Umverpackung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. Juni 2024, 16:49 Uhr

Als Umverpackung (engl.: Reboxing, auch als Neuverpackung oder ähnlich bezeichnet) wird die Änderung der Verpackung eines Produkts verstanden, wodurch die bisherige Herkunft oder der Zusammenhang bewusst oder unbewusst, zulässigerweise oder unzulässigerweise verschleiert werden soll oder wird.

Der Begriff Umverpackung wird teilweise als Oberbegriff verstanden, der auch Umetikettierung und den Austausch des Beipackzettels/Anleitung sowie des Etiketts umfasst.[1]

Im Handel ist die Umverpackung in vielen Fällen ein üblicher und notwendiger Vorgang, bei dem Waren in kleinere Einheiten bzw. Volumen gebracht werden oder z. B. beim Abverkauf eine neue Verpackung erhalten, weil z. B. die alte beschädigt war.[2]

Bei Produkten erfolgen Umverpackung auch noch aus anderen Gründen (Beispiele):

  • zur Verschleierung der ursprünglichen Herkunft eines Produktes (z. B. Unternehmen Y verkauft das Produkt des Unternehmens X unter eigenem Namen),
  • zur Änderung bzw. Verlängerung des bisherigen Haltbarkeitsdatums,
  • zur Änderung bzw. Verschleierung des Herkunftslandes/Produktionsstandortes,
  • zur Neueinstufung und -kennzeichnung von Stoffen oder Produkten um diese z. B. europaweit zu vereinheitlichen,
  • um Markenrechte weitergelten zu lassen, obwohl diese z. B. innerhalb der EU nach dem ersten Inverkehrbringen eigentlich erschöpft wären,
  • um nationalen Vorgaben bezüglich dem Produkt beizulegenden Informationen zu genügen (z. B. Beipackzettel bei Arzneimitteln)[3],
  • um nach einer Produkt- oder Änderung des Firmennamens diese einheitlich zu benennen.

rechtliche Konsequenzen

In Österreich können Umverpackungen strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn damit z. B. der Verbraucher getäuscht werden soll.[4]

Im Bereich des Urheberrechtes und Markenrechtes kommt es wegen Umverpackungen immer wieder zum Versuch z. B. Preisgefälle in den verschiedenen Unionsmitgliedsstaaten zum Nachteil der Konsumenten aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich ist eine Veränderungen an Packung oder Produkt eine Markenrechtsverletzung. Ein Markenrechtinhaber kann sich uU dem weiteren Vertrieb eines Produktes widersetzen, wenn der Parallelimporteur es entweder neu verpackt und die Marke wieder darauf angebracht hat oder ein Etikett auf der Verpackung der Ware angebracht hat, es sei denn bestimmte Voraussetzungen werden erfüllt. Insbesondere ist es verborten, dass die Geltendmachung des Markenrechts durch den Markeninhaber nur zu dem Zweck erfolgt, sich dem Vertrieb der so umgepackten Waren zu widersetzen und dies zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Unionsmitgliedstaaten beitragen würde.[5] Grundsätzlich gilt daher innerhalb der EU, dass ein einmal in Verkehr gebrachtes Produkt im gesamten Binnemarkt frei verkehrsfähig ist und der Urheber oder Markeninhaber nicht berechtigt ist, den Vertrieb z. B. durch Umverpackung nur deswegen einzuschränken.[6] Liegen keine objektiv gerechtfertigten Gründe vor (z. B. nach § 10b Abs. 2 Markenschutzgesetz), so kann der Urheber oder Markeninhaber auch nicht durch Umverpackung oder Umetikettierung den Vertrieb seiner Ware im Binnenmarkt einschränken. Dennoch versuchen immer wieder Unternehmen dies zum Nachteil der Konsumenten und die nationalen Gerichte (z. B. in Österreich)[7] als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mussten sich mit solchen Praktiken auseinandersetzen um zu beurteilen, ob ein objektiv gerechtfertigter Grund für die Umverpackung bzw. Umetikettierung vorliegt.[8]

Einzelnachweise

  1. Adolf Zemann: EuGH zu Reboxing & Relabelling in ecolex 2023, S. 327 f.
  2. Anna Figiel, Transportmanagement in der schnelldrehenden Konsumgüterindustrie, 2016, S. 174
  3. Siehe z. B. OGH in 4 Ob 172/07h.
  4. Siehe z. B. OGH in 4 Ob 268/05y.
  5. 17 Ob 3/09d.
  6. Siehe auch OGH: 4 Ob 69/05h.
  7. Siehe z. B.: 4 Ob 270/00k .
  8. Siehe EuGH z. B.: C-427/93; C-429/93; C-463/93