Anwaltsvorbehalt: Unterschied zwischen den Versionen
K (Leerz entf.) |
K (Wikidata erg.) |
||
(6 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
Der in § 8 Abs. 2 RAO enthaltene Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass diese Befugnisse zur umfassenden berufsmäßigen (entgeltlichen) Parteienvertretung nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist, soweit die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, dadurch nicht berührt werden. | Der in § 8 Abs. 2 RAO enthaltene Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass diese Befugnisse zur umfassenden berufsmäßigen (entgeltlichen) Parteienvertretung nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist, soweit die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, dadurch nicht berührt werden. | ||
Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Nicht-Rechtsanwält (auch wenn diese ausgebildete Juristen sind) ist damit weitgehend verboten (z. B. durch [[w:Winkeladvokat|Winkeladvokaten]]<ref>Siehe auch Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857.</ref> oder [[w:Inkassounternehmen (Österreich)|Inkassounternehmen]]).<ref>[[w:Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]] in 4 Ob 45/23f; siehe auch Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in LVwG-851192/10/Bm/BeH.</ref> | Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Nicht-Rechtsanwält (auch wenn diese voll ausgebildete Juristen sind) ist damit weitgehend verboten (z. B. durch [[w:Winkeladvokat|Winkeladvokaten]]<ref>Siehe auch Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857.</ref> oder [[w:Inkassounternehmen (Österreich)|Inkassounternehmen]]).<ref>[[w:Oberster Gerichtshof (Österreich)|OGH]] in 4 Ob 45/23f; siehe auch Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in LVwG-851192/10/Bm/BeH.</ref> | ||
== Rechtsanwalt == | == Rechtsanwalt == | ||
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
* Betreibung strittiger Forderungen.<ref>Das unberechtigte Anbieten von anwaltlichen Dienstleistungen kann auch einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl. Nr. 448/1984) darstellen, da zwischen Anwälten und Nicht-Anwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, wenn jemand in den Anwaltsvorbehalt eingreift.</ref> | * Betreibung strittiger Forderungen.<ref>Das unberechtigte Anbieten von anwaltlichen Dienstleistungen kann auch einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl. Nr. 448/1984) darstellen, da zwischen Anwälten und Nicht-Anwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, wenn jemand in den Anwaltsvorbehalt eingreift.</ref> | ||
Wer gegen den Anwaltsvorbehalt verstößt, ist an die Schutzbestimmungen zugunsten des Klienten, denen auch der Rechtsanwalt unterliegt, gebunden (z. B. Verschwiegenheitspflicht). Es ist einem Zuwiderhandelnden daher z. B. auch untersagt, das Verbot des [[w: | Wer gegen den Anwaltsvorbehalt verstößt, ist an die Schutzbestimmungen zugunsten des Klienten, denen auch der Rechtsanwalt unterliegt, gebunden (z. B. Verschwiegenheitspflicht). Es ist einem Zuwiderhandelnden daher z. B. auch untersagt, das Verbot des [[w:Anteilshonorar|pactum de quota litis]] (Anteilshonorar) zu umgehen. Es reicht dabei, dass der Nichtberechtigte den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein, um der vollen Verpflichtung zum Schutz des Klienten zu unterliegen.<ref>OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 14/18i.</ref> | ||
== Anwaltspflicht == | == Anwaltspflicht == | ||
Aus der ([[w:Anwaltspflicht|Anwaltspflicht]], Anwaltserfordernis bzw. Anwaltszwang) folgt, dass in bestimmten Verfahren oder vor bestimmten Gerichten nur Rechtsanwälte Parteien vertreten dürfen und können. | Aus der ([[w:Anwaltspflicht|Anwaltspflicht]], Anwaltserfordernis bzw. Anwaltszwang) hingegen folgt, dass in bestimmten Verfahren oder vor bestimmten Gerichten nur Rechtsanwälte Parteien vertreten dürfen und können. | ||
== Kritik == | == Kritik == | ||
In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist | In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]] oder weitgehend in der [[w:Schweiz|Schweiz]], ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist<ref>Vgl. dazu die andere Meinung des deutschen [[w:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichts]] (BVerfG) in den Entscheidungen (BVerfGE): 10, 185; 75, 246 275 f.; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251.</ref> noch, dass dadurch die Einkommen der Rechtsanwälte wesentlich geschmälert werden. | ||
Verschiedentlich wurde vorgebracht, dass der Anwaltsvorbehalt gegen die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstößt. | Verschiedentlich wurde vorgebracht, dass der Anwaltsvorbehalt gegen die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstößt. Dieser Einwand wurde von den Gerichten mit Hinweis auf notwendig bestehende und erforderliche Gründe zum Schutz des Gemeinwohls und die Erforderlichkeit eine geordneten Rechtswesens als nicht gerechtfertigt angesehen. | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
Zeile 32: | Zeile 32: | ||
{{Rechtshinweis}} | {{Rechtshinweis}} | ||
{{Normdaten|TYP=s|WIKIDATA=Q124217767}} | |||
{{SORTIERUNG: Anwaltsvorbehalt}} | {{SORTIERUNG: Anwaltsvorbehalt}} | ||
[[Kategorie:Bundesrecht]] | [[Kategorie:Bundesrecht]] |
Aktuelle Version vom 9. Januar 2024, 09:22 Uhr
Der Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass nur Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt sind (Vorbehalt der Berufsausübung durch Rechtsanwälte).
Gesetzliche Grundlage
Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordung (RAO)[1] umfasst das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich. Nur dem Rechtsanwalt steht – mit Ausnahmen – die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten zu.
Der in § 8 Abs. 2 RAO enthaltene Anwaltsvorbehalt bedeutet, dass diese Befugnisse zur umfassenden berufsmäßigen (entgeltlichen) Parteienvertretung nur den Rechtsanwälten vorbehalten ist, soweit die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, dadurch nicht berührt werden.
Die berufsmäßige Parteienvertretung durch Nicht-Rechtsanwält (auch wenn diese voll ausgebildete Juristen sind) ist damit weitgehend verboten (z. B. durch Winkeladvokaten[2] oder Inkassounternehmen).[3]
Rechtsanwalt
Als Rechtsanwalt im Sinne des § 8 Abs. 2 RAO gelten in Österreich im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte und dienstleistende Rechtsanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Zu den vorbehaltenen Aufgaben, neben der Parteienvertretung iSd § 8 Abs 2 RAO zählen z. B. auch die entgeltliche[4]
- außergerichtliche Rechtsberatung,
- Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die
- Betreibung strittiger Forderungen.[5]
Wer gegen den Anwaltsvorbehalt verstößt, ist an die Schutzbestimmungen zugunsten des Klienten, denen auch der Rechtsanwalt unterliegt, gebunden (z. B. Verschwiegenheitspflicht). Es ist einem Zuwiderhandelnden daher z. B. auch untersagt, das Verbot des pactum de quota litis (Anteilshonorar) zu umgehen. Es reicht dabei, dass der Nichtberechtigte den Anschein erweckt, zu der Leistung befugt zu sein, um der vollen Verpflichtung zum Schutz des Klienten zu unterliegen.[6]
Anwaltspflicht
Aus der (Anwaltspflicht, Anwaltserfordernis bzw. Anwaltszwang) hingegen folgt, dass in bestimmten Verfahren oder vor bestimmten Gerichten nur Rechtsanwälte Parteien vertreten dürfen und können.
Kritik
In Ländern, in denen es keinen Anwaltsvorbehalt gibt, z. B in Liechtenstein oder weitgehend in der Schweiz, ist festzustellen, dass weder das Gerichtssystem durch die Laienvertretung geschädigt wird (angeblich bestehendes Interesse einer geordneten Rechtspflege), noch dass dies in diesen Ländern zum Schutz des Rechtsuchenden erforderlich und angemessen ist[7] noch, dass dadurch die Einkommen der Rechtsanwälte wesentlich geschmälert werden.
Verschiedentlich wurde vorgebracht, dass der Anwaltsvorbehalt gegen die der Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung verstößt. Dieser Einwand wurde von den Gerichten mit Hinweis auf notwendig bestehende und erforderliche Gründe zum Schutz des Gemeinwohls und die Erforderlichkeit eine geordneten Rechtswesens als nicht gerechtfertigt angesehen.
Literatur
- Oliver Völkel, Andreas Ramprecht: Smart Contracts und der geschützte anwaltliche Tätigkeitsbereich, Österreichisches Anwaltsblatt, S. 574 f.
Einzelnachweise
- ↑ RGBl. Nr. 96/1868.
- ↑ Siehe auch Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857.
- ↑ OGH in 4 Ob 45/23f; siehe auch Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in LVwG-851192/10/Bm/BeH.
- ↑ Unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht, wenn kein Anwaltszwang besteht, z. B. von Vereinsmitgliedern, ist mit Einschränkungen zulässig – siehe hierzu auch § 8 Abs. 3 RAO. Ebenso im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren auch vor Landesverwaltungsgerichten, wenn die Vertretung unentgeltlich erfolgt.
- ↑ Das unberechtigte Anbieten von anwaltlichen Dienstleistungen kann auch einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, BGBl. Nr. 448/1984) darstellen, da zwischen Anwälten und Nicht-Anwälten ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann, wenn jemand in den Anwaltsvorbehalt eingreift.
- ↑ OGH-Entscheidung vom 17.7.2018, 4 Ob 14/18i.
- ↑ Vgl. dazu die andere Meinung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Entscheidungen (BVerfGE): 10, 185; 75, 246 275 f.; Beschl. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |