meistertitel erhalten.<ref>SportTagblatt 12. März 1936</ref> Da der KAC diese Termine nicht wahrnimmt, hat nach den Statuten der Eishockey-Meisterschaft der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV)den Eishockey Klub Engelmann (EKE) zum Österreichischen Eishockey-Meister 1935/36 erklärt.<ref>SportTagblatt vom 19. März 1936</ref><ref>Jahresbericht der OeEHV des Verbandstages vom 5. April 1936</ref>
*Der Verband setzt nunmehr die Spiele erneut für den 17./18. März 1936 auf dem Engelmann-Platz in Wien als endgültigen Termin fest. Bei Nichtantritt des KAC würde der EKE automatisch den Meistertitel erhalten.<ref>SportTagblatt 12. März 1936</ref> Da der KAC diese Termine nicht wahrnimmt, hat nach den Statuten der Eishockey-Meisterschaft der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV) in seiner seiner Vorstandssitzung am 17. März 1936 den Eishockey Klub Engelmann (EKE) zum Österreichischen Eishockey-Meister 1935/36 erklärt.<ref>SportTagblatt vom 19. März 1936</ref><ref>Jahresbericht der OeEHV des Verbandstages vom 5. April 1936</ref> Der KAC hat erklärt, einen Protest bei der obersten Sport- und Turnfront einzulegen.<ref>Freie Stimmen 21. März 1936</ref>
 
 


'''Meister im Eishockey von Österreich 1936: Eishockey Klub Engelmann'''




'''Meister im Eishockey von Österreich 1936: Eishockey Klub Engelmann'''


=Bestimmungen zur Meisterschaft=
=Bestimmungen zur Meisterschaft=
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:§ 1 Austragungsart, Sieger, Meistertitel
:§ 1 Austragungsart, Sieger, Meistertitel
:Der Wettbewerb um die Staatsmeisterschaft von Österreich zerfällt in drei Abteilungen, und zwar in die 1. Wiener Meisterschaft, 2. Provinz-Meisterschaft, 3. Endrunde um die Staatsmeisterschaft.  
:Der Wettbewerb um die Staatsmeisterschaft von Österreich zerfällt in drei Abteilungen, und zwar in die 1. Wiener Meisterschaft, 2. Provinz-Meisterschaft, 3. Endrunde um die Staatsmeisterschaft.
:Für die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft gelten die diesbezüglichen, gesondert verlautbarten Bestimmungen.  
:Für die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft gelten die diesbezüglichen, gesondert verlautbarten Bestimmungen.
:Die Teilnahmeberechtigung an der Endrunde besitzen die Sieger der Abteilungen 1 und 2.
:Die Teilnahmeberechtigung an der Endrunde besitzen die Sieger der Abteilungen 1 und 2.
:Der Sieger der Endrunde ist Sieger in der Staatsmeisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Staatsmeister von Österreich im Eishockey 19..".
:Der Sieger der Endrunde ist Sieger in der Staatsmeisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Staatsmeister von Österreich im Eishockey 19..".
 




:§ 2 Ehrenzeichen
:§ 2 Ehrenzeichen
:Der Staatsmeister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.  
:Der Staatsmeister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.
:Der in der Staatsmeisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.
:Der in der Staatsmeisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.




:§ 3 Nennung
:§ 3 Nennung
:Eine Nennung für die Staatsmeisterschaft ist nicht erforderlich, sondern die Nennung in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft gilt automatisch auch für die Staatsmeisterschaft.
:Eine Nennung für die Staatsmeisterschaft ist nicht erforderlich, sondern die Nennung in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft gilt automatisch auch für die Staatsmeisterschaft.




:§ 4 Durchführung der Endrunde
:§ 4 Durchführung der Endrunde
:Die Endrunde wird mit Hin- und Rückspiel ausgetragen. Sieger ist derjenige Verein, der in beiden Spielen die größere Anzahl an Toren erzielt hat.  
:Die Endrunde wird mit Hin- und Rückspiel ausgetragen. Sieger ist derjenige Verein, der in beiden Spielen die größere Anzahl an Toren erzielt hat.
:Der OeEHV setzt alljährlich gleichzeitig mit der Ausschreibung der Staatsmeisterschaft für jedes der beiden Entscheidungsspiele eine bestimmte Frist fest, innerhalb der das betreffende Spiel auszutragen ist. Diese beiden Fristen haben unmittelbar aufeinander zu folgen und derart gewählt zu sein, dass beide Spiele vor Beginn der jeweiligen Welt- bzw. Europameisterschaft im Eishockey zeitgerecht abgewickelt werden können.  
:Der OeEHV setzt alljährlich gleichzeitig mit der Ausschreibung der Staatsmeisterschaft für jedes der beiden Entscheidungsspiele eine bestimmte Frist fest, innerhalb der das betreffende Spiel auszutragen ist. Diese beiden Fristen haben unmittelbar aufeinander zu folgen und derart gewählt zu sein, dass beide Spiele vor Beginn der jeweiligen Welt- bzw. Europameisterschaft im Eishockey zeitgerecht abgewickelt werden können.
:Der Provinz-Meister hat im ersten Spiel die Platzwahl, der Wiener Meister im zweiten Spiel. Der Platzwählende gilt als durchführender Verein und hat für die Beistellung eines spielfähigen Platzes aufzukommen und den (die) Schiedsrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er hat auch beim Schiedsrichterreferate des OeEHV um Stellung eines oder zweier Schiedsrichter anzusuchen.  
:Der Provinz-Meister hat im ersten Spiel die Platzwahl, der Wiener Meister im zweiten Spiel. Der Platzwählende gilt als durchführender Verein und hat für die Beistellung eines spielfähigen Platzes aufzukommen und den (die) Schiedsrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er hat auch beim Schiedsrichterreferate des OeEHV um Stellung eines oder zweier Schiedsrichter anzusuchen.
:Sollte aus irgendwelchen Gründen die Austragung des ersten Spiels auf dem vom Provinzmeister gewähltem Platze nicht möglich sein,so werden beide Spiele an zwei aufeinander folgenden Tagen in Wien innerhalb der für das zweite Spiel vorgesehenen Frist abgewickelt.
:Sollte aus irgendwelchen Gründen die Austragung des ersten Spiels auf dem vom Provinzmeister gewähltem Platze nicht möglich sein,so werden beide Spiele an zwei aufeinander folgenden Tagen in Wien innerhalb der für das zweite Spiel vorgesehenen Frist abgewickelt.
:Hat das erste Spiel auf dem von dem Provinzmeister gewählten Platz stattgefunden und ist nach Beendigung des zweiten Spieles die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so wird am folgenden Tage ein weiteres Entscheidungsspiel ausgetragen. Falls dieses Spiel mit Ablauf der regulären Spielzeit kein Ergebnis zeitigt, so hat sofort ein Nachspiel gemäß den Bestimmungen der Ligue Internationale de Hockey sur Glace (Eishockeyregeln §§ 80 - 81, siehe Anhang zu dieser Ausschreibung) zu erfolgen.  
:Hat das erste Spiel auf dem von dem Provinzmeister gewählten Platz stattgefunden und ist nach Beendigung des zweiten Spieles die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so wird am folgenden Tage ein weiteres Entscheidungsspiel ausgetragen. Falls dieses Spiel mit Ablauf der regulären Spielzeit kein Ergebnis zeitigt, so hat sofort ein Nachspiel gemäß den Bestimmungen der Ligue Internationale de Hockey sur Glace (Eishockeyregeln §§ 80 - 81, siehe Anhang zu dieser Ausschreibung) zu erfolgen.
:Finden zwei Spiele in Wien statt, -ohne Rücksicht auf ein evtl. vorhergegangenes Spiel auf dem vom Provinzmeister gewählten Platze- und ist mit Ablauf der regulären Spielzeit die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so hat im Anschlusse an das zweite Spiel sofort ein Nachspiel im Sinne des vorhergehenden Absatzes ausgetragen zu werden.  
:Finden zwei Spiele in Wien statt, -ohne Rücksicht auf ein evtl. vorhergegangenes Spiel auf dem vom Provinzmeister gewählten Platze- und ist mit Ablauf der regulären Spielzeit die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so hat im Anschlusse an das zweite Spiel sofort ein Nachspiel im Sinne des vorhergehenden Absatzes ausgetragen zu werden.
:Bringen allfällige Nachspiele kein Ergebnis, so hat ein weiteres Spiel stattzufinden, dessen Termin und Bedingungen von OeEHV festgesetzt werden.  
:Bringen allfällige Nachspiele kein Ergebnis, so hat ein weiteres Spiel stattzufinden, dessen Termin und Bedingungen von OeEHV festgesetzt werden.




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:§ 5 Finanzielle Bestimmungen
:§ 5 Finanzielle Bestimmungen
:Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzug zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal für 40 Stunden (bei zwei Spielen in Wien für maximal 64 Stunden) für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung zu errechnen.  
:Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzug zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal für 40 Stunden (bei zwei Spielen in Wien für maximal 64 Stunden) für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung zu errechnen.
:Findet ein zweites Spiel in Wien statt, so erhält der Provinzmeister vom Veranstalter einen Spesenzuschuss von 100 Schilling.  
:Findet ein zweites Spiel in Wien statt, so erhält der Provinzmeister vom Veranstalter einen Spesenzuschuss von 100 Schilling.
:Wenn die Kosten der Veranstaltung durch die Einnahmen nicht gedeckt sind, wird dem Veranstalter vom OeEHV ein Zuschuss geleistet. Zur Deckung dieses Zuschusses wird von beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in welchen die im Vorjahr  an erster und zweiter Stelle Placierten aufeinandertreffen, eine Sonderabgabe in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme dieser Spiele eingehoben. Dieser Betrag ist von beiden beteiligten Vereinen zugleich mit der Verbandsabgabe abzuführen.
:Wenn die Kosten der Veranstaltung durch die Einnahmen nicht gedeckt sind, wird dem Veranstalter vom OeEHV ein Zuschuss geleistet. Zur Deckung dieses Zuschusses wird von beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in welchen die im Vorjahr  an erster und zweiter Stelle Placierten aufeinandertreffen, eine Sonderabgabe in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme dieser Spiele eingehoben. Dieser Betrag ist von beiden beteiligten Vereinen zugleich mit der Verbandsabgabe abzuführen.
 




:§ 6 Regeln, Schiedsrichter
:§ 6 Regeln, Schiedsrichter
:Die Spiele der Endrunde sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen.  
:Die Spiele der Endrunde sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen.
:Der (die) Schiedsrichter wird (werden) auf Grund der Anforderung des Veranstalters vom OeEHV entsendet. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter zu bestimmen oder Schiedsrichter, die in der Liste der internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden. Der (die) vom OeEHV entsandte (entsendete) Schiedsrichter muss (müssen) unbedingt anerkannt werden.
:Der (die) Schiedsrichter wird (werden) auf Grund der Anforderung des Veranstalters vom OeEHV entsendet. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter zu bestimmen oder Schiedsrichter, die in der Liste der internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden. Der (die) vom OeEHV entsandte (entsendete) Schiedsrichter muss (müssen) unbedingt anerkannt werden.
:Der (die)Schiedsrichter erhält (erhalten) ausser der normalen Schiedsrichtergebühr die Fahrtkosten von seinem (ihren) vom Wohnort zum Orte der Veranstaltung  und freien Aufenthalt vom Veranstalter in gleicher Kasse wie der Gastverein.
:Der (die)Schiedsrichter erhält (erhalten) ausser der normalen Schiedsrichtergebühr die Fahrtkosten von seinem (ihren) vom Wohnort zum Orte der Veranstaltung  und freien Aufenthalt vom Veranstalter in gleicher Kasse wie der Gastverein.
:Ist einer der entsendeten Schiedsrichter nicht erschienen, oder erkrankt er plötzlich, so ist das Spiel von dem anderen Schiedsrichter zu leiten bzw. weiterzuleiten. Ist nur ein Schiedsrichter nominiert und erscheint dieser nicht oder es erkrankt der amtierende Schiedsrichter plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zu Stande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los unanfechtbar entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den OeEHV zu bekümmern.  
:Ist einer der entsendeten Schiedsrichter nicht erschienen, oder erkrankt er plötzlich, so ist das Spiel von dem anderen Schiedsrichter zu leiten bzw. weiterzuleiten. Ist nur ein Schiedsrichter nominiert und erscheint dieser nicht oder es erkrankt der amtierende Schiedsrichter plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zu Stande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los unanfechtbar entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den OeEHV zu bekümmern.
 




:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:§ 7 Allgemeine Bestimmungen
:Für die Teilnahmeberechtigung der Spieler gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für die Wiener-, bzw. Provinz-Meisterschaft; in der Endrunde sind jedoch Spieler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nicht teilnahmeberechtigt.  
:Für die Teilnahmeberechtigung der Spieler gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für die Wiener-, bzw. Provinz-Meisterschaft; in der Endrunde sind jedoch Spieler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nicht teilnahmeberechtigt.
:Bezüglich Tauwettereinbruches und der Beglaubigung der Resultate sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Provinz-Meisterschaft in Geltung.  
:Bezüglich Tauwettereinbruches und der Beglaubigung der Resultate sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
:Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu einer Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telefonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.  
:Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu einer Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telefonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.
:Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.  
:Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.




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:§ 8 Schlussbestimmung
:§ 8 Schlussbestimmung
:1. In allen, in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand oder Direktorium des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.  
:1. In allen, in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand oder Direktorium des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
:2. Diese Meisterschaftsausschreibung kann nur vom Vorstand des OeEHV abgeändert werden.  
:2. Diese Meisterschaftsausschreibung kann nur vom Vorstand des OeEHV abgeändert werden.




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==Anhang (zu § 6 (2) der Ausschreibung)==  
==Anhang (zu § 6 (2) der Ausschreibung)==  
(im Originaltext steht irrtümlich § 5 (2))
(im Originaltext steht irrtümlich § 5 (2))
:Aus den Eishockeyregeln Ligue Internationale de Hockey sur Glace


:Aus den Eishockeyregeln Ligue Internationale de Hockey sur Glace


:§ 78 Wenn das Spiel unentschieden endet, d.h. wenn beide Mannschaften die gleiche Torzahl, bzw. beide keine Tore erzielt haben, kann das Spiel verlängert werden; nach einer Pause von 10 Minuten werden die Seiten gewechselt und nochmals 10 Minuten reiner Spielzeit gespielt, nach einem Seitenwechsel nach 5 Minuten ohne Pause.


:§ 78 Wenn das Spiel unentschieden endet, d.h. wenn beide Mannschaften die gleiche Torzahl, bzw. beide keine Tore erzielt haben, kann das Spiel verlängert werden; nach einer Pause von 10 Minuten werden die Seiten gewechselt und nochmals 10 Minuten reiner Spielzeit gespielt, nach einem Seitenwechsel nach 5 Minuten ohne Pause.


:§ 79 Wenn nach dieser Verlängerung das Wettspiel immer noch unentschieden ist, kann das Spiel in gleicher Weise nach einer Pause von 5 Minuten um 10 Minuten verlängert werden, bis ein Tor erzielt ist.
:§ 80 Es dürfen aber auf keinen Fall mehr als drei Verlängerungen von je 10 Minuten, also im Ganzen 30 Minuten reiner Spielzeit gespielt werden. Ist das Spiel nach dieser Spielzeit noch immer unentschieden, so soll ein neues Spiel angesetzt werden.


:§ 79 Wenn nach dieser Verlängerung das Wettspiel immer noch unentschieden ist, kann das Spiel in gleicher Weise nach einer Pause von 5 Minuten um 10 Minuten verlängert werden, bis ein Tor erzielt ist.
:§ 80 Es dürfen aber auf keinen Fall mehr als drei Verlängerungen von je 10 Minuten, also im Ganzen 30 Minuten reiner Spielzeit gespielt werden. Ist das Spiel nach dieser Spielzeit noch immer unentschieden, so soll ein neues Spiel angesetzt werden.


:§ 81 Weigert sich eine Mannschaft, die Verlängerung zu spielen, so soll sie als besiegt erklärt werden. 


:§ 81 Weigert sich eine Mannschaft, die Verlängerung zu spielen, so soll sie als besiegt erklärt werden.




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:§1 Austragungsart, Sieger, Ehrenzeichen
:§1 Austragungsart, Sieger, Ehrenzeichen
:1. Das erste Spiel gegen den Provinzmeister wird von dem Erstplacierten der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft, das zweite Spiel vom Wiener Meister ausgetragen.
:1. Das erste Spiel gegen den Provinzmeister wird von dem Erstplacierten der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft, das zweite Spiel vom Wiener Meister ausgetragen.
:2. Falls zwei Wiener Vereine die Endrunde bestreiten, sind bezüglich der Feststellung des Meisters von Österreich im Sinne des § 4 (1) der Ausschreibung die Resultate beider Spiele zu werten.  
:2. Falls zwei Wiener Vereine die Endrunde bestreiten, sind bezüglich der Feststellung des Meisters von Österreich im Sinne des § 4 (1) der Ausschreibung die Resultate beider Spiele zu werten.
:3. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener sein Spiel gewonnen, so erhält der den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.  
:3. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener sein Spiel gewonnen, so erhält der den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.
:4. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener Meister sein Spiel verloren oder unentschieden gehalten, so erhält der andere Wiener Verein den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung ohne Rücksicht auf den Platz, den er in der Wiener Meisterschaft einnimmt; der Wiener Meister behält diesen Titel und hat Anspruch auf die ihm aus diesem Titel zukommenden Ehrenzeichen.  
:4. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener Meister sein Spiel verloren oder unentschieden gehalten, so erhält der andere Wiener Verein den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung ohne Rücksicht auf den Platz, den er in der Wiener Meisterschaft einnimmt; der Wiener Meister behält diesen Titel und hat Anspruch auf die ihm aus diesem Titel zukommenden Ehrenzeichen.
:5 Ergeben die Spiele in ihrer Gesamtheit einen Sieg des Provinz-Meisters, so erhält dieser den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.
:5 Ergeben die Spiele in ihrer Gesamtheit einen Sieg des Provinz-Meisters, so erhält dieser den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.




 
:§ 2 Platzwahl
:§ 2 Platzwahl  
:1. Falls der Erstplacierte der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft zum ersten Spiel der Endrunde oder der Sieger der Wiener Meisterschaft zum zweiten Spiel nicht antritt, bzw. auf das betreffende Spiel verzichtet (§ 5 (3) der Ausschreibung), gelten die Bestimmungen des § 3 (4) der Ausschreibung.
:1. Falls der Erstplacierte der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft zum ersten Spiel der Endrunde oder der Sieger der Wiener Meisterschaft zum zweiten Spiel nicht antritt, bzw. auf das betreffende Spiel verzichtet (§ 5 (3) der Ausschreibung), gelten die Bestimmungen des § 3 (4) der Ausschreibung.  
:2. Ein im Sinne des § 5 (3) abgegebener Verzicht gilt nur für jenen Verein als bindend, der ihn abgegeben hat.
:2. Ein im Sinne des § 5 (3) abgegebener Verzicht gilt nur für jenen Verein als bindend, der ihn abgegeben hat.  
:3. Sollte im Sinne des § 5 (4) das erste Spiel auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, indem schon der Wiener Meister ermittelt ist, so hat dieser beide Spiele auszutragen.
:3. Sollte im Sinne des § 5 (4) das erste Spiel auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, indem schon der Wiener Meister ermittelt ist, so hat dieser beide Spiele auszutragen.
 




:§ 3 Allgemeine Bestimmungen
:§ 3 Allgemeine Bestimmungen
:1. An der Endrunde sind auch solche Spieler teilnahmeberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.<ref>Der Eishockeysport 01. Dezember 1934</ref>  
:1. An der Endrunde sind auch solche Spieler teilnahmeberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.<ref>Der Eishockeysport 01. Dezember 1934</ref>
 








== Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
<references />
<references />


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{{Navigationsleiste Eishockey-Meisterschaften in Österreich bis 1938}}
{{Navigationsleiste Eishockey-Meisterschaften in Österreich bis 1938}}


[[Kategorie:Eishockey]]
{{Normdaten|TYP=s|WIKIDATA=Q15856063}}
 
[[Kategorie:Österreichische Eishockeymeisterschaften und Pokalspiele bis 1938]]
[[Kategorie:Meisterschaft (Eissport)|35]]
[[Kategorie:Meisterschaft (Eissport)|35]]
[[Kategorie:Sportjahr 1935]]
[[Kategorie:Sportjahr 1935]]

Aktuelle Version vom 5. März 2024, 18:40 Uhr


Eishockey in Österreich bis 1938
Österreichische Eishockey-Meisterschaft
1934/35   -   1935/36   -   1936/37
Spieltyp: Scheibe
Austragungsort: Wien und Niederösterreich
Dauer: 06.03 bis 18.03.1936
Veranstalter: Österreichischer Eishockeyverband, Wien
Teilnehmeranzahl: 2
Meister: Eishockey Klub Engelmann, Wien
Vizemeister: Klagenfurter Athletiksport Club
Hinweise:
  • Für das Eishockey nach 1938 siehe den betreffenden Artikel Eishockey in der Wikipedia.
Hinweis: Eventuell können aufgrund unterschiedlicher Quellen für die Zeit bis 1938 die in diesem Projekt hier meistens sehr detailliert recherchierten Angaben von den oft deutlich allgemeineren Angaben in der Wikipedia etwas abweichen.
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Die Eishockey-Meisterschaft von Österreich 1937/38 war die zweite Staatsmeisterschaft des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV) mit der Scheibe und gleichzeitig die insgesamt 14. Meisterschaft des Verbandes insgesamt.


  • Um diese Meisterschaft ausspielen zu könnnen, fanden im Vorfeld die
Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36 und die
Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1935/36 statt.
Die Sieger aus diesen Wettbewerben kämpften dann, wie in diesem Artikel aufgezeichnet, um den Meistertitel auf Bundesebene.


Geschichte

  • Die Witterungsbedingungen sind dieses Jahres für die Eishockeyvereine mehr als ungünstig. In Wien und Umgebung hat man immerhin drei Kunsteisbahnen. Eine solche Möglichkeit haben die Provinzvereine nicht.
  • In Wien gehören 22 Verein dem Eishockeyverband an, davon vier als Schutzvereine. In der Provinz sind es 18 Vereine, davon einer als Schutzverein. Der Verband hat somit seine hohe Mitgliederzahl halten können. Die Diskussionen über eine gerechte Meisterschaftsaustragung war in der letzten Saison besonders stark. Der Verband hat daher eine Neuordnung für diese Saison vorgenommen. In beiden Bereichen der Eishockey-Meisterschaft wird eine Liga eingeführt, in der die stärksten Vereine spielen sollen.


Meisterschaft von Österreich 1935/36

  • Der Eishockey Klub Engelmann hat die Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36 gewonnen. Er drängt im Februar auf die Austragung des Spiels um die Österreichische Eishockey-Meisterschaft. Gegebenenfalls sollen die Spiele nur in Wien ausgetragen werden und der Verband die Kosten übernehmen.[1]
  • Die Provinzmeisterschaft 1935/36 ist aber noch nicht zu Ende gespielt. Es herrscht Tauwetter und so können keine Spiele stattfinden. Die Innsbrucker und auch die Leobener erklären, dass sie aufgrund von Urlaubsschwierigkeiten auf keinen Fall nach Wien fahren können. Auch können Sie die Kosten von 2.000 Schilling nicht tragen. Sie erklären sich daher bereit, dass ihre noch offenen Spiele mit 0:0 und ohne Punkte gewertet werden. Der KAC hat bisher die meisten Punkte erspielt und wäre dann Provinzmeister. Der OeEHV hat beschlossen, das entsprechend dem Vorschlag von IEV und Leoben verfahren wird und der KAC österreichischer Provinzmeister 1935/36 ist. Gemäß den Bestimmungen muss der KAC nun nach Wien fahren und dort gegen den Wiener Eishockeymeister Eishockey Klub Engelmann spielen. Die beiden Termine zur Austragung der Österreichischen Eishockey-Meisterschaft 1935/36 wurden vom OeEHV auf den 6. und 7. März 1936 festgelegt.




Teilnehmer

Eishockey Klub Engelmann (EKE)
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC)


Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
06. März 1936 Wien, Engelmann-Platz EKE - KAC SM ausgef. s.u.
07. März 1936 Wien, Engelmann-Platz EKE - KAC SM ausgef. s.u.
17. März 1936 Wien, Engelmann-Platz EKE - KAC SM ausgef. s.u.
18. März 1936 Wien, Engelmann-Platz EKE - KAC SM ausgef. s.u.


Spiele 06. und 07. März 1936 EKE - KAC Staats-M.

  • Schiedsrichter:
  • Der Klagenfurter Athletiksportverein (KAC) wird vom Verband aufgefordert, zur Austragung seines Spiels gegen den Wiener Eishockey-Meister Eishockey Klub Engelmann (EKE) nach Wien zu kommen.[2] Der KAC nimmt die beiden vom OeEHV festgelegten Termine nicht wahr.
Die Sektionsleitung des KAC wird nach einer Presseveröffentlichung dem OeEHV vorschlagen, die Provinzmeisterschaft im Dezember 1936 weiter auszutragen und danach die Spiele um die österreichische Eishockeymeisterschaft.[3]


Spiele 17. und 18. März 1936 EKE - KAC Staats-M.

  • Schiedsrichter:
  • Der Verband setzt nunmehr die Spiele erneut für den 17./18. März 1936 auf dem Engelmann-Platz in Wien als endgültigen Termin fest. Bei Nichtantritt des KAC würde der EKE automatisch den Meistertitel erhalten.[4] Da der KAC diese Termine nicht wahrnimmt, hat nach den Statuten der Eishockey-Meisterschaft der Vorstand des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV) in seiner seiner Vorstandssitzung am 17. März 1936 den Eishockey Klub Engelmann (EKE) zum Österreichischen Eishockey-Meister 1935/36 erklärt.[5][6] Der KAC hat erklärt, einen Protest bei der obersten Sport- und Turnfront einzulegen.[7]


Meister im Eishockey von Österreich 1936: Eishockey Klub Engelmann

Bestimmungen zur Meisterschaft

Ausschreibung der Staatsmeisterschaft von Österreich im Eishockey 1935/36

Die Ausschreibung erfolgt in der Zeitschrift des OeEHV am 16. Jänner 1936.


§ 1 Austragungsart, Sieger, Meistertitel
Der Wettbewerb um die Staatsmeisterschaft von Österreich zerfällt in drei Abteilungen, und zwar in die 1. Wiener Meisterschaft, 2. Provinz-Meisterschaft, 3. Endrunde um die Staatsmeisterschaft.
Für die Wiener Meisterschaft und die Provinz-Meisterschaft gelten die diesbezüglichen, gesondert verlautbarten Bestimmungen.
Die Teilnahmeberechtigung an der Endrunde besitzen die Sieger der Abteilungen 1 und 2.
Der Sieger der Endrunde ist Sieger in der Staatsmeisterschaft von Österreich und erhält den Titel "Staatsmeister von Österreich im Eishockey 19..".


§ 2 Ehrenzeichen
Der Staatsmeister von Österreich erhält für seine Spieler 10 vergoldete Medaillen, die mit der traditionellen Stanze für die Meisterschaftsmedaillen gestanzt wurden. Der Verein ist berechtigt, weitere Medaillen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn er mit diesen 10 Medaillen nicht alle Spieler beteilen kann, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft teilgenommen haben, um auch diesen Spielern Medaillen übergeben zu können.
Der in der Staatsmeisterschaft von Österreich siegreiche Verein erhält nicht die Ehrenzeichen für die von ihm gewonnene Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft.


§ 3 Nennung
Eine Nennung für die Staatsmeisterschaft ist nicht erforderlich, sondern die Nennung in der Wiener- bzw. Provinz-Meisterschaft gilt automatisch auch für die Staatsmeisterschaft.


§ 4 Durchführung der Endrunde
Die Endrunde wird mit Hin- und Rückspiel ausgetragen. Sieger ist derjenige Verein, der in beiden Spielen die größere Anzahl an Toren erzielt hat.
Der OeEHV setzt alljährlich gleichzeitig mit der Ausschreibung der Staatsmeisterschaft für jedes der beiden Entscheidungsspiele eine bestimmte Frist fest, innerhalb der das betreffende Spiel auszutragen ist. Diese beiden Fristen haben unmittelbar aufeinander zu folgen und derart gewählt zu sein, dass beide Spiele vor Beginn der jeweiligen Welt- bzw. Europameisterschaft im Eishockey zeitgerecht abgewickelt werden können.
Der Provinz-Meister hat im ersten Spiel die Platzwahl, der Wiener Meister im zweiten Spiel. Der Platzwählende gilt als durchführender Verein und hat für die Beistellung eines spielfähigen Platzes aufzukommen und den (die) Schiedsrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er hat auch beim Schiedsrichterreferate des OeEHV um Stellung eines oder zweier Schiedsrichter anzusuchen.
Sollte aus irgendwelchen Gründen die Austragung des ersten Spiels auf dem vom Provinzmeister gewähltem Platze nicht möglich sein,so werden beide Spiele an zwei aufeinander folgenden Tagen in Wien innerhalb der für das zweite Spiel vorgesehenen Frist abgewickelt.
Hat das erste Spiel auf dem von dem Provinzmeister gewählten Platz stattgefunden und ist nach Beendigung des zweiten Spieles die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so wird am folgenden Tage ein weiteres Entscheidungsspiel ausgetragen. Falls dieses Spiel mit Ablauf der regulären Spielzeit kein Ergebnis zeitigt, so hat sofort ein Nachspiel gemäß den Bestimmungen der Ligue Internationale de Hockey sur Glace (Eishockeyregeln §§ 80 - 81, siehe Anhang zu dieser Ausschreibung) zu erfolgen.
Finden zwei Spiele in Wien statt, -ohne Rücksicht auf ein evtl. vorhergegangenes Spiel auf dem vom Provinzmeister gewählten Platze- und ist mit Ablauf der regulären Spielzeit die von beiden Vereinen erzielte Toranzahl gleich, so hat im Anschlusse an das zweite Spiel sofort ein Nachspiel im Sinne des vorhergehenden Absatzes ausgetragen zu werden.
Bringen allfällige Nachspiele kein Ergebnis, so hat ein weiteres Spiel stattzufinden, dessen Termin und Bedingungen von OeEHV festgesetzt werden.



§ 5 Finanzielle Bestimmungen
Der reisende Verein erhält vom Veranstalter die Fahrtkosten 3. Klasse Schnellzug zum Austragungsort und zurück und freien Aufenthalt (Quartier und drei Hauptmahlzeiten) für die Dauer des Aufenthaltes, maximal für 40 Stunden (bei zwei Spielen in Wien für maximal 64 Stunden) für 11 Personen zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkosten sind auf Grund der günstigsten erreichbaren Ermässigung zu errechnen.
Findet ein zweites Spiel in Wien statt, so erhält der Provinzmeister vom Veranstalter einen Spesenzuschuss von 100 Schilling.
Wenn die Kosten der Veranstaltung durch die Einnahmen nicht gedeckt sind, wird dem Veranstalter vom OeEHV ein Zuschuss geleistet. Zur Deckung dieses Zuschusses wird von beiden Spielen der Wiener Meisterschaft, in welchen die im Vorjahr an erster und zweiter Stelle Placierten aufeinandertreffen, eine Sonderabgabe in der Höhe von 4% der Bruttoeinnahme dieser Spiele eingehoben. Dieser Betrag ist von beiden beteiligten Vereinen zugleich mit der Verbandsabgabe abzuführen.


§ 6 Regeln, Schiedsrichter
Die Spiele der Endrunde sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen.
Der (die) Schiedsrichter wird (werden) auf Grund der Anforderung des Veranstalters vom OeEHV entsendet. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter zu bestimmen oder Schiedsrichter, die in der Liste der internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden. Der (die) vom OeEHV entsandte (entsendete) Schiedsrichter muss (müssen) unbedingt anerkannt werden.
Der (die)Schiedsrichter erhält (erhalten) ausser der normalen Schiedsrichtergebühr die Fahrtkosten von seinem (ihren) vom Wohnort zum Orte der Veranstaltung und freien Aufenthalt vom Veranstalter in gleicher Kasse wie der Gastverein.
Ist einer der entsendeten Schiedsrichter nicht erschienen, oder erkrankt er plötzlich, so ist das Spiel von dem anderen Schiedsrichter zu leiten bzw. weiterzuleiten. Ist nur ein Schiedsrichter nominiert und erscheint dieser nicht oder es erkrankt der amtierende Schiedsrichter plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten, bzw. weiterzuleiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Ei9nigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden unanfechtbar das Los. Ist kein Verbandsschiedsrichter anwesend, haben sich beide Vereine auf einen Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zu Stande, hat jeder Verein irgendeine Person vorzuschlagen und unter diesen beiden durch das Los unanfechtbar entscheiden zu lassen. Der durchführende Verein hat sich in diesem Falle um die Einsendung des Spielberichtes an den OeEHV zu bekümmern.


§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Für die Teilnahmeberechtigung der Spieler gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für die Wiener-, bzw. Provinz-Meisterschaft; in der Endrunde sind jedoch Spieler, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen nicht teilnahmeberechtigt.
Bezüglich Tauwettereinbruches und der Beglaubigung der Resultate sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Provinz-Meisterschaft in Geltung.
Der reisende Verein ist verpflichtet, dem Gegner rechtzeitig eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus Elementargründen (Tauwetter, besonders starker Schneefall) bis zu einer Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist und der gleichzeitig mit der Telefonstelle anzugeben ist, gerichtet werden kann und für die Entgegennahme der eventuell notwendig gewordenen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seine Abreise erreicht.
Der platzwählende Verein hat den Gegner binnen einer bestimmten Frist von der Ansetzung des betreffenden Spieles in Kenntnis zu setzen und zwar: wenn der Spielbeginn mit mindestens 12 h mittags festgesetzt ist, hat die Verständigung mindestens 48 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.; ist der Spielbeginn aber für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen, so hat die Verständigung mindestens 36 Stunden vor Spielbeginn zu erfolgen.


Anmerkung des Verfassers *Der Rest fehlt in der Zeitschrift "Der Eishockeysport". Nach Auskunft von Anno gibt es die fehlende Seite in der vorliegenden Ausgabe nicht. Daher kann nur vermutet werden, dass die Bestimmungen aus der letzten Saison übernommen wurden.

§ 8 Schlussbestimmung
1. In allen, in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand oder Direktorium des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
2. Diese Meisterschaftsausschreibung kann nur vom Vorstand des OeEHV abgeändert werden.



Anhang (zu § 6 (2) der Ausschreibung)

(im Originaltext steht irrtümlich § 5 (2))

Aus den Eishockeyregeln Ligue Internationale de Hockey sur Glace


§ 78 Wenn das Spiel unentschieden endet, d.h. wenn beide Mannschaften die gleiche Torzahl, bzw. beide keine Tore erzielt haben, kann das Spiel verlängert werden; nach einer Pause von 10 Minuten werden die Seiten gewechselt und nochmals 10 Minuten reiner Spielzeit gespielt, nach einem Seitenwechsel nach 5 Minuten ohne Pause.


§ 79 Wenn nach dieser Verlängerung das Wettspiel immer noch unentschieden ist, kann das Spiel in gleicher Weise nach einer Pause von 5 Minuten um 10 Minuten verlängert werden, bis ein Tor erzielt ist.
§ 80 Es dürfen aber auf keinen Fall mehr als drei Verlängerungen von je 10 Minuten, also im Ganzen 30 Minuten reiner Spielzeit gespielt werden. Ist das Spiel nach dieser Spielzeit noch immer unentschieden, so soll ein neues Spiel angesetzt werden.


§ 81 Weigert sich eine Mannschaft, die Verlängerung zu spielen, so soll sie als besiegt erklärt werden.


Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1935/36

§1 Austragungsart, Sieger, Ehrenzeichen
1. Das erste Spiel gegen den Provinzmeister wird von dem Erstplacierten der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft, das zweite Spiel vom Wiener Meister ausgetragen.
2. Falls zwei Wiener Vereine die Endrunde bestreiten, sind bezüglich der Feststellung des Meisters von Österreich im Sinne des § 4 (1) der Ausschreibung die Resultate beider Spiele zu werten.
3. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener sein Spiel gewonnen, so erhält der den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.
4. Ergeben die Spiele der Endrunde in ihrer Gesamtheit einen Sieg der Wiener Vereine und hat der Wiener Meister sein Spiel verloren oder unentschieden gehalten, so erhält der andere Wiener Verein den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung ohne Rücksicht auf den Platz, den er in der Wiener Meisterschaft einnimmt; der Wiener Meister behält diesen Titel und hat Anspruch auf die ihm aus diesem Titel zukommenden Ehrenzeichen.
5 Ergeben die Spiele in ihrer Gesamtheit einen Sieg des Provinz-Meisters, so erhält dieser den Titel "Meister von Österreich im Eishockey 19.." und den Anspruch auf die Ehrenzeichen lt. § 2 der Ausschreibung.


§ 2 Platzwahl
1. Falls der Erstplacierte der ersten Spielserie in der Wiener Meisterschaft zum ersten Spiel der Endrunde oder der Sieger der Wiener Meisterschaft zum zweiten Spiel nicht antritt, bzw. auf das betreffende Spiel verzichtet (§ 5 (3) der Ausschreibung), gelten die Bestimmungen des § 3 (4) der Ausschreibung.
2. Ein im Sinne des § 5 (3) abgegebener Verzicht gilt nur für jenen Verein als bindend, der ihn abgegeben hat.
3. Sollte im Sinne des § 5 (4) das erste Spiel auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, indem schon der Wiener Meister ermittelt ist, so hat dieser beide Spiele auszutragen.


§ 3 Allgemeine Bestimmungen
1. An der Endrunde sind auch solche Spieler teilnahmeberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.[8]



Einzelnachweise

  1. SportTagblatt 27. Februar 1936
  2. SportTagblatt vom 3. März 1936
  3. Freie Stimmen 21. März 1936
  4. SportTagblatt 12. März 1936
  5. SportTagblatt vom 19. März 1936
  6. Jahresbericht der OeEHV des Verbandstages vom 5. April 1936
  7. Freie Stimmen 21. März 1936
  8. Der Eishockeysport 01. Dezember 1934

Quellenangaben

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1935/36