COVID-19-Maßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht
Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
<s>:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
:<s>2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
:2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
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==== Glaubhaftmachung ====
==== Glaubhaftmachung ====
Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).
Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]] (§ 11a Abs. 1).


Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).
Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).

Aktuelle Version vom 17. September 2023, 03:27 Uhr

Mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung (Abk.: COVID-19-MV, auch: Lockerungsverordnung, Abk.: COVID-19-LV genannt), gültig vom 16. März 2020[1] bis 17. November 2020[2], wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Nach dem ursprünglichen Titel dieser Verordnung, COVID-19-Lockerungsverordnung, war Ziel der Verordnung Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden herbeizuführen.

Bezeichnung der COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die ursprüngliche Bezeichnung der COVID-19-Maßnahmenverordnung lautete: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) und wurde am 30. April 2020 ausgegeben und trat am 1. Mai 2020 in Kraft.[3]

Seit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)[4], wird diese Lockerungsverordnung als COVID-19-Maßnahmenverordnung bezeichnet.

Geltung

Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[5] Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe hier), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurden diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.

Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 398/2020) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)[6] wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränkten.

Die COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde dann zum 17. November 2020 aufgehoben. Geplant war ursprünglich im November nur eine temporäre Aussetzung und eine Weitergeltung nach dem 6. Dezember 2020, jedoch wurde diese COVID-19-Maßnahmenverordnung durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung[7] ersatzlos aufgehoben und am 4. Dezember 2020 die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.

Die Maßnahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung im Speziellen

Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten.[8] Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten).[9] Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es galt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.

Betreten öffentlicher Orte

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 war ab dem 25. Oktober 2020

  • beim Betreten öffentlicher Orte im Freien[10] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).[11]
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ab dem 25. Oktober 2020
  • in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke [14] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),
    • ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
    • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der Realität niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die während der ganzen Zeit zu wenige Massenbeförderdungsmittel anboten. Es war die Einhaltung eines Mindestabstand den Fahrgästen überhaupt nicht möglich.

Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht galt, hat sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht erschlossen.

Nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen[15] zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):

1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu[16], dass:
  1. in öffentlichen Apotheken,
  2. in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. in Banken, und
  4. in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und
  5. Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,

zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.

Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Dies galt auch:

  • in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),
  • nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[17]

Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren) und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).[18][19]

Konnte auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so war diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).[20]

Bei Betreten von

  • Krankenanstalten und
  • Kuranstalten sowie
  • Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,

war für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher

  • ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
  • eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern keine andere geeignete Schutzvorkehrung bestand,
  • hatte der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).

Orte der beruflichen Tätigkeit

Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit war zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020). Dies konnten sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.[21]

Jedoch war die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich war, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig (§ 3 Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Dies war sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet wurden (§ 3 Abs. 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Ausnahmen

Konnte auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten[22], Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, sollte nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und[10] in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert wurden (§ 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 197/2020 ifdF BGBl. II Nr. 207/2020 / BGBl. II Nr. 455/2020).

Beachte

Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung fand, ist bis heute ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das Betreten von Betriebsstätten (§ 1 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um das Betreten von bestimmten Orten (§ 2 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelte und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingriff.

Seit dem 28. Mai galt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) waren jedoch nur sinngemäß anzuwenden (BGBl. II Nr. 231/2020).

Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020)

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. Ausbildungseinrichtungen wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: hier).

Seit 28. Mai 2020 war nach § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) idF BGBl. II Nr. 231/2020 geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, BGBl. Nr. 254/1976 nur betreten werden durften, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hatte.

Dabei war (siehe § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020):

  • gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
  • Ab dem 14. September 2020 galt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter hatten bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[23]

Gastgewerbe

Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 207/2020) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) geändert wird, war nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):

  • der Betreiber durfte das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 06.00[24] und 23.00 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.[20][25] Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben unberührt (§ 6 Abs. 2 BGBl. II Nr. 207/2020). Zusätzlich durfte ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wurde in der Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurden oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch bis heute, ob dies auch dann galt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort galt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht galt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wurde und dann vor der Türe konsumiert wurde). Für die 50-Meter-Regelung gabt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).[26]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte (§ 6 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • ab dem 25. Oktober 2020 galt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig war. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden durfte.[27] Auch hierzu blieb weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hatte, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollten bzw. durften.
  • der Betreiber hatte die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 6 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • und ab 25 Oktober 2020 21. September 2020 weiters: Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume[28] nur einlassen, wenn diese
    • aus maximal sechs zehn Erwachsenen Personen zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
    • ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben, wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt wurden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).[29] Im Freien waren zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt lebten. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis haben sich dann größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufgeteilt, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.

Zudem hatte der Kunde in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[30]

  • Der Betreiber durfte Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020)
    • aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestand oder
    • aus Personen bestand, die im gemeinsamen Haushalt lebten.
    • Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen war möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.[31][32]
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wurde (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),[33]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 BGBl. II Nr. 207/2020)[34][35][36]
  • vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[10] Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020),[37]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befanden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren (z. B. Pfefferstreuer). Selbstbedienung war nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben wurden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),Selbstbedienung war zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.[38]
  • bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke war sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert wurden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde. Bei der Abholung durften zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden (§ 6 Abs. 10 BGBl. II Nr. 207/2020).[39]
Präventionskonzept

Ab dem 25. Oktober hatte eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hatte, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  6. Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung BGBl. II Nr. 445/2020). Ab dem 25. Oktober 2020 konnte das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.
Ausnahmen

Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung BGBl. II Nr. 207/2020 galten gemäß § 6 Abs. 7[40] nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben wurden:

  1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime Pflegeanstalten und Seniorenheime;[41]
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden durften;
  5. Massenbeförderungsmittel.[41]

Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV galten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).[42]

Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind hier zu finden.

Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2021 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass § 6 Abs. 1a, 1b und 3a der COVID-19-Maßnahmenverordnung gesetzwidrig waren.[43][44]

Beherbergungsbetriebe

Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben[45] war dann seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

  • Der Gast hatte in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[12]
  • Wieder eingeführt am 14. September 2020: Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.[46]
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen war nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wurde oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 7 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[47]
  • Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 6 Abs. 2 1a[48] bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe oben: Gastgewerbe). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren und Selbstbedienung galten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[49]
  • Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe unten: Sport). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

Sport

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zm 14. September 2020 wieder geändert.

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017), war seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell galt:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).[10]

In Freiluftbereiche von Sportstätten war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[50]

Bei Ausübung der Sportart war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand konnte ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters konnte der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich war (§ 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[10][51]

Abs. 1 und § 1 Abs. 1 galten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hatte der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.[52]

Ein Mindestabstand von einem Meter war nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1), wenn es

  • bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen musste;
  • wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kam;
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.[53]

Kein Mund-Nasen-Schutz war zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn

  • Personen sich in Feuchträumen aufhielten (z. B. Duschen);
  • bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).[53]

Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
  2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.[54]

Bei der Sportausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020).[10]

Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[55]

Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, war vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes war durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer waren in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[56]

  • Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020):
    • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, waren Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020).[57]

Sportveranstaltungen im Spitzensport

(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausübten, waren in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, zulässig (die Personenanzahl konnte iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hatte für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hatte bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hatte das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
  4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer war darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wurde. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, galt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer galt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch BGBl. II Nr. 455/2020 eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen galten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).

Der Betreiber hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden konnte,
  7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisteten, waren spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
  8. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen waren jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen durften nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).

Maßnahmen nach § 9 galten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden konnten (§ 11 Ab. 6).

Sonstige Einrichtungen

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1[58][59] der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 zulässig, wenn:

  1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde.
  2. Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
  4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Sofern sich der Besucherbereich im Freien befand, galt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[12][60]

Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr (BGBl. II Nr. 231/2020).[61]

Veranstaltungen

Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text hier) wurden mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020 und mit Verodnung BGBl. II Nr. 445/2020 zum 25. Oktober 2020.

Veranstaltungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 waren "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse[20], Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020)[12], ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.[62]

Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung[63] galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020).[64] und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.

Ab 25. Oktober 2020 waren Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies galt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters wurden hierbei nicht eingerechnet. Es durften nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhinderte, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".

Es waren auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich überstieg. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde lagen, ist bis heute unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedurften einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

  1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
  2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hatte bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept war bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählten insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).

Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen war ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehörten, einzuhalten. Konnte dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, waren die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 10 Abs. 6).

Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnten.

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).

Konnte auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).

Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen galten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).

An Proben und an künstlerischen Darbietungen durften höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen waren jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgten. Für diese war ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu beinhalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
  5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).

Für Begräbnisse galt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a galten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde lag, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien war, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hatte der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wurde (§ 10 Abs. 12).

Ausnahmen

Die Abs. 1 bis 9 in § 10 galten nicht für

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese waren unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen hatten, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, eingehalten werden konnte.
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich waren,
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
  • Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
  • Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgten.

Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, war nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden konnte oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren (§ 10 Abs. 13).

Fach- und Publikumsmessen

Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10a in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen waren ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zugelassen hat (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020) und ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wurde (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020). Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.[65]

Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen war unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020):

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, konnte dieser nicht eingehalten werden, war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen. Ab dem 21. September 2020: Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[18]
2. Der Veranstalter hatte sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken galt § 6 über Gastgewerbe (siehe oben).[66]

Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen galten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß (§ 10a Abs. 5 der VO).[67]

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10b in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.

Nach diesem § 10b galten nun, dass

1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, und
2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen konnte, sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wurde.[68] Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.[69]
3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote war Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
4. § 10 gilt sinngemäß.[70]

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 wurde § 10c eingefügt: Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

  1. Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 wurde § 10c und 10d eingefügt:

Gelegenheitsmärkte

Galt ab dem 13. November 2020:

(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) waren Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte waren solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren waren auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

(4) Das Betreten des Marktgeländes war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung galt § 6.

(5) Der Veranstalter hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Risikoanalyse,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  6. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
  7. Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
  8. Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(7) Abs. 3 bis 5 galten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

Ausnahmen von dieser Verordnung

Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht

1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,[71]
2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.[72][73][20][74]
2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,
3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.[75]

Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung waren nicht anzuwenden:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
  2. für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden konnte.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes galt nicht[76]

  1. wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden waren;
  2. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
  3. innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
  4. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbrachten;
  5. wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erforderte;
  6. in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie
  7. unter Wasser.[77]

Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt lebten, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).

Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.[78]

Glaubhaftmachung

Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).

Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt bestand, waren von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbrachten (z. B. Reinigungsarbeiten), wurden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Widersprüche und Gesetzwidrigkeiten in der Verordnung

Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise dann auch in späteren Verordnungen finden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.

In weiterer Folge wurden immer wieder zentrale Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil diese gesetzwidirig waren:

  1. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war.[79]
  2. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020 als gesetzwidrig aufgehoben wird und dass § 6 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 231/2020 gesetzwidrig war.[80]
  3. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war.[81]
  4. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war.[82]
  5. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, dass § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war.[83]
  6. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass § 6 Abs. 1a, 1b und 3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 455/2020, gesetzwidrig war.[84]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 15. März 2020, in Kraft getreten am 16. März 2020 (0:00 Uhr).
  2. Geplant war ursprünglich eine Weitergeltung nach dem 6. Dezember 2020, jedoch wurde diese COVID-19-Maßnahmenverordnung durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) ersatzlos aufgehoben und am 4. Dezember 2020 die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.
  3. BGBl. II Nr. 197/2020.
  4. BGBl. II Nr. 407/2020.
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  6. BGBl. II Nr. 455/2020 und BGBl. II Nr. 456/2020
  7. BGBl. II Nr. 479/2020.
  8. Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020.
  9. Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.
  10. 10,0 10,1 10,2 10,3 10,4 10,5 Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  11. Aufgehoben durch Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  12. 12,0 12,1 12,2 12,3 Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  13. Diese Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung musste zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollten dann nicht mehr zulässig sein.
  14. "und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020
  15. Kursivsetzung geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  16. Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 332/2020.
  17. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).
  18. 18,0 18,1 Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020
  19. BGBl. II Nr. 412/2020.
  20. 20,0 20,1 20,2 20,3 Satz geändert durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  21. BGBl. II Nr. 231/2020).
  22. "Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch BGBl. II Nr. 231/2020.
  23. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  24. Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß BGBl. II Nr. 287/2020.
  25. BGBl. II Nr. 455/2020.
  26. BGBl. II Nr. 455/2020.
  27. Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  28. Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  29. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  30. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  31. Dieser Satz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  32. § 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  33. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  34. Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  35. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  36. Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  37. Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  38. Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  39. § 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  40. Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  41. 41,0 41,1 Änderung durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  42. Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  43. Erkenntnis V 560, Webseite: vfgh.gv.at vom 3. Dezember 2021.
  44. BGBl. II Nr. 11/2022.
  45. Als Beherbergungsbetriebe galten solche Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt waren. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe galten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  46. Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  47. § 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  48. Änderung durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  49. Letzter Satzteil gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 und Absatznummerierung von Abs. 2 bis 10 auf Abs 2 bis 6 geändert.
  50. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  51. Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.
  52. Gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  53. 53,0 53,1 Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  54. Absatz 2 gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.
  55. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  56. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 299/2020 zum 2. Juli 2020.
  57. Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  58. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.
  59. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 wieder eingeführt.
  60. BGBl. II Nr. 455/2020.
  61. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  62. Siehe z. B.: BGBl. II Nr. 231/2020, BGBl. II Nr. 287/2020, BGBl. II Nr. 299/2020, BGBl. II Nr. 398/2020, BGBl. II Nr. 407/2020, BGBl. II Nr. 446/2020.
  63. "sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020.
  64. Absatz geändert gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  65. Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  66. § 10a eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  67. Dieser Absatz wurde dem § 10a durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  68. Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  69. Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  70. Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt und durch BGBl. II Nr. 446/2020 zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.
  71. Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß BGBl. II Nr. 207/2020.
  72. Streichung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020.
  73. Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.
  74. Absatz ganz gestrichen durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  75. Letzter Satzteil eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.
  76. Wesentlich geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  77. Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020 eingefügt.
  78. Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch BGBl. II Nr. 266/2020 und wiederum gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020.
  79. BGBl. II Nr. 484/2020.
  80. BGBl. II Nr. 485/2020.
  81. BGBl. II Nr. 488/2020.
  82. BGBl. II Nr. 492/2020.
  83. BGBl. II Nr. 318/2021).
  84. BGBl. II Nr. 11/2022.