Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Ende 2022 | Ende 2022 wurde die Maskenpflicht in vielen Bundesländern Deutschlands abgeschafft. In Österreich erst am 1. März 2023 endgültig. (siehe [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]). | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Aktuelle Version vom 24. März 2024, 08:07 Uhr
Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona/COVID-19-Krise[1] (nicht amtlicher Kurztitel: Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz), ist ein österreichisches Bundesgesetz, welches im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes erlassen wurde. Es ist im 3. COVID-19-Gesetz in Artikel 28 geregelt.
Das Gesetz besteht nur aus zwei Paragraphen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Durch diese Gesetzesänderungen durch das 3. COVID-19-Gesetz sollten weitere rechtliche Grundlagen für Maßnahmen geschaffen werden, um die sogenannte COVID-19-Krise zu bewältigen, und mit der das Inverkehrbringen vereinfachter Mund-Nasen-Schnellmasken (MNS) geregelt wird.
Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung im Frühjar 2020, dass in bestimmten Zusammenhängen, z. B. beim Einkaufen in Supermärkten mit einer Fläche von mehr als 400 m², Schutzmasken zu tragen sind, gleichzeitig aber solche Schutzmasken in ausreichender Zahl und Qualität nach den geltenden rechtlichen Normen damals gar nicht zur Verfügung standen bzw. das für den Kunden kostenlose Bereitstellen von normgerechten Masken eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuteten.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hingegen hat im Frühjahr 2020 ausdrücklich davon abgeraten, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist.[2][3] Dennoch wurde diese Verpflichtung in Österreich eingeführt und für Monate beibehalten. Anfang September 2020 wurde die sogenannte "Corona-Ampel" eingeführt, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte. Dennoch wurden durch die Novelle vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung[4] wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken (in Kraft treten am 24. Oktober 2020). Mit 7. November 2020 wird zudem das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken noch weiter reglementiert. Es ist dann nicht mehr ausreichend, dass dieser Mund und Nase abdeckt (z. B. Gesichtsvisiere oder Mundschilde), sondern muss zusätzlich eng anliegend sein, wobei in der Verordnungnicht definiert wird, was "eng anliegend" sein soll.[5]
Mit 25. Januar 2021 müssen im Handel und in öffentlichen Verkehrsmitteln zwingend FFP2-Masken getragen werden. Nur mehr diese gelten dann als wirksameres Mittel zum Schutz gegen das Coronavirus, obwohl in den Gebrauchsanleitungen von FFP2-Masken durchwegs der Hinweis angebracht ist, dass diese Masken nicht gegen Viren, Krankheiten oder Infektionen schützen.[6] Es gibt auch zahlreiche Fragen zu Verfügbarkeit, Kosten, Verwendungsdauer und den Grenzen der Schutzwirkung dieser FFP2-Masken. Die FFP2-Maske sind auch nicht für Bartträger geeignet, da sich bei diesen ein zu großer Abstand zwischen Maske und Haut befindet[7] (dies sind etwa 400.000 Männer in Österreich).[8] Insbesondere für armutsgefährdete Familien (durch die COVID-19-Maßnahmen auf rund 17% der Gesamtbevölkerung angewachsen, darunter 303.000 Kinder[9][10]), ist eine Finanzierung schwierig.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sieht weiterhin einfache Mund-Nasen-Schnellmasken (Stoffmasken) als ausreichend an.[11][12]
Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass FFP-Masken als Atemschutzgeräte gelten und der erheblich höhere Widerstand beim Ausatmen bei einer FFP2-Maske, im Vergleich zum einfachen Mund-Nasen-Schutz, könne laut Arbeitsinspektorat zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Die Regelungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sehen vor, dass die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen soll. Darauf müsse eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten folgen, in der leichte körperliche Arbeit durchgeführt werden können. Die Sozialpartner, welche den Generalkollektivvertrag vom 15. Jänner 2021 abgeschlossen haben, haben jedoch nur eine zehnminütige Pause nach drei Stunden Arbeitszeit vereinbart.[13][14]
Die ÖBB testen im Jänner 2021 Spezialmasken aus der Steiermark, die in der Serienproduktion günstiger als FFP2-Maske seien, weil wiederverwendbar. Testweise kommt diese bereits in den Zügen der ÖBB zum Einsatz. Die sogenannte Komfort-Masken sieht aus wie eine Skibrille, die man über Mund und Nase trägt – dadurch wird die Mimik wieder sichtbar.[15] Auf welcher Rechtsgrundlage diese Versuche stattfinden, ist derzeit noch nicht bekannt.
Inhalt des Gesetzes
- § 1
- (1) Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen–Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich.
- (2) Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.
- § 2
- (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (2) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie (BGBl. I Nr. 61/2020) vom 7. Juli 2020 wurde vier Tage nach dem Außerkraftterten des Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz (3. Juli 2020) neu festgelegt, dass das Bundesgesetz erst mit 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt.
Herstellung solcher Masken
Schutzmasken sind grundsätzlich Medizinprodukte. Ein besonderer Befähigungsnachweis für die Herstellung ist nicht erforderlich, weswegen diese Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden kann (§ 31 Abs. 1 GewO 1994). Diese dürfen gewerberechtlich von allen Gewerbeberechtigten (nicht nur von Wäschewarenerzeugern) hergestellt werden (§ 32 Absatz 1 Z 11 GewO 1994), sofern der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Haupt-Betriebes erhalten bleibt (§ 32 Abs 2 GewO 1994).[16]
Mindestanforderungen an solche Schnellmasken
Rechtliche Rahmenbedingungen
Schnellmasken nach Artikel 28 des 3. COVID-19-Gesetzes sind keine genormte Gesichtsmasken/Schutzmasken. Diese dürfen daher auch nicht als persönliche Schutzausrüstung (EN 149:2009) oder als OP-Maske (EN 14683) verwendet werden. Hersteller von Mund-Nasen-Schnellmasken müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um keine genormten Produkte handelt, sowie, dass diese über keine nachgewiesene Schutzwirkung betreffend Infektionen (insbesondere von Covid-19) verfügen.
Der gewerbliche Vertrieb von persönlicher Schutzausrüstung ist nur zulässig, wenn diese einer EU-Konformitätsbewertung auf Basis harmonisierter Normen unterzogen wurden (CE-Prüfung). Ein Vertrieb auch von Schnellmasken ohne EU-Konformitätserklärung ist ungesetzlich und auch unter Umständen grob fahrlässig. Der Betriebsinhaber (auch Private, die als solche auftreten, aber keine Gewerbeberechtigung haben) haften mit dem Unternehmens- und Privatvermögen.
Herstellung für den Eigengebrauch
Nach Empfehlung der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin sollen solche Schnellmasken - gewerblich oder für sich selbst angefertigt - zumindest doppellagige ausgeführt sein. Als Material können Baumwolle, Mischgewebe, Mikrofaser und 3-fach Laminate verwendet werden. Baumwolle und Mischgewebe sollen die geringste Schutzwirkung haben. Mikrofaser und 3-fach Laminate halten einer Durchdringung von Tröpfchen wesentlich besser stand. Das Material soll sich zur Reinigung mit mindestens 60 Grad, noch besser mit 80 Grad waschen lassen.[16]
Arten von Masken und Schutzklassen
Arten von Masken
Bei den Masken werden unterschiedliche Arten unterschieden, je nach zu erreichendem Schutzzweck:
- Mechanische Schutzvorrichtungen (Schnellmasken, Schals, Tücher etc.) zur Abdeckung von Mund und Nase;
- Einfache Mund-Nase-Masken (z. B. einfache Einwegmasken aus Stoff wie Operationsmasken. Dies sind keine Atemschutzmasken);
- Filterschutz-Masken (FFP von filtering face piece). Sie sind nach der Europäischen Norm EN 149 genormt.
Schutzklassen
Schnellmasken
Schnellmasken nach Artikel 28 des 3. COVID-19-Gesetzes sind nicht genormt und haben keine definierte Schutzklasse. Sie schützen den Träger nicht vor einer COVID-19-Infektion. Diese Schnellmasken dämmen den Aerosolausstoß ein und erhöhen wesentlich den Schutz anderer Personen vor einer Tröpfcheninfektion durch den Maskenträger.
FFP1 Masken
FFP Masken der Schutzklasse 1 filtern mindestens 80 % der sich in der Luft befindlichen Partikel. Diese Masken der Schutzklasse 1 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen weder giftige noch fibrogene Stäube und Aerosol-Teilchen zu erwarten sind.
Diese Masken haben nur geringe Selbst- und Fremdschutzwirkung gegen den COVID-19-Virus.
FFP2 Masken
FFP Masken der Schutzklasse 2 filtern mindestens 94 % der sich in der Luft befindlichen Partikel (bis zu einer Größe von 0,6 μm). Diese Masken der Schutzklasse 2 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen sich gesundheitsschädliche und erbgutverändernde Stoffe in der Atemluft befinden.
Diese Masken können den Träger auch gegen COVID-19-Virus schützen.
FFP3 Masken
FFP Masken der Schutzklasse 3 filtern mindestens 99 % der sich in der Luft befindlichen Partikel (bis zu einer Größe von 0,6 μm, gesamtleckage von max. 5 %). Diese Masken der Schutzklasse 3 eignen sich für Arbeitsumgebungen, in denen sich giftige, krebserregende und radioaktive Partikel befinden.
Diese Masken können den Träger gegen COVID-19-Virus schützen und haben die höchste Selbst- und Fremdschutzwirkung. FFP Masken der Schutzklasse 3 beeinträchtigen jedoch die Atmungsaktivität sehr stark und erhöhen die Atemarbeit.
Steuerrechtliche Regelung
Mit dem 18. COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 (in Kraft getreten am 15. Mai 2020, BGBl. I Nr. 44/2020) wurde rückwirkend mit dem darin enthaltenen Artikel 2, das Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994, BGBl. II Nr. 663/1994) geändert. In § 28 Abs. 49 UStG 1994 wurde ein Abs. 50 angefügt, nach welchem sich die Steuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, mit 0% festgelegt werden.
Kritik
Der Sinn und Zweck dieser Masken wurde immer wieder diskutiert und kritisiert.[17][18][19][20] Zu den FFP-2-Masken wurde z. B. in internen Unterlagen des Robert-Koch-Institutes (die erst im März 2024 veröffentlicht wurden) wurde bereits am 30. Oktober 2020 vermerkt, dass FFP2-Masken eine Maßnahme des Arbeitsschutzes seien. Für Personen, die nicht geschult/qualifiziertes Personal sind, haben FFP2-Masken bei nicht korrekter Anpassung und Benutzung keinen Mehrwert: "... es gibt keine Evidenz für die Nutzung von FFP2-Masken außerhalb des Arbeitsschutzes, dies könnte auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden." [21] Dennoch wurde lange Zeit von der Politik und Experten an dieser FFP2-Maske als "unbedingt" notwendiger Schutz vor einer COVID-19-Infektion festgehalten.
Ende 2022 wurde die Maskenpflicht in vielen Bundesländern Deutschlands abgeschafft. In Österreich erst am 1. März 2023 endgültig. (siehe Chronologie der Corona-Krise in Österreich).
Siehe auch
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- COVID-19-Maßnahmengesetz
- Härtefallfonds
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Einzelnachweise
- ↑ Langtitel: Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommen-steuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuer-gesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichts-gesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020.
- ↑ Maskenpflicht - Die wichtigsten Fragen und Antworten, Webseite: orf.at vom 31. März 2020.
- ↑ Masken im Supermarkt ab 6. April verpflichtend, Oberösterreichische Nachrichten vom 31. März 2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 455/2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 456/2020.
- ↑ Beispiele: Bedienungsanleitung zu Atemschutzmasken FFP1, FFP2 und FFP3 für einmaligen Gebrauch, Webseite: office2019.ch; Gebrauchsanleitung Atemschutzmaske, Webseite: medizinische-atemschutzmaske.de.
- ↑ Fragen und Antworten zur FFP2-Pflicht, Webseite: orf.at vom 18. Jänner 2021.
- ↑ Pandemie: Weniger Deos, mehr Bärte, Webseite: orf.at vom 2. Dezember 2020.
- ↑ Neue Gesichter der Armut, Webseite: orf.at vom 18. Jänner 2021.
- ↑ Die Armutskonferenz, Webseite: armutskonferenz.at.
- ↑ WHO: Stoffmasken reichen bei Bekämpfung der Corona-Pandemie, Webseite: brf.be vom 23. Jänner 2021.
- ↑ WHO setzt weiterhin auf Stoffmasken, Webseite: n-tv vom 23. Jänner 2021.
- ↑ General-KV zu Tests beschlossen, Webseite: orf.at vom 15. Jänner 2021.
- ↑ Pause von der Maske, Webseite: orf.at vom 23. Jänner 2021.
- ↑ Steirische Spezialmaske im ÖBB-Test, Webseite: orf.at vom 20. Jänner 2021.
- ↑ 16,0 16,1 Infoblatt Schutzmasken gem. EN146 od. EN 14683 - Mund-Nasen-Schnellmasken gem. BGBl. I/23/2020, Webseite Wirtschaftskammer Österreich, April 2020.
- ↑ Bernd Kerschner: Masken gegen Corona: Wirkt der Mund-Nasen-Schutz?, Webseite: medizin-transparent.at vom 5. Dezember 2022.
- ↑ Ruf nach bundesweitem Ende von Isolationspflicht wird lauter, Webseite : stern.de vom 19. November 2022.
- ↑ Pamela Dörhöfer: Corona-Studie: Masken waren wohl so gut wie wirkungslos, Webseite: fr.de vom 3. Februar 2023.
- ↑ Siehe auch Bernd Kerschner in Masken gegen Corona: Wirkt der Mund-Nasen-Schutz?, Webseite: medizin-transparent.at vom 5. Dezember 2022.
- ↑ Britta Spiekermann: Die brisanten Corona-Protokolle des RKI, Webseite: zdf.de vom 23. März 2024.
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