Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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== Eigentum an der Einwegverpackung ==
== Eigentum an der Einwegverpackung ==
Der Käufer eines Getränks in einer Einwegverpackung erhält in der Regel auch das [[w:Eigentum|Eigentum]] an der Einwegverpackung selbst. Daher ist auch grundsätzlich kein „Pfand“ daran möglich (sieh oben).  
Der Käufer eines Getränks in einer Einwegverpackung erhält in der Regel auch das [[w:Eigentum|Eigentum]] an der Einwegverpackung selbst (teilweise anders bei Mehrweggebinden). Daher ist auch grundsätzlich kein „Pfand“ daran möglich (sieh oben).  
Nach § 15 der Pfandverordnung ist die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (zentrale Stelle) Eigentümerin „aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4“ Pfandverordnung. In der Pfandverordnung wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Erstinverkehrsetzers (z. B. Getränkeabfüller) hinsichtlich 90 % der retournierten Getränkeverpackungen festgeschrieben (§ 19 Pfandverordnung).<ref name=wko2 />
Nach § 15 der Pfandverordnung ist die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (zentrale Stelle) Eigentümerin „aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4“ Pfandverordnung. In der Pfandverordnung wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Erstinverkehrsetzers (z. B. Getränkeabfüller) hinsichtlich 90 % der retournierten Getränkeverpackungen festgeschrieben (§ 19 Pfandverordnung).<ref name=wko2 />


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