Wiener Stadtrecht (1296): Unterschied zwischen den Versionen

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'''Das Wiener Stadtrecht''' von 1296 erhielt die Stadt Wien von [[w:Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht I. von Österreich]]. Es handelt sich um das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist. Es wird auch als das "'''Albertinum'''" oder das "'''Albertinum I'''"<ref group="A">Zur Unterscheidung von einem späteren Wiener Stadtrecht, dem "Albertinum II", das der Stadt Wien am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. von Österreich verliehen wurde.</ref>
'''Das Wiener Stadtrecht von 1296''' erhielt die Stadt Wien von [[w:Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht I. von Österreich]]. Es handelt sich um das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist. Es wird auch als das "'''Albertinum'''" oder das "'''Albertinum I'''"<ref group="A">Zur Unterscheidung von einem späteren Wiener Stadtrecht, dem "Albertinum II", das der Stadt Wien am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. von Österreich verliehen wurde.</ref> bezeichnet.
    
    



Version vom 23. Dezember 2017, 22:01 Uhr

Das Wiener Stadtrecht von 1296 erhielt die Stadt Wien von Herzog Albrecht I. von Österreich. Es handelt sich um das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist. Es wird auch als das "Albertinum" oder das "Albertinum I"[A 1] bezeichnet.


Historischer Hintergrund

Nachdem das Herzogtum Österreich unter die Herrschaft der Grafen von Habsburg gekommen war, konnten diese in der Stadt Wien, die zuvor auf der Seite des böhmischen Königs König Przemysl Ottokar II. gestanden hatte, erst allmählich ihre Herrschaft durchsetzen. Die Stadt Wien hatte, nachdem sie unter [[Friedrich II. (HRR)|Kaiser Friedrich II.) zweimal (1237[A 2] und 1247Referenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag.

Bestimmungen des "Albertinums I"

Der erste Teil des "Rudolfinums" wurde, dessen Inhalte keineswegs die Stellung des landesfürstlichen Stadtherren betrafen, wurde in dieses neue Stadtrecht übernommen. Wiens Status als landesfürstliche Stadt wurde ausdrücklich festgelegt. Weitere Bestimmungen waren,

  • dass der Landesfürst den Stadtrichter ernennt und dieser nach Ablauf seiner Amtszeit im Rat verbleibt,
  • die Ratsmitglieder vom Landesfürst bestätigt werden müssen und
  • dass nur Bürger mit Hausbesitz ratsfähig sind.[1]


Bedeutung des "Albertinums I"

Im "Albertinum I" wurde die Stellung des landesfürstlichen Stadtherrn gegenüber der Bürgerschaft deutlich gestärkt.[2] Es ist das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist, und das erste Wiener Stadtrecht, das in deutscher Sprache abgefasst wurde.[1]

Folgen

Am 24. Juli 1340 verlieh Alberts gleichnamigen Enkel der Stadt Wien ein weiteres Stadtrecht, das "Albertinum II", das den ersten Teil des Rudolfinischen Stadtrechts novellierte. Mit diesem Stadtrecht war die Kodifizierung des mittelalterlichen Stadtrechts für Wien abgeschlossen. Spätere Stadtrechtsbestätigungen aus den Jahren 1364, 1396, 1412, 1443 und 1453 brachten keine grundlegenden Neuformulierungen.[1]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 vgl. Felix Czeike (Hrsg.): Albertinum. In: Historisches Lexikon Wien. Band 1, Kremayr & Scheriau, Wien 1992, ISBN 3-218-00543-4, S. 41.
  2. vgl. Andreas Pittler: Die Bürgermeister Wiens. Die Geschichte der Stadt in Porträts. Verlag Carl Ueberreuter, Wien, 2003, ISBN 3-8000-3873-0, S. 18

Anmerkungen

  1. Zur Unterscheidung von einem späteren Wiener Stadtrecht, dem "Albertinum II", das der Stadt Wien am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. von Österreich verliehen wurde.
  2. Die Erhebung im April 1237 war die Folge eines Konfliktes zwischen dem Kaiser und dem damaligen Landesfürsten, Herzog Friedrich II. von Österreich ("Friedrich dem Streitbaren"). Nachdem dieser die Stadt Wien 1238 wieder unter seine Herrschaft gebracht hatte, war die Stadt Wien gezwungen, auf diesen Status zu verzichten.