Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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== Haftung von Whistleblowern ==
== Haftung von Whistleblowern ==
Whistleblower haften nur dann nach § 22 HSchG nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen für die Veröffentlichung von Informationen, wenn  
Whistleblower haften nur dann nach § 6 Abs. 1 und § 22 HSchG nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen für die Veröffentlichung von Informationen, wenn  
* sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder
* sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.

Version vom 5. Juli 2024, 07:44 Uhr

Whistleblower (auch: Informant, Hinweisgeber, Enthüller oder Aufdecker) sind in Österreich Personen, die Hinweise auf Rechtsverletzungen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang durch andere Personen geben (entweder offen oder anonym).

Name

Der Begriff Whistleblower stammt aus dem Englischen (engl.: to blow the whistle im Sinne von in die Pfeife blasen. Gemeint ist damit umgangssprachlich im deutschen Sprachraum, dass man jemand auffliegen lässt bzw. verpfeift.

Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten

Whistleblowern sind bestimmte geheime oder geschützte Umstände bekannt, die ohne ihre Offenlegung zur Schädigung von Personen oder Sachen führen oder bei denen die Öffentlichkeit bewusst irregeführt wurde. Typische Straftaten die in der Regel nur durch Whistleblower aufgedeckt werden können, weil die Strafverfolgungsbehörden von diesen sonst keine oder nur schwer Kenntnis haben, sind (Beispiele):

Regelmäßig betreffen solche illegalen geheimen Vorgänge die Politik, Verwaltungsbehörden, die Justiz und private bzw. öffentliche Wirtschaftsunternehmen.

Geschichte

In Österreich in der jüngeren Zeit ist vor allem der Noricum-Skandal bekannt, bei dem der aufdeckende Whistleblower, der österreichische Botschafter in Athen, Herbert Amry, am 12. Juli 1985 unter bis heute ungeklärten Umständen verstarb.[1]

Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt[2], nachdem die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).[3]

Das im Februar 2023 in Kraft getretenen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde in Österreich sodann so ausgestaltet, dass Whistleblower in Österreich vor strafrechtlicher Verfolgung (siehe aber Kronzeuge) und vor Offenlegung ihrer persönlichen Daten nicht geschützt sind (siehe § 3 Abs. 6 Zif. 4 HSchG), somit der eigentliche Zweck, der Schutz der Hinweisgeber auch im Strafverfahren, nicht erfüllt wird.

Whistleblower

Whistleblower bzw. geschützte Personen im Sinne des § 2 HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sind zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer oder Bedienstete oder überlassene Arbeitskräfte im privaten oder öffentlich-rechtlichen Bereich, die im aktiven Dienst stehen oder den Betrieb bereits verlassen haben;
  • Bewerber um eine Stelle, Praktikanten, Volontäre oder sonstige Auszubildende;
  • selbständig erwerbstätige Personen oder
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Arbeitgebers (Rechtsträgers) oder
  • Subunternehmers oder deren Mitarbeiter oder
  • Lieferanten,
  • Anteilseigner
  • natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • natürliche Personen im Umkreis des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können,

Das HSchG gilt nicht für (Beispiele):

  • Personen, für welche Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe gelten;
  • Rechtsanwälte, Notare Wirtschaftstreuhandberufe und deren Auszubildende;
  • Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft für Informationen, die in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Für diese Berufe gelten eigene Regelungen.

Hinweisgebersystem

Grundsätzlich müssen verschiedene Einrichtungen, Behörden und Unternehmen etc. in Österreich Hinweisgebersysteme einrichten. So zum Beispiel:

  • alle private und öffentlich-rechtliche Unternehmen ab fünfzig Mitarbeitern,
  • Gebietskörperschaften (Gemeinden).

Weitere Hinweisgebersysteme bestehen z. B. bei

  • Abschlussprüferaufsichtsbehörde,
  • Bilanzbuchhaltungsbehörde,
  • Bundeswettbewerbsbehörde,
  • Finanzmarktaufsichtsbehörde,
  • Geldwäschemeldestelle nach dem Bundeskriminalamt-Gesetz,
  • Notariatskammern
  • Rechtsanwaltskammern
  • Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) wurde eine interne und externe Meldestelle eingerichtet. Ebenso besteht eine interne Meldestelle des Bundesministerium für Justiz für das Justizressort.[4]

Wird ein Hinweisgebersystem nicht eingerichtet, gibt es keine unmittelbare Sanktion. Der Hinweisgeber ist aber dann berechtigt, seine Informationen unmittelbar zu veröffentlichen. Grundsätzlich muss ein Whistleblower zuerst das interne Hinweisgebersystem benutzen (§ 14 HSchG). An externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn zum Beispiel die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

Schutz von Whistleblowern

Allgemeiner Schutz

Nach § 1 Abs. 1 HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

im Strafverfahren

Im Rahmen eines Strafverfahrens – welche im Regelfall in den meisten Fällen nach den Hinweisen von Whistleblowern eröffnet werden – können und müssen in Österreich alle – auch persönliche – Daten von Whistleblowern offengelegt werden. Nach § 3 Abs. 6 Zif. 4 findet das HSchG keinerlei Anwendung, sobald ein Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 StPO[5] vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.[6] Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers keine Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.

Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden Akteneinsicht in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war.

Jede verantwortliche Person einer internen Meldestelle z. B. in einem Unternehmen und jeder anonyme Whistleblower muss, falls er ausgeforscht wird, nach § 288 StPO wahrheitsgemäß bekannt geben, wer der Whistleblower ist. Falls wahrheitswidrige Auskünfte dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erteilt werden, ist dies eine falsche Beweissausage und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Whistleblower werden daher nicht geschützt, sobald irgendein Strafverfahren im Zusammenhang mit der von Ihnen gemeldeten oder veröffentlichten Information eingeleitet wurde.[7]

Verwaltungsverfahren

Im normalen Verwaltungsverfahren ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern eine Verwaltungsbehörde die Offenlegung im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.

Die Offenlegung liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde.

Zivilgerichtsverfahren

Im zivilgerichtlichen Verfahren ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern das Zivilgericht die Offenlegung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.

Die Offenlegung liegt im Ermessen des Zivilgerichts.

Arbeitsrechtlicher Schutz

Hinweisgeber sind nach § 29 HSchG arbeitsrechtlich geschützt und dürfen wegen ihrer Offenlegung von geheimen oder geschützten Informationen grundsätzlich keinerlei Nachteile erleiden. Werden dennoch arbeitsrechtliche Sanktionen von einem Unternehmen verhängt (z. B. eine Entlassung), so muss das Unternehmen bzw. die Behörde beweisen, dass die Sanktion nicht auf den Hinweis des Hinweisgebers zurückzuführen sind (Beweislastumkehr – siehe § 23 HSchG).

Haftung von Whistleblowern

Whistleblower haften nur dann nach § 6 Abs. 1 und § 22 HSchG nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen für die Veröffentlichung von Informationen, wenn

  • sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder
  • der Whistleblower einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Einzelnachweise

  1. Waffendeal mit Kollateralschaden. Die Presse, 6. Januar 2017; abgerufen am 4. Juli 2024
  2. Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.
  3. Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern, Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.
  4. Whistleblower-Meldestellen im Justizbereich, Webseite: orf.at vom 27. August 2023.
  5. Ein Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltpunkte (also z. B. der Hinweise des Whistleblowers) angenommen werden muss, dass eine Straftat begangen worden ist.
  6. Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.
  7. Caecilia Smekal: Fünf Jahre „Ibiza“: „Die öffentliche Meinung hat resigniert“, Webseite: orf.at vom 17. Mai 2024.