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[[Datei:Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.jpg|mini|Collage zum Sinnspruch: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'']] | [[Datei:Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.jpg|mini|Collage zum Sinnspruch: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'']] | ||
Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde | Als '''Prozesskostenrisiko''' wird das Kostenrisiko einer Partei in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bezeichnet, wenn die Klage oder das Verfahren oder die Beteiligung am Verfahren (z. B. als [[Privatbeteiligter]]) vollständig abgewiesen würde, denn in vielen Verfahren in Österreich gilt der Grundsatz, dass die unterlegen Partei der obsiegenden Partei die gesamten zur Rechtsverfolgung zweckdienlichen Kosten zu ersetzen hat. In wenigen Verfahren (z. B. im [[w:Außerstreitgesetz|Außerstreitrecht]]) gibt es die Möglichkeit, dass das Entscheidungsorgan die Kosten nach freiem Ermessen aufteilt bzw. zuspricht. | ||
Im [[w:Sinnspruch|Sinnspruch]] ([[w:Lateinische Sprache|lat.]]): ''Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus'' ([[w:Hochdeutsch|dt.]]: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'', [[w:Englische Sprache|engl.]]: ''On the high seas and before the court, one's fate is in Gods hand'') wird deutlich, dass [[w:Recht|Recht]], [[w:Gerechtigkeit|Gerechtigkeit]] oder auch nur [[w:Fairness|Fairness]] oft nur ein Zufallsprodukt sind und damit auch die Entscheidung darüber, ob und wer die Prozesskosten zu tragen hat (dies auch im Außerstreitverfahren). | Im [[w:Sinnspruch|Sinnspruch]] ([[w:Lateinische Sprache|lat.]]): ''Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus'' ([[w:Hochdeutsch|dt.]]: ''Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand'', [[w:Englische Sprache|engl.]]: ''On the high seas and before the court, one's fate is in Gods hand'') wird deutlich, dass [[w:Recht|Recht]], [[w:Gerechtigkeit|Gerechtigkeit]] oder auch nur [[w:Fairness|Fairness]] oft nur ein Zufallsprodukt sind und damit auch die Entscheidung darüber, ob und wer die Prozesskosten zu tragen hat (dies auch im Außerstreitverfahren). | ||
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Die Kosten für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren und die Möglichkeit, dass die unterliegende Partei diese zur Gänze tragen muss, wird als eine Schranke für die Geltendmachung von Ansprüchen gesehen. Gerade bei kleinen Beträgen in gerichtlichen und behördlichen Strafverfahren sind die Kosten z. B. für die [[w:Anwalt|anwaltliche]] Vertretung rasch höher als der Strafbetrag selbst, wodurch bei einem Unterliegen der Betroffene neben der Strafe auch noch z. B. die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. In Österreich wird in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen bei geringen Strafen die Beigebung eines [[w:Verfahrenshilfe|Verfahrenshelfer]] von Gerichten oder Behörden verweigert, weil angeblich keine Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung bestehe. Es ist nicht ungewöhnlich in Österreich, dass das Gericht bzw. die Behörde, welche im Fall selbst entscheidet, auch über die Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidet. | Die Kosten für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren und die Möglichkeit, dass die unterliegende Partei diese zur Gänze tragen muss, wird als eine Schranke für die Geltendmachung von Ansprüchen gesehen. Gerade bei kleinen Beträgen in gerichtlichen und behördlichen Strafverfahren sind die Kosten z. B. für die [[w:Anwalt|anwaltliche]] Vertretung rasch höher als der Strafbetrag selbst, wodurch bei einem Unterliegen der Betroffene neben der Strafe auch noch z. B. die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. In Österreich wird in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen bei geringen Strafen die Beigebung eines [[w:Verfahrenshilfe|Verfahrenshelfer]] von Gerichten oder Behörden verweigert, weil angeblich keine Aussicht auf erfolgreiche Geltendmachung bestehe. Es ist nicht ungewöhnlich in Österreich, dass das Gericht bzw. die Behörde, welche im Fall selbst entscheidet, auch über die Beigebung eines Verfahrenshelfers entscheidet. | ||
Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein Restrisiko, so dass | Gerade bei materiell schlechter gestellten Personen kann ein negativer Verfahrensausgang, wenn nicht den finanziellen Ruin, so doch eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zur Folge haben. Selbst bei guten Prozessaussichten bleibt immer ein relevantes Restrisiko, so dass betroffene Personen auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche dennoch verzichten. | ||
Das [[w:Bundesverfassung (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährtleistete Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise ausgehebelt werden. | Das [[w:Bundesverfassung (Österreich)|verfassungsrechtlich]] und [[w:Grundrechte|grundrechtlich]] gewährtleistete Recht auf Zugang zum Recht, kann durch dieses Prozesskostenrisiko, welches in der Regel im besten Fall nur minimiert werden kann, nicht aber eliminiert, teilweise ausgehebelt werden. | ||
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== Milderung des Prozesskostenrisikos == | == Milderung des Prozesskostenrisikos == | ||
Eine Milderung des Prozesskostenrisikos erfolgt durch die Verfahrenshilfe. Diese bedeutet eine Befreiung von den Gerichtskosten, den Kosten für einen Sachverständigen und auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verfahrenshelfer) für den Antragsteller. Die Kosten sind, wenn sich die wirtschaftliche Situation einer Partei innert drei Jahren verbessert, dem Staat zurückzuzahlen. Der Verfahrenshelfer erhält in Österreich jedoch keine Entlohnung, so dass in der Praxis die Bereitschaft zur Übenahme von Verfahrenshilfemandaten endend wollend ist. Daher hat der [[w:Österreichisches Parlament|Gesetzgeber]] eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt, nach welcher die meisten [[w:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] solche Mandate zwingend übernehmen müssen, wenn sie ihnen von der zuständigen [[w:Rechtsanwaltskammer (Österreich)|Rechtsanwaltskammer]] zugeteilt werden. Der Zwang und die Nichtentlohnung (es wird nur ein pauschaler Beitrag zur Versorgungskasse aller Rechtsanwälte vom Staat geleistet) kann in einigen Fällen in der Praxis zu negativen Auswirkungen für den Rechtsuchenden, der Verfahrenshilfe beantragt hat, führen. | Eine Milderung des Prozesskostenrisikos erfolgt durch die Verfahrenshilfe. Diese bedeutet eine Befreiung von den Gerichtskosten, den Kosten für einen Sachverständigen und auf Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Verfahrenshelfer) für den Antragsteller. Über die Beigebung des Verfahrenshelfers entscheidet das Gericht oder die Behörde und diese kann dies verwehren, wenn keine oder geringe Aussichten auf eine erfolgreiche Geltendmachung des oder der Ansprüche besteht. Die Kosten sind, wenn sich die wirtschaftliche Situation einer Partei innert drei Jahren verbessert, dem Staat zurückzuzahlen. Der Verfahrenshelfer erhält in Österreich jedoch keine Entlohnung, so dass in der Praxis die Bereitschaft zur Übenahme von Verfahrenshilfemandaten endend wollend ist. Daher hat der [[w:Österreichisches Parlament|Gesetzgeber]] eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt, nach welcher die meisten [[w:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] solche Mandate zwingend übernehmen müssen, wenn sie ihnen von der zuständigen [[w:Rechtsanwaltskammer (Österreich)|Rechtsanwaltskammer]] zugeteilt werden. Der Zwang und die Nichtentlohnung (es wird nur ein pauschaler Beitrag zur Versorgungskasse aller Rechtsanwälte vom Staat geleistet) kann in einigen Fällen in der Praxis zu negativen Auswirkungen für den Rechtsuchenden, der Verfahrenshilfe beantragt hat, führen. | ||
Die Verfahrenshilfe ist kein [[w:Almosen|Almosen]] des östereichischen Staates, sondern basiert auf der [[w:Solidarität|Solidarität]] der [[w:Steuerzahler|Steuerzahler]] in Österreich und wurde daher zum Teil oder zur Gänze vom Betroffenen selbst bereits über Jahre hinweg vorfinanziert. | Die Verfahrenshilfe ist kein [[w:Almosen|Almosen]] des östereichischen Staates, sondern basiert auf der [[w:Solidarität|Solidarität]] der [[w:Steuerzahler|Steuerzahler]] in Österreich und wurde daher zum Teil oder zur Gänze vom Betroffenen selbst bereits über Jahre hinweg vorfinanziert. | ||
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=== Rechtschutzversicherungen === | === Rechtschutzversicherungen === | ||
Rechtschutzversicherungen sind eine inzwischen weit verbreitete Möglichkeit sich vor dem Prozesskostenrisiko zu schützen. Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des [[w:Versicherungsvertrag|Versicherungsvertrages]] die Aufwendungen für die [[w:Gerichtskosten|Gerichtskosten]], den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers, einen oder mehrere [[w:Sachverständiger|Sachverständige]] und die | Rechtschutzversicherungen sind eine inzwischen weit verbreitete Möglichkeit sich vor dem Prozesskostenrisiko zu schützen. Rechtschutzversicherungen übernehmen im Rahmen des [[w:Versicherungsvertrag|Versicherungsvertrages]] die Aufwendungen für die [[w:Gerichtskosten|Gerichtskosten]], den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers, einen oder mehrere [[w:Sachverständiger|Sachverständige]] und die Verfahrenskosten der Gegenseite (soweit vom Gericht zugesprochen), wenn das Verfahren verloren wird. | ||
Rechtschutzversicherungen stellen daher eine weitaus effektivere Möglichkeit dar, den Normunterworfenen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Da dieses System der Rechtschutzversicherung auf der Solidarität der Versicherungsnehmer basiert, ist es jedoch für den Betroffenen nicht kostenlos, sondern er und die anderen Versicherungsnehmer finanzieren den Rechtschutz mit den Versicherungsbeiträgen in der Regel über Jahre hinweg vor. | Rechtschutzversicherungen stellen daher eine weitaus effektivere Möglichkeit dar, den Normunterworfenen den Zugang zum Recht zu gewährleisten. Da dieses System der Rechtschutzversicherung auf der Solidarität der Versicherungsnehmer basiert, ist es jedoch für den Betroffenen nicht kostenlos, sondern er und die anderen Versicherungsnehmer finanzieren den Rechtschutz mit den Versicherungsbeiträgen in der Regel über Jahre hinweg vor. | ||
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== Prozesskostenhinderniss Aktorische Kaution == | == Prozesskostenhinderniss Aktorische Kaution == | ||
Für ausländische Kläger vor einem österreichischen Gericht stellt die [[w:Aktorische Kaution|Aktorische Kaution]] (Prozesskostensicherheitsleistung) unter Umständen eine relevante Hürde für den Zugang zum Recht dar. Es ist dies jedoch grundsätzlich kein besonderes Prozesskostenrisiko, da diese Sicherheitsleistung lediglich die Kosten der Rechtsvertretung der Gegenseite umfasst, die bei einem Verlust des Verfahrens jedenfalls bezahlt werden müsste. Dennoch kann auch dieses Rechtsinstitut - insbesondere Personen mit schwacher finanzieller Grundlage - davon abhalten, ihr Recht in einem ausländischen Staat geltend zu machen. | Für ausländische Kläger vor einem österreichischen Gericht stellt die [[w:Aktorische Kaution|Aktorische Kaution]] (Prozesskostensicherheitsleistung) unter Umständen eine relevante Hürde für den Zugang zum Recht dar. Es ist dies jedoch grundsätzlich kein besonderes Prozesskostenrisiko, da diese Sicherheitsleistung lediglich die Kosten der Rechtsvertretung der Gegenseite umfasst, die bei einem Verlust des Verfahrens jedenfalls bezahlt werden müsste. Dennoch kann auch dieses Rechtsinstitut - insbesondere Personen mit schwacher finanzieller Grundlage - davon abhalten, ihr Recht in einem ausländischen Staat geltend zu machen, wenn sie bereits zuvor unter Umständen tausende Euro an Vorauszahlung auf ein Konto bei Gericht leisten müssen. | ||
== Beispiele == | == Beispiele == | ||
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Selbst wenn das Verfahren in [[w:Instanz (Recht)#Instanzenzug in Österreich|erster Instanz]] gewonnen wird, kann sich dies in zweiter Instanz ohne weiteres wieder ändern. Legt somit die unterlegene Partei ein [[w:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] ein, so sind für die zweite Instanz mindestens dieselben Kosten wie für das Verfahren in erster Instanz (jedoch meist ohne weitere Sachverständigenkosten) zu rechnen. Der ursprüngliche [[w:Streitwert|Streitwert]] von Euro 1000 ist somit bereits rasch alleine durch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ([[w:Kosten (Recht)|Verfahrenskosten]]) überschritten. | Selbst wenn das Verfahren in [[w:Instanz (Recht)#Instanzenzug in Österreich|erster Instanz]] gewonnen wird, kann sich dies in zweiter Instanz ohne weiteres wieder ändern. Legt somit die unterlegene Partei ein [[w:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] ein, so sind für die zweite Instanz mindestens dieselben Kosten wie für das Verfahren in erster Instanz (jedoch meist ohne weitere Sachverständigenkosten) zu rechnen. Der ursprüngliche [[w:Streitwert|Streitwert]] von Euro 1000 ist somit bereits rasch alleine durch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ([[w:Kosten (Recht)|Verfahrenskosten]]) überschritten. | ||
In der Praxis | In der Praxis wird davon ausgegangen werden, dass sich im einfachen Zivilverfahren erst bei einem Streitwert ab Euro 4000 eine tragbare Relation zwischen den Verfahrenskosten und dem Prozesskostenrisiko einstellt, sofern keine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt. | ||
=== Verwaltungsstrafverfahren === | === Verwaltungsstrafverfahren === | ||
Wird bei einer Übertretung nach dem [[w:Verwaltungsstrafgesetz 1991|Verwaltungsstrafgesetz]] (VStG) z. B. wegen Unterschreitung des Mindestabstandes auf der [[w:Autobahn|Autobahn]] zum vorderen Fahrzeug eine Strafe von 150 Euro verhängt, so ist alleine zur Geltendmachung der Rechte, falls ein Anwalt beigezogen werden muss, was aufgrund der komplizierten Rechtsprechung hierzu meist erforderlich ist, mit Anwaltskosten von mindestens 500 Euro zu rechnen. Das Prozesskostenrisiko ist dabei den meisten Personen zu hoch und sie bezahlen die Strafe ohne ein Rechtsmittel zu erheben. Das Recht auf Zugang zum Recht ist zwar gegeben, wird jedoch durch die Komplexität der Rechtsprechung zu bestimmten Sachverhalten soweit erschwert, dass dieses Grundrecht in der Regel in der Praxis kaum mehr wahrgenommen | Wird bei einer Übertretung nach dem [[w:Verwaltungsstrafgesetz 1991|Verwaltungsstrafgesetz]] (VStG) z. B. wegen Unterschreitung des Mindestabstandes auf der [[w:Autobahn|Autobahn]] zum vorderen Fahrzeug eine Strafe von 150 Euro verhängt, so ist alleine zur Geltendmachung der Rechte, falls ein Anwalt beigezogen werden muss, was aufgrund der komplizierten Rechtsprechung hierzu meist erforderlich ist, mit Anwaltskosten von mindestens 500 Euro zu rechnen. Das Prozesskostenrisiko ist dabei den meisten Personen zu hoch und sie bezahlen die Strafe ohne ein Rechtsmittel zu erheben. Das Recht auf Zugang zum Recht ist zwar gegeben, wird jedoch durch die Komplexität der Rechtsprechung zu bestimmten Sachverhalten soweit erschwert, dass dieses Grundrecht in der Regel in der Praxis kaum mehr wahrgenommen kann. | ||
Ganz besonders kam dieser Effekt bei der rechtswidrigen Verhängung von [[w:Verwaltungsstrafe|Verwaltungsstrafen]] nach dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] und den hierzu erlassenen [[w:Verordnung#Österreich|Verordnungen]] zum Tragen. Obwohl von vielen Juristen und auch Richtern des [[w:Bundesverwaltungsgericht (Österreich)|Bundesverwaltungsgerichts]] auf die [[w:Rechtswidrigkeit|Rechtswidrigkeit]] dieser Strafen frühzeitig hingewiesen wurde, wurden diese weiter von der [[w:Exekutive|Exekutive]] mit Billigung der österreichischen [[w:Bundesregierung Kurz II|Bundesregierung]] unter [[w:Sebastian Kurz|Sebastian Kurz]] verhängt und von vielen Personen auch bezahlt, die nun grundsätzlich keinen Anspruch mehr | Ganz besonders kam dieser Effekt bei der rechtswidrigen Verhängung von [[w:Verwaltungsstrafe|Verwaltungsstrafen]] nach dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz]] und den hierzu erlassenen [[w:Verordnung#Österreich|Verordnungen]] zum Tragen. Obwohl von vielen Juristen und auch Richtern des [[w:Bundesverwaltungsgericht (Österreich)|Bundesverwaltungsgerichts]] auf die [[w:Rechtswidrigkeit|Rechtswidrigkeit]] dieser Strafen frühzeitig hingewiesen wurde, wurden diese weiter von der [[w:Exekutive|Exekutive]] mit Billigung der österreichischen [[w:Bundesregierung Kurz II|Bundesregierung]] unter [[w:Sebastian Kurz|Sebastian Kurz]] verhängt und von vielen Personen auch bezahlt, die nun grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch mehr haben, diese Strafen zurückzuerhalten, obwohl inzwischen der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der hierzu erlassenen Verordnung und damit vieler dieser Strafen festgestellt hat (siehe: [[Chronologie der Corona-Krise in Österreich]]). | ||
== Bilanzen - Rückstellungen == | == Bilanzen - Rückstellungen == |
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