COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und das Gesetz vollzogen (§ 5 COVID-19-FondsG).
Der '''COVID-19-Krisenbewältigungsfonds''' wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes<ref> Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), {{BGBl|I Nr. 12/2020}}</ref> geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).


Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG). Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.
Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu <s>vier</s> 28 Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG).<ref>Die Summe von vier Milliarden wurde durch Artikel 29 des [[3. COVID-19-Gesetz]]es, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, angehoben und  mit dem [[5. COVID-19-Gesetz]] im laufenden Budgetprovisorium verankert.</ref> Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmengesetzes]], anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur [[w: Insolvenz|Insolvenz]] vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.


== Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ==
== Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ==
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== Mittelaufbringung und Mittelverwendung ==
== Mittelaufbringung und Mittelverwendung ==
Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht (§ 2 COVID-19-FondsG).
Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht (§ 2 COVID-19-FondsG).  
* 15 Mrd. Euro entfallen auf den [[Corona-Hilfsfonds]]
* für (weitere) Garantien und Haftungen sind im Corona Hilfs-Fonds 9 Mrd. Euro vorgesehen,
* auf die ersten "Soforthilfepaket" entfallen 4 Mrd. Euro (davon 2 Mrd. Euro für den Härtefallfonds),
* zudem sollen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds weitere von den Bundesministerien benötigte Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise finanziert werden.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 16/54.</ref>


Die Mittelverwendung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist gemäß den Richtlinien des Finanzministers<ref>{{BGBl|II Nr. 100/2020}}. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.</ref> insbesondere für folgende Maßnahmen vorgesehen (§ 3 COVID-19-FondsG):
Die Mittelverwendung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist gemäß den Richtlinien des Finanzministers<ref>{{BGBl|II Nr. 100/2020}}. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.</ref> insbesondere für folgende Maßnahmen vorgesehen (§ 3 COVID-19-FondsG):
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# Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: [[Härtefallfonds]]);  
# Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: [[Härtefallfonds]]);  
# Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;   
# Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;   
# Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
# Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
# Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.<ref>Dieser Punkt "Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen" wurde erst nach massiver Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen mit Geltung ab 5. April 2020 durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, {{BGBl|I Nr. 23/2020}}, eingefügt.</ref>
Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrats]] ''monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen''.
Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des [[w:Nationalrat (Österreich)|Nationalrats]] ''monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen''.
== Einkommenssteuerrechtliche Regelungen ==
Mit Artikel 11 im [[3. COVID-19-Gesetz]] ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988<ref>Einkommensteuergesetz 1988, {{BGBl| Nr. 400/1988}}</ref> wurde im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:
Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei:
# Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
# Zuschüsse aus dem [[Härtefallfonds]],
# Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
# sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
# Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese ''sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet''.


== Inkrafttreten und Geltung ==
== Inkrafttreten und Geltung ==
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Einige Bestimmungen wurden erst mit dem 3. COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) ergänzt. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).
 
== Weitere Maßnahmen und Kosten ==
=== Für den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ===
''Corona-Kurzarbeit'' ist grundsätzlich Teil des Soforthilfepakets.<ref>Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro. Mit {{BGBl|II Nr. 1/2021}}, wurde die finanzielle Obergrenze für die Beihilfen bei Kurzarbeit für 2021 vorerst auf 5 Milliarden Euro aus Steuergeldern festgesetzt.</ref> Die Kurzarbeitshilfen sollen jedoch nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden, sondern aus der variablen Gebarung des Arbeitsmarktbudgets<ref>Im
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) ist ein Betrag von 1 Milliarde Euro vorgesehen, der durch Verordnung erhöht werden kann (sit auf 3 Milliarden vorgesehen).</ref>. Wie genau dies erfolgen wird, ist aus dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz|1. COVID-19-Gesetz]] nicht klar erkennbar<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 16/54.</ref> (siehe auch das [[SURE-Initiative]] der [[w:Europäische Kommission|Europäischen Kommission]]).
 
Weitere erhebliche Ausgaben für den Bund und die auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zukommen könnten sind zum Beispiel:
* Sonderbetreuungszeit von Eltern (der Bund übernimmt ein Drittel des Entgelts),
* Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz (Klagen hierzu werden derzeit z. B. von Hoteliers und Seilbahnen in Westösterreich gesammelt),
* Kosten für die Ausdehnung des Zivildienstes,
* Überstunden und Nebengebühren der Sicherheitsexekutive aufgrund des verstärkten Einsatzes,
* Assistenzeinsatz des Bundesheeres,
* Einberufung der Miliz,
* "krisenbedingte" einmalige Erhöhung der Presseförderung (siehe [[4. COVID-19-Gesetz]]) oder auch
* Rückholungen von Privatpersonen ("Österreichern") aus dem Ausland durch das Außenministerium.
Diese Mehrausgaben sind noch nicht bekannt.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 20/54.</ref> Ebenfalls kann sich durch ein Mehrbedarf in den Bundesländern und den Gemeinden sowie für Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensystems noch ein erheblicher Mehrbedarf ergeben.
 
=== Steuerstundungen, Steuererleichterungen und anderes ===
Durch Steuerstundungen und Vorauszahlungsherabsetzungen und andere Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass der Staat weitere 10 Milliarden Euro ganz oder teilweise an Einahmen verlieren wird. Aktuell können:
* Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden;
* Nachforderungszinsen werden unter Umständen nicht verrechnet;
* Steuerpflichtige können eine Stundung oder Entrichtung in Raten einer Abgabenschuld beantragen.<ref>Am 3. April 2020 hat der Bundesminister für Finanzen in einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass bereits fast 90.000 Anträge zur Steuerstundung oder Vorauszahlungsherabsetzung gestellt wurden. Das Volumen betrage rund 2,5 Mrd. Euro.</ref> Die Festsetzung von Stundungszinsen unterbleibt;
* Bereits festgesetzte Säumniszuschläge müssen auf Antrag bei Vorliegen einer konkreten COVID-19-Betroffenheit storniert werden;
* Fristen für die Einreichung von Abgabenerklärungen 2019 für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer wurden bis 31. August 2020 erstreckt. Verspätungszuschlägen werden nicht verrechnet;
 
Maßnahmen zu Steuererleichterungen wuden bereits bei allen drei COVID-19-Gesetzespaketen beschlossen. So wurde z. B.
* die Erhöhung der Tabaksteuer verschoben;
* eine Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgenommen;
* Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind steuerfrei;
* Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter , die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Jhar 2020 bis 3000 Euro steuerfrei;
* der Anspruch auf die Pendlerpauschale bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitsweg aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden kann;
* Zulagen und Zuschläge im laufenden Arbeitslohn werden im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt und steuerfrei behandelt;
* im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wurde der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 30 ff.</ref>
 
=== Sozialversicherungsbeiträge ===
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat weitere Maßnahmen zugunsten von Unternehmen ergriffen. Ausständige Sozialversicherungsbeiträge werden zum Beispiel Beiträge derzeit nicht gemahnt. Bei nur teilweisen oder nicht fristgerechten Zahlung erfolgt eine automatische zinsfreie Stundung und Ratenzahlungen.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 31/54.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]
* [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]
* [[COVID-19-Maßnahmengesetz]]
* [[COVID-19-Maßnahmengesetz]]
* [[Härtefallfonds]]
* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]]
* [[COVID-19-Gesetze]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:COVID-19-Pandemie ab 2020|Krisenbewältigungsfonds]]

Aktuelle Version vom 3. Mai 2022, 12:02 Uhr

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes[1] geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).

Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier 28 Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG).[2] Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.

Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien in Österrreich gemäß Artikel 77 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können (§ 1 Abs. 2 COVID-19-FondsG).

Mittelaufbringung und Mittelverwendung

Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht (§ 2 COVID-19-FondsG).

  • 15 Mrd. Euro entfallen auf den Corona-Hilfsfonds
  • für (weitere) Garantien und Haftungen sind im Corona Hilfs-Fonds 9 Mrd. Euro vorgesehen,
  • auf die ersten "Soforthilfepaket" entfallen 4 Mrd. Euro (davon 2 Mrd. Euro für den Härtefallfonds),
  • zudem sollen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds weitere von den Bundesministerien benötigte Mittel zur Bewältigung der COVID-19-Krise finanziert werden.[3]

Die Mittelverwendung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist gemäß den Richtlinien des Finanzministers[4] insbesondere für folgende Maßnahmen vorgesehen (§ 3 COVID-19-FondsG):

  1. Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
  2. Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
  3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  4. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
  5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: Härtefallfonds);
  6. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
  7. Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
  8. Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.[5]

Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Einkommenssteuerrechtliche Regelungen

Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988[6] wurde im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:

Demnach sind ab dem 1. März 2020 steuerfrei:

  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
  4. sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
  5. Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Inkrafttreten und Geltung

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Einige Bestimmungen wurden erst mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) ergänzt. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).

Weitere Maßnahmen und Kosten

Für den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Corona-Kurzarbeit ist grundsätzlich Teil des Soforthilfepakets.[7] Die Kurzarbeitshilfen sollen jedoch nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden, sondern aus der variablen Gebarung des Arbeitsmarktbudgets[8]. Wie genau dies erfolgen wird, ist aus dem 1. COVID-19-Gesetz nicht klar erkennbar[9] (siehe auch das SURE-Initiative der Europäischen Kommission).

Weitere erhebliche Ausgaben für den Bund und die auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zukommen könnten sind zum Beispiel:

  • Sonderbetreuungszeit von Eltern (der Bund übernimmt ein Drittel des Entgelts),
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz (Klagen hierzu werden derzeit z. B. von Hoteliers und Seilbahnen in Westösterreich gesammelt),
  • Kosten für die Ausdehnung des Zivildienstes,
  • Überstunden und Nebengebühren der Sicherheitsexekutive aufgrund des verstärkten Einsatzes,
  • Assistenzeinsatz des Bundesheeres,
  • Einberufung der Miliz,
  • "krisenbedingte" einmalige Erhöhung der Presseförderung (siehe 4. COVID-19-Gesetz) oder auch
  • Rückholungen von Privatpersonen ("Österreichern") aus dem Ausland durch das Außenministerium.

Diese Mehrausgaben sind noch nicht bekannt.[10] Ebenfalls kann sich durch ein Mehrbedarf in den Bundesländern und den Gemeinden sowie für Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensystems noch ein erheblicher Mehrbedarf ergeben.

Steuerstundungen, Steuererleichterungen und anderes

Durch Steuerstundungen und Vorauszahlungsherabsetzungen und andere Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass der Staat weitere 10 Milliarden Euro ganz oder teilweise an Einahmen verlieren wird. Aktuell können:

  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden;
  • Nachforderungszinsen werden unter Umständen nicht verrechnet;
  • Steuerpflichtige können eine Stundung oder Entrichtung in Raten einer Abgabenschuld beantragen.[11] Die Festsetzung von Stundungszinsen unterbleibt;
  • Bereits festgesetzte Säumniszuschläge müssen auf Antrag bei Vorliegen einer konkreten COVID-19-Betroffenheit storniert werden;
  • Fristen für die Einreichung von Abgabenerklärungen 2019 für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer wurden bis 31. August 2020 erstreckt. Verspätungszuschlägen werden nicht verrechnet;

Maßnahmen zu Steuererleichterungen wuden bereits bei allen drei COVID-19-Gesetzespaketen beschlossen. So wurde z. B.

  • die Erhöhung der Tabaksteuer verschoben;
  • eine Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgenommen;
  • Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind steuerfrei;
  • Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter , die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Jhar 2020 bis 3000 Euro steuerfrei;
  • der Anspruch auf die Pendlerpauschale bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitsweg aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden kann;
  • Zulagen und Zuschläge im laufenden Arbeitslohn werden im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt und steuerfrei behandelt;
  • im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wurde der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen.[12]

Sozialversicherungsbeiträge

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat weitere Maßnahmen zugunsten von Unternehmen ergriffen. Ausständige Sozialversicherungsbeiträge werden zum Beispiel Beiträge derzeit nicht gemahnt. Bei nur teilweisen oder nicht fristgerechten Zahlung erfolgt eine automatische zinsfreie Stundung und Ratenzahlungen.[13]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020
  2. Die Summe von vier Milliarden wurde durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, angehoben und mit dem 5. COVID-19-Gesetz im laufenden Budgetprovisorium verankert.
  3. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 16/54.
  4. BGBl. II Nr. 100/2020. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.
  5. Dieser Punkt "Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen" wurde erst nach massiver Kritik aus der Praxis an den bisherigen Regelungen mit Geltung ab 5. April 2020 durch Artikel 29 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, eingefügt.
  6. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
  7. Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro. Mit BGBl. II Nr. 1/2021, wurde die finanzielle Obergrenze für die Beihilfen bei Kurzarbeit für 2021 vorerst auf 5 Milliarden Euro aus Steuergeldern festgesetzt.
  8. Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) ist ein Betrag von 1 Milliarde Euro vorgesehen, der durch Verordnung erhöht werden kann (sit auf 3 Milliarden vorgesehen).
  9. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 16/54.
  10. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 20/54.
  11. Am 3. April 2020 hat der Bundesminister für Finanzen in einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass bereits fast 90.000 Anträge zur Steuerstundung oder Vorauszahlungsherabsetzung gestellt wurden. Das Volumen betrage rund 2,5 Mrd. Euro.
  12. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 30 ff.
  13. Siehe: COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020, Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 31/54.