COVID-19-Tester: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2022, 03:23 Uhr
Covid-19-Tester (auch: Corona-Tester) sind Personen, die beruflich oder ehrenamtlich im direkten oder indirekten Auftrag der öffentlichen Hand Menschen auf das Vorliegen einer Infektion oder den Nachweis des Virus SARS-CoV-2[1] (umganssprachlich auch Corona-Virus genannt), testen und/oder die hierzu notwendigen administrativen Tätigkeiten erbringen.
Geschichte
SARS-CoV-2 wurde in Österreich erst mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten vom 26. Jänner 2020 überhaupt anzeigepflichtig.[2]
Seither wird von der österreichischen Bundesregierung mit mehr oder weniger strengen und immer wieder wechselnden und relativ inkohärenten Maßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens samt schweren Eingriffen in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, teilweise auch gesetz- und verfassungswidrigen Verordnungen, versucht, Infektionszahlen zu senken (siehe auch: COVID-19-Maßnahmengesetz samt den erlassenen Verordnungen, z. B. 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).[3][4]
Aufgabe und Funktion
Aufgabe der Covid-19-Tester ist es, mit ihrer Tätigkeit beizutragen, dass es zu einer raschen Abklärung der Infektion oder des Nachweises des Virus bei einem Menschen kommt, so dass von der zuständigen Behörde zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 gesetzt werden können.
Die Aufgaben und die Funktion von Covid-19-Tester darf in Österreich keinesfalls solche Aufgaben umfassen, welche den Ärzten vorbehalten sind (§ 27a Epidemiegesetz 1950, § 3 Abs. 1 ÄrzteG).
Bestellung
Covid-19-Tester werden in Österreich gemäß § 27a Epidemiegesetz 1950[5] vom Landeshauptmann (Magistrat, Bezirksverwaltungsbehörde) für den Bereich eines Bundeslandes oder vom Gesundheitsminister für das gesamte Bundesgebiet zeitlich befristet bestellt. Die Bestellung erfolgt mittels Bescheid.
Eine solche Bestellung als Covid-19-Tester ist erst seit einer Novelle des Epidemiegesetz 1950[6] möglich. Bis zum 14. Mai 2020 konnten lediglich nach § 27 Epidemiegesetz bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichten, für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte vertraglich bestellt werden.
Da die Covid-19-Tester durch hoheitlichen Akt bestellt werden, ist deren Handeln dem Bestellungsorgan (z. B. Magistrat, Bezirksverwaltungsbehörde, Gesundheitsminister) zuzurechnen.
Fachliche Eignung
Als Covid-19-Tester sind fachlich geeignete Personen zu bestellen, die selbständig entsprechend der behördlichen Vorgaben und unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Datenschutz Testabnahmen (z. B. Rachenabstrich) und administrative Tätigkeit durchführen dürfen.[7]
Sanitäter, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des Sanitätergesetzes[8] (z. B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs etc.) ausüben, sind hierzu von Gesetzes wegen jedenfalls als geeignet anzusehen.
Mit der Änderung des Epidemiegesetzes 1950, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Sanitätergesetzes[9] werden auch Angehörige eines Gesundheitsberufs[10] berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durchzuführen.
Siehe auch
Weblinks
COVID-19-Pandemie in Österreich – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons
Einzelnachweise
- ↑ Abk.: engl.: Severe acute respiratory syndrome coronavirus 2.
- ↑ BGBl. II Nr. 15/2020.
- ↑ Patricia Huber: Auf Corona-Versagen folgt Totalabsturz: Bevölkerung vertraut Regierung immer weniger, Webseite: kontrast.at vom 2. November 2020.
- ↑ Scharfe Ärzte-Kritik an Corona-Maßnahmen , Webseite: salzburg24.at vom 7. Oktober 2020.
- ↑ BGBl Nr. 186/1950.
- ↑ Novelle durch das 16. COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 43/2020,.
- ↑ Siehe auch die Änderung zur Verschwiegenheitspflicht in § 28c Abs. 4 im Epidemiegesetz 1950 durch BGBl. I Nr. 23/2021 vom 20. Jänner 2021.
- ↑ BGBl. I Nr. 30/2002.
- ↑ BGBl. I Nr. 136/2020, Artikel 1: Änderung des Epidemiegesetzes 1950.
- ↑ Personen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.
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