Umweltdelikt: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff '''Umweltdelikt''' (auch: ''Umweltstraftat'')<ref>[[w:Englische Sprache|engl.]]: ''environmental criminal offense'' bzw. ''environmental offense''; [[w:Französische Sprach|franz.]]: ''Infraction pénale environnementale'' bzw. ''infraction environnementale''.</ref> bezeichnet strafrechtlich relevante Sachverhalte (meist rechtsverletzende [[w:Handlung|Handlungen]] oder [[w:Unterlassung|Unterlassungen]]), die gegen Normen verstoßen, die dem [[w:Umweltschutz|Schutz der Umwelt]] im weiteren Sinne dienen.
Der Begriff '''Umweltdelikt''' (auch: ''Umweltstraftat'')<ref>[[w:Englische Sprache|engl.]]: ''environmental criminal offense'' bzw. ''environmental offense''; [[w:Französische Sprach|franz.]]: ''Infraction pénale environnementale'' bzw. ''infraction environnementale''.</ref> bezeichnet strafrechtlich relevante Sachverhalte (meist rechtsverletzende [[w:Rechtshandlung|Handlungen]] oder [[w:Unterlassung|Unterlassungen]]), die gegen Normen verstoßen, die dem [[w:Umweltschutz|Schutz der Umwelt]] im weiteren Sinne dienen.


== Begriff ==
== Begriff ==

Version vom 22. Juni 2024, 16:54 Uhr

Der Begriff Umweltdelikt (auch: Umweltstraftat)[1] bezeichnet strafrechtlich relevante Sachverhalte (meist rechtsverletzende Handlungen oder Unterlassungen), die gegen Normen verstoßen, die dem Schutz der Umwelt im weiteren Sinne dienen.

Begriff

Der Oberbegriff für alle mit der Umwelt verbundenen rechtlichen Handlungen bzw. Unterlassungen, Rechte bzw. Pflichten ist das Umweltrecht. Das Umweltrecht[2] kann wiederum in

  • Umweltprivatrecht,
  • Umweltverwaltungsrecht bzw. Umweltverwaltungsstrafrecht und
  • Umweltstrafrecht im engeren Sinne (Umweltkriminalität[3])

untergliedert werden.

Umweltdelikte sind wiederum Teil des Umweltstrafrechtes oder des Umweltverwaltungsstrafrechtes, selten im Bereich des Umweltprivatrechtes so genannt, und bezeichnen die von der Gesellschaft als unrechtmäßig angesehene Handlungen (Straftat), die daher mit einer Strafe bedroht ist.

Umweltdelikte im Sinne des Umweltstrafrechtes können Umwelt-Vergehen [4] oder Umwelt-Verbrechen [5] sein, je nach der damit verbundenen Höhe der Strafe.

Ziele

Ziel der Umweltdelikte ist es, den Menschen durch das Aufzeigen von unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen (Straftatbeständen) klare Grenzen aufzuzeigen und die Pflicht aufzuerlegen, die Umgebung und Umwelt (auch andere Menschen) zum Vorteil Aller zu schützen. Nur in wenigen Staaten ist anerkannt, dass die Umwelt oder Teile davon eigenständige (einklagbare) Rechte haben.[6]

Gemäß Eurojust sind Verstöße gegen Umweltdelikte weltweit die vierthäufigste kriminelle Aktivität und hat eine “Wachstumsrate” von etwa 5 bis 7% pro Jahr.[7]Auch die österreichische Bundesregierung hat sich 2023 zum Ziel gesetzt, gegen Umweltkriminalität verstärkt vorzugehen. Dies vor allem, weil es zwar Hunderte Anzeigen nach dem Umweltstrafrecht gebe (2023 waren es rund 1500 Anzeigen), verurteilt werde aber nur ein Bruchteil.[8][9]

Umweltdelikte

In Österreich sind Umweltdelikte von der Verfassung her unterschiedlich in den Kompetenzen zwischen Bund, Bundesländern und Gemeinden aufgeteilt (sogenannte Querschnittsmaterie). Gesetzgebungs- und die Vollziehungskompetenz fallen also dem Bund, den Ländern und den Gemeinden in unterschiedlichem Ausmaß zu. Viele und wichtige Kompetenzen insbesondere des Anlagenrechts/Gewerberecht sind bei den Bezirksverwaltungsbehörden konzentriert.[10]

Normen im Strafgesetzbuch

In Österreich sind die Umweltdelikte vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) streng geahndet. Beispiele von Umweltdelikten (Stand 1. Juni 2024):

  • Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB),
  • Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),
  • Schwere Beeinträchtigung durch Lärm (§ 181a StGB),
  • Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§ 181b StGB),
  • Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§ 181c StGB),
  • Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen (§ 181d StGB),
  • Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen § 181e StGB),
  • Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181f StGB),
  • Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),
  • Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181h StGB),
  • Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB),
  • Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 182 StGB),
  • Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 183 StGB),

Wie aus der Aufzählung ersichtlich wird, war der Gesetzgeber ursprünglich der Meinung, einige wenige Bestimmungen reichen zum Schutz der Umwelt. Erst im Laufe der Jahrzehnte seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches am 1. Jänner 1975 kamen weitere Strafbestimmungen hinzu (§§ 181a bis 181i) bzw. wurde die bestehenden abgeändert.

Normen im Verwaltungsstrafrecht

Verschiedene Normen im Veraltungsstrafrecht enthalten Straftatbestände zum Schutz der Umwelt (Beispiele):

Der Umweltschutz bzw. Umweltdelikte beginnen bereits im Bagatellbereich und betreffen z. B. das Wegwerfen einer Getränkedosen oder von sonstigem Abfall. Auch gibt es relevante Überschneidungen der Umweltdelikte mit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (dieser ist sehr weitgehend wiederum von europarechtlichen Vorgaben bestimmt).

Europäische Vorgaben

Die Europäische Union ist aufgrund der Gründungsverträge verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten.[12] Hierbei wird inzwischen der Umweltschutz als bereichsübergreifende Maßnahme verstanden und daher müssen die Umweltdelikte auch entsprechend weit gefasst werden.[13]

Dies war nicht immer so, sondern hat sich erst mit dem Beginn der Umweltbewegung ab den 1970er-Jahren verstärkt herausgebildet.[14]

Gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erfolgen in der EU vor allem durch Richtlinien und Verordnungen. In vielen Beihilfen, die von der Europäischen Kommission nach bestimmten Kriterien vergeben werden, sind zudem der Schutz der Umwelt und entsprechende Strafbestimmungen vorgesehen (meist Rückzahlungsverpflichtungen).[15]

Das Unionsrecht ist grundsätzlich nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden, soweit es nicht in nationales Recht der Unionsmitgliedstaaten umgesetzt wurde bzw. wird.

Beispiel

Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG vom 29. Februar 2024[16] Interinstitutionelles Dossier: 2021/0422(COD).</ref>[17] sind folgende Umweltdelikte vorgesehen (verkürzte Darstellung der Straftatbestände):

  1. ungesetzliche Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu Verursachen,
  2. ungesetzliche Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt, dessen Verwendung in größerem Umfang – d. h. die Verwendung des Erzeugnisses von mehreren Nutzern ungeachtet ihrer Anzahl – zur Einleitung, Emission oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser führt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
  3. die ungesetzliche Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen, und
  4. Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, wenn diese Handlung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen stehen, und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder geeignet ist, dies zu verursachen;
  5. Durchführung von Projekten, wenn diese Handlung ohne Genehmigung begangen wird und erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder des Wasserzustands oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen,
  6. Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, wenn eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen,
  7. ungesetzliche Verbringung von Abfällen, wenn eine solche Handlung eine nicht unerhebliche Menge betrifft, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt;
  8. ungesetzliches Recycling von Schiffen,
  9. von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen, die eine Verschlechterung der Wasserqualität oder Schäden an der Meeresumwelt verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen,
  10. Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet werden, wenn eine solche Handlung und eine solche gefährliche Tätigkeit, ein solcher gefährlicher Stoff oder ein solches gefährliches Gemisch eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
  11. Bau, der Betrieb und der Abbau einer Anlage, wenn eine solche Handlung und eine solche Anlage den Tod oder eine schwere Verletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
  12. Herstellung, die Erzeugung, die Verarbeitung, die Handhabung, die Verwendung, der Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Beseitigung von radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, wenn eine solche Handlung und ein solches Material oder ein solcher Stoff den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen;
  13. Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, wenn eine solche Handlung den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder dazu geeignet ist, diesen erheblich zu schädigen;
  14. Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft,
  15. der Handel von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft;
  16. Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen[18], mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft,
  17. jede Handlung, die eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Störung von Tierarten innerhalb eines geschützten Gebiets verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung oder Störung handelt;
  18. das ungesetzliche Verbringen in das Gebiet der Union, das Inverkehrbringen, die Haltung, die Zucht, die Beförderung, die Verwendung, den Tausch, das Bringen zur Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung, das Freisetzen in die Umwelt oder die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung,
  19. ungesetzliche Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen allein oder als Gemische oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe,
  20. ungesetzliche Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung fluorierter Treibhausgase oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen und Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren oder die Inbetriebnahme solcher Erzeugnisse und Einrichtungen.

Diese Richtlinie ist, wenn sie in Kraft getreten ist, in nationales Recht umzusetzen, wobei die angeführten Umweltdelikte Mindestanforderungen sind, welche die Unionsmitgliedstaaten nicht unterschreiten dürfen. In vielen Fällen kommt es vor allem in Österreich zu einer Übererfüllung und Verschärfung (jedoch wurde z. B. im Bereich der Regelungen über die Disqualifikation von Geschäftsführern eine solche Sanktion in Zusammenhang mit Umweltdelikten vergessen).

International anerkannt Umweltdelikte

Da es dem Völkerrecht in der Regel fremd ist, direkte Eingriffe oder Vorgaben für Staaten zu machen, wirken sich diese in indirekt aus, indem bestimmte Verhaltensweisen von der Staatengemeinschaft oder internationalen Organisationen anerkannt werden und dadurch die Rechtsüberzeugung von mehr oder weniger Völkerrechtssubjekten wiedergeben oder, indem sich die Staaten z. B. selbst durch völkerrechtliche Verträge untereinander binden.

International als Umweltdelikte anerkannt sind z. B.:

Umweltprivatrecht

Das Umweltprivatrecht sind in Österreich Normen des innerstaatlichen w:Zivilrechts, welche z. B. im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (von 1812) normiert sind, und Regelungen enthalten, die private Personen untereinander vor einer unzulässigen oder schädigenden Inanspruchnahme von Umweltgütern (z. B. Boden, Luft, Wasser, Lärm) oder Zuleitung derselben, zu bestimmten Verhalten verpflichten.[20][21]

Der Begriff Umweltdelikt ist in diesem Zusammenhang dann verwendbar, wenn es sich um ein deliktisches Verhalten im Sinne des Privatrechtes handelt.

Vollzug

Verstöße gegen Umweltdelikte werden von den zuständigen Behörden oder der Polizei[22][23] im Auftrag der Staatsanwaltschaft untersucht und den Behörden oder Gerichten abgehandelt (im Bereich des Umweltprivatrechtes vor allem durch Gerichte).

Deepwater

Im Zusammenhang mit der Ölpest wurde dem BP-Konzern vom US-Justizministerium im Deepwater-Prozess eine Geldstrafe von 4,5 Milliarden US-Dollar auferlegt. Es gilt dies als die höchste jemals verhängte Strafe für ein Umweltdelikt. Zusätzlich musste BP für die Bewältigung der Folgekosten der Ölpest 38,1 Mrd. Dollar an Rückstellungen bilden.[24]

Rechtfertigung

Handlungen gegen die Umwelt, bei denen Umweltdelikte verwirklicht werden, sind gerechtfertigt und nicht strafbar, wenn diese durch behördliche oder gesetzliche Vorgaben zuvor erlaubt wurden (z. B. Abfalldeponierung, Handel mit Wildtieren, großflächige Rodung von Waldflächen etc.). Dieser Verstoß gegen ein Umweltdelikt ist selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht wurden. In Österreich ist unter Umständen ein Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn er sich bei Verstoß gegen ein Umweltdelikt über eine Rechtsvorschrift oder über einen behördlichen Auftrag geirrt hat und wenn ihm dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden kann. Ebenso wird ein Täter unter Umständen nicht bestraft, wenn er tätige Reue zeigt und den Schanden von sich aus wieder gut macht. (siehe z. B. §§ 180 bis 183 StGB zu Irrtum bzw. Strafaufhebungsgründen).

Literatur

Aufsätze

Bücher

Zeitschriften

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. engl.: environmental criminal offense bzw. environmental offense; franz.: Infraction pénale environnementale bzw. infraction environnementale.
  2. Engl.: Environmental law; franz.: Droit de l'environnement.
  3. Engl.: Environmental crime ; franz.: Crime environnemental.
  4. engl.: environmental offense; franz.: infraction environnementale.
  5. engl.: environmental criminal offense; franz.: Infraction pénale environnementale.
  6. Europäisches Parlament: Kann der Natur Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden? Eine Studie zu den Rechten der Natur im Kontext der EU..
  7. Report Environmental Crime, ISBN: 978-92-9490-509-3 (englisch).
  8. Umweltkriminalität im Visier der Regierung, Webseite: orf.at vom 12. April 2023.
  9. Zadić: Strafverfolgung bei Umweltstrafrecht wird strenger und effektiver, Webseite: bmj.gv.at vom 9. Juni 2022.
  10. Benedikt Kommenda: „Chaos im Umweltrecht“ Die Presse, 20. September 2015
  11. Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Webseite des Ministeriums für ein lebenswertes Österreich, 5. Juni 2012
  12. Siehe Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 191 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
  13. Siehe z. B.: die IVU-Richtlinie.
  14. Siehe zur Entwicklung in den Gründungsverträgen Antonius Opilio: EUV / EGV / AEU : Synopse der Verträge zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft bzw. Union, 2. Auflage, EDITION EUROPA Verlag, Dornbirn 2008, ISBN=978-3-901924-27-9 (online). Im Energierecht siehe Antonius Opilio: Europäisches Energie-Recht, 1. Auflage, EDITION EUROPA Verlag, Dornbirn 2005, ISBN=978-3-901924-21-3 (online)
  15. Staatliche Beihilfen: Kommission verabschiedet neue Regeln für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Pressemitteilung der EU-Kommission vom 9. April 2014
  16. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/EU/177133/imfname_11352544.pdf Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG], Webseite: parlament.gv.at, abgerufen am 22. Juni 2024.
  17. Umweltkriminalität: Liste der Straftaten und Sanktionen wird länger, Webseite: europarl.europa.eu , Pressemitteilung vom 27. Februar 2024.
  18. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115
  19. Banks, D., Davies, C., Gosling, J., Newman, J., Rice, M., Wadley, J., Walravens, F. (2008) Environmental Crime. A threat to our future. Environmental Investigation Agency pdf
  20. J. Simon: Umweltprivatrecht, in: Edmund Brandt (Hrsg.): Rechtswissenschaften, 2001, S. 185–199. ISBN 978-3-540-67891-5
  21. Abteilung für Umweltprivatrecht/Selbstverständnis Universität Linz, abgerufen am 28. März 2017
  22. Gefährdung, Betrug, Fälschung, Webseite: bmi.gv.at von 3-4/2020.
  23. Polizei ermittelt seit 35 Jahren im Dienst des Umweltschutzes, Webseite: bmi.gv.at vom 15. August 2023.
  24. BP-Mitarbeiter wegen Tötungsdelikten angeklagt . In: Süddeutsche Zeitung. 15. November 2012; abgerufen am 16. November 2012.
  25. Schriftenreihe "Recht der Umwelt" Webseite der Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Umweltrecht

Literatur

  • Katharina Saar: Die Entdeckung und Definition von Umweltdelikten durch die Polizei in den neuen Bundesländern. ISBN 3-936749-40-X
  • Peter H. Kemp: Bekämpfung der Umweltkriminalität. Rechtsethnologische Perspektiven. Norderstedt 2016, ISBN 978-3-7392-1972-1