Erbbürger: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ÖsterreichWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 2: Zeile 2:


== Beschreibung ==
== Beschreibung ==
Die Bezeichnung Erbbürger ist von der mittelalterlichen Bezeichnung "Erb" abgeleitet, die den Grundbesitz meint, im Gegensatz zum "fahrenden Gut", dem beweglichen Vermögen.<ref>vgl. {{Czeike|2|196||Erbbürger}}</ref> Erbbürger waren "''sentmäßigen''" (lehensfähigen) Personen gleichgestellt. Dazu zählten besonders die "ritterlichen" Bürger der städtischen Oberschicht, die in den Städten landesfürstliche Grundherrschaften, die als Lehen galten, besaßen.<ref name ="Czeike"/>
Die Bezeichnung Erbbürger ist von der mittelalterlichen Bezeichnung "Erb" abgeleitet, die den Grundbesitz meint, im Gegensatz zum "fahrenden Gut", dem beweglichen Vermögen.<ref name ="Czeike">vgl. {{Czeike|2|196||Erbbürger}}</ref> Erbbürger waren "''sentmäßigen''" (lehensfähigen) Personen gleichgestellt. Dazu zählten besonders die "ritterlichen" Bürger der städtischen Oberschicht, die in den Städten landesfürstliche Grundherrschaften, die als Lehen galten, besaßen.<ref name ="Czeike"/>


== Quellenbelege ==
== Quellenbelege ==

Version vom 29. Oktober 2017, 20:26 Uhr

Erbbürger ist eine Bezeichnung für einen Teil der bürgerlichen Stadtbevölkerung im Mittelalter, der in der Stadt Wien zwischen 1278 und 1411 belegt ist.

Beschreibung

Die Bezeichnung Erbbürger ist von der mittelalterlichen Bezeichnung "Erb" abgeleitet, die den Grundbesitz meint, im Gegensatz zum "fahrenden Gut", dem beweglichen Vermögen.[1] Erbbürger waren "sentmäßigen" (lehensfähigen) Personen gleichgestellt. Dazu zählten besonders die "ritterlichen" Bürger der städtischen Oberschicht, die in den Städten landesfürstliche Grundherrschaften, die als Lehen galten, besaßen.[1]

Quellenbelege

Der Begriff Erbbürger findet sich im Landrecht (Artikel 41) des Herzogtums Österreich aus dem 13. Jahrhundert und im Stadtrechtsprivileg vom 24. Juli 1340 (Artikel 59), wo er auch beschrieben wird.[1]

Quellen für die Erbbürger der Stadt Wien sind:

  • das Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien (Artikel 16) vom 24. Juni 1278
  • Verfügung von (Erz-)Herzog Rudolf IV. "dem Stifter" vom 2. August 1360
  • das Ratswahlprivileg vom 24. Februar 1396,
  • das Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf (Artikel 43).[1]

Geschichte

Für die Stadt Wien sind Erbbürger bis 1411 belegt. Im Stadtrechtsprivileg der Stadt Wien, das ihr von König Rudolf I. am 24. Juni 1278 verliehen wurde, werden alle Bürger, nicht nur die "ritterlichen", als lehensfähig erklärt. Herzog Rudolf IV. "der Stifter" verfügte am 2. August 1360 die Ablösbarkeit der städtischen Grundrechte, womit die Vorrechte der Erbbürger beseitigt wurden. In der Folge galten als Erbbürger jene Bürger, die ausschließlich oder überwiegend von Einkünften aus dem Haus- und Grundbesitz leben, im Unterschied zu den Kaufleuten und Handwerkern, den weiteren Hauptgruppen, die das Wiener Bürgertum damals bildeten. 1408 fordert Herzog Ernst I. "der Eiserne" nicht nur von den Kaufleuten und Handwerkern, sondern auch von den Erbbürgern Berichte über die politischen Geschehnisse an, die zur Hinrichtung der Bürgermeister Konrad Vorlauf, Konrad Ramperstorffer und Hans Rockh geführt hatten. Zum letzten Mal taucht das Wort Erbbürger in der Regierungszeit von Herzog Albrecht V. von Österreich auf, wo im Münzbuch des Albrecht von Ebersdorf festgehalten ist, dass der vom Herzog bestellte Wiener Münzmeister nach altem Herkommen ein Erbbürger und kein Kaufmann sein sollte, was in der Praxis aber nur bedeutete, dass sich ein Münzmeister während seiner Amtszeit jeglicher Handelstätigkeit zu enthalten habe.[1]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 vgl. Felix Czeike (Hrsg.): Erbbürger. In: Historisches Lexikon Wien. Band 2, Kremayr & Scheriau, Wien 1993, ISBN 3-218-00544-2, S. 196.