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Im Gesetz vom 8. April 1912, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen<ref> [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1914&page=265&size=45 LGBl. Nr. 48/1914].</ref> wurden zum Beispiel in den §§ 31 bis 42 Regelungen für die Beweidung des Waldes (nicht jedoch auf Weideflächen) durch Ziegen und Schafe festgelegt. Weidungen von Ziegen und Schafen waren dem Gemeindevorsteher vorher anzuzeigen (§§ 33 f), da es unter Umständen zur Überweidung und Schädigung des Waldes kommen konnte. Mindestalter für einen Ziegenhirten/Schafhirten war 14 Jahre, nur in besonderen Fällen sollte davon abgewichen werden. Der Name der Ziegenhirten/Schafhirten waren der zuständigen Forsttagsatzungs-Kommission bei Gemeinschaftsweidungen bekannt zu geben (§ 36). Der Ziegenbesitzer/Schafbesitzer haftete dabei unter Umständen für die Handlungen und Unterlassungen des Ziegenhirten/Schafhirten in Bezug auf Weidevorschriften und auch der Hirte konnte zur Verantwortung gezogen werden (§§ 36 und 37). Wurden Ziegen oder Schafe ohne Hirte angetroffen, durften diese durch den Waldeigentümer oder Forstschutzbeamte eingefangen und, wenn diese Schaden angerichtet hatten, [[w:Pfändung|gepfändet]] werden. | Im Gesetz vom 8. April 1912, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen<ref> [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=ltv&datum=1914&page=265&size=45 LGBl. Nr. 48/1914].</ref> wurden zum Beispiel in den §§ 31 bis 42 Regelungen für die Beweidung des Waldes (nicht jedoch auf Weideflächen) durch Ziegen und Schafe festgelegt. Weidungen von Ziegen und Schafen waren dem Gemeindevorsteher vorher anzuzeigen (§§ 33 f), da es unter Umständen zur Überweidung und Schädigung des Waldes kommen konnte. Mindestalter für einen Ziegenhirten/Schafhirten war 14 Jahre, nur in besonderen Fällen sollte davon abgewichen werden. Der Name der Ziegenhirten/Schafhirten waren der zuständigen Forsttagsatzungs-Kommission bei Gemeinschaftsweidungen bekannt zu geben (§ 36). Der Ziegenbesitzer/Schafbesitzer haftete dabei unter Umständen für die Handlungen und Unterlassungen des Ziegenhirten/Schafhirten in Bezug auf Weidevorschriften und auch der Hirte konnte zur Verantwortung gezogen werden (§§ 36 und 37). Wurden Ziegen oder Schafe ohne Hirte angetroffen, durften diese durch den Waldeigentümer oder Forstschutzbeamte eingefangen und, wenn diese Schaden angerichtet hatten, [[w:Pfändung|gepfändet]] werden. | ||
== Trivia == | |||
Vom Ortszentrum [[Sankt Gallenkirch]] ({{Höhe|816|AT|link=true}}) führt ein Rundwanderweg, der Montafoner Steinschafweg, zur [[w:Ill (Vorarlberg)|Ill]] durch [[w:Wald|Wald]] und [[w:Weide (Tierhaltung)|Weiden]] wieder zurück ins Ortszentrum. Die Streckenlänge beträgt rund 10 Kilometer und die Wanderung dauert etwa 3 ½ Stunden, wobei rund 490 [[w:Höhenmeter|Höhenmeter]] je Richtung überwunden werden.* <ref>Andreas Marent: [https://touren.montafon.at/de/tour/themenweg/montafoner-steinschafweg/12974437/ Montafoner Steinschafweg], Webseite: touren.montafon.at.</ref> | |||
== Literatur == | == Literatur == | ||
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* [[Ziegenhaltung im Montafon]] | * [[Ziegenhaltung im Montafon]] | ||
* [[w:Liste gefährdeter Nutztierrassen|Liste gefährdeter Nutztierrassen]] | * [[w:Liste gefährdeter Nutztierrassen|Liste gefährdeter Nutztierrassen]] | ||
== Weblinks == | == Weblinks == |
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