Vertrag von Hollenburg (1395): Unterschied zwischen den Versionen

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== Der Vertrag von Hollenburg (1395) ==
== Der Vertrag von Hollenburg (1395) ==
Nach dem Tod von Albrecht III. erhoben dessen gleichnamiger Sohn Albrecht IV., sein Neffe Wilhelm und dessen jüngerer Bruder Leopold IV. Anspruch auf die Nachfolge. Als nun ältestes männliches Mitglied der Familie beanspruchte Wilhelm als Familienoberhaupt eine Vorrangstellung gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wobei er sich auf das Testament seines Onkels berief, in welchem dieser sich mit Berufung auf das [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] gegen eine weitere Realteilung ausgesprochen hatte. Das führte zum Konflikt mit Albrecht IV., der die Nachfolge nach seinem Vater im [[w:Erzherzogtum Österreich|Herzogtum Österreich]] forderte. Wilhelm wurde von der Bürgerschaft der Stadt [[Wien]] unterstützt, Albrecht IV. vom österreichischen Adel. Auf Vermittlung der österreichischen Landesstände wurde am 22. September 1395 auf der Grundlage des "Neuberger Vertrages" auf der [[Burg Hollenburg (Niederösterreich)|Hollenburg]] (heute in [[Krems an der Donau]]) ein Vertrag geschlossen, der eine gemeinsame Herrschaft der beiden Herzöge vorsah. Jeder sollte als Herr in seiner eigenen Ländergruppe und als Mitregent in der des anderen herrschen. Die Verwaltung, der Hof und der "Schatz" sollten gemeinsam geführt bzw. verwaltet werden. Wilhelm wurde die Stellung als [[w:Senioratsrecht|Familienoberhaupt]] (mit Einschränkungen) zuerkannt.<ref>Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 194</ref>  
Nach dem Tod von Albrecht III. erhoben dessen gleichnamiger Sohn Albrecht IV., sein Neffe Wilhelm und dessen jüngerer Bruder Leopold IV. Anspruch auf die Nachfolge. Als nun ältestes männliches Mitglied der Familie beanspruchte Wilhelm als Familienoberhaupt eine Vorrangstellung gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wobei er sich auf das Testament seines Onkels berief, in welchem dieser sich mit Berufung auf das [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] gegen eine weitere Realteilung ausgesprochen hatte. Das führte zum Konflikt mit Albrecht IV., der die Nachfolge nach seinem Vater im [[w:Erzherzogtum Österreich|Herzogtum Österreich]] forderte. Wilhelm wurde von der Bürgerschaft der Stadt [[Wien]] unterstützt, Albrecht IV. vom österreichischen Adel. Auf Vermittlung der österreichischen Landesstände wurde am 22. September 1395 auf der Grundlage des "Neuberger Vertrages" auf der [[Burg Hollenburg (Niederösterreich)|Hollenburg]] (heute in [[Krems an der Donau]]) ein Vertrag geschlossen, der eine gemeinsame Herrschaft der beiden Herzöge vorsah. Jeder sollte als Herr in seiner eigenen Ländergruppe und als Mitregent in der des anderen herrschen. Die Verwaltung, der Hof und der "Schatz" sollten gemeinsam geführt bzw. verwaltet werden. Wilhelm wurde die Stellung als [[w:Senioratsrecht|Familienoberhaupt]] (mit Einschränkungen) zuerkannt.<ref>Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 194</ref>  
In diesem Vertrag wurden auch Bestimmungen getroffen, die den Wiener Stadtregierung betrafen. Darin wurde festgelegt, dass der Bürgermeister und der Stadtrat von [[Wien]] jedes Jahr neu gewählt werden mussten. Außerdem wurde bestimmt, dass der Stadtrat sich zu gleichen Teilen aus den [[Erbbürger|Erbbürgern]], den Kaufleuten und den ehrbaren Handwerkern zusammenzusetzen hatte. Diese Bestimmungen wurden im Vertrag von Wien im Folgejahr noch bestätigt.<ref>vgl. [[w:Andreas P. Pittler|Andreas Pittler]]: ''Die Bürgermeister Wiens''. Die Geschichte der Stadt in Porträts. Verlag Carl Ueberreuter, Wien, 2003, ISBN 3-8000-3873-0, S. 19</ref>


Als Folge dieses Vertrages herrschte Albrecht IV. ab 1396 als Herzog in "Niederösterreich" (auch Donauösterreich) über das Herzogtum Österreich und nahm seinem Hauptsitz in der [[w:Hofburg|Hofburg in Wien]], während Wilhelm als Herzog in "[[w:Innerösterreich|Innerösterreich]]" die Herzogtümer [[w:Herzogtum Steiermark|Steiermark]], [[w:Herzogtum Kärnten|Kärnten]] und [[w:Herzogtum Krain|Krain]] sowie die [[w:Österreichisches Küstenland|Küstenlande]]) mit dem Hauptsitz in [[Graz]] regierte. Wilhelms Hauptresidenz war aber die Hofburg in Wien, wo er gemeinsam mit Albrecht IV. residierte.<ref>vgl. Eva Bruckner: ''Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter'', phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, S. 153 [http://othes.univie.ac.at/5159/1/2009-01-21_9505008.pdf digital]</ref>
Als Folge dieses Vertrages herrschte Albrecht IV. ab 1396 als Herzog in "Niederösterreich" (auch Donauösterreich) über das Herzogtum Österreich und nahm seinem Hauptsitz in der [[w:Hofburg|Hofburg in Wien]], während Wilhelm als Herzog in "[[w:Innerösterreich|Innerösterreich]]" die Herzogtümer [[w:Herzogtum Steiermark|Steiermark]], [[w:Herzogtum Kärnten|Kärnten]] und [[w:Herzogtum Krain|Krain]] sowie die [[w:Österreichisches Küstenland|Küstenlande]]) mit dem Hauptsitz in [[Graz]] regierte. Wilhelms Hauptresidenz war aber die Hofburg in Wien, wo er gemeinsam mit Albrecht IV. residierte.<ref>vgl. Eva Bruckner: ''Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter'', phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, S. 153 [http://othes.univie.ac.at/5159/1/2009-01-21_9505008.pdf digital]</ref>

Version vom 27. Januar 2018, 16:00 Uhr

Der Vertrag von Hollenburg war ein Teilungsvertrag, der nach dem Tod von Herzog Albrecht III. ("Albrecht mit dem Zopfe") 1395 zwischen den Herzögen von Österreich (Habsburgern) geschlossen wurde. In ihm wurde die gemeinsame Herrschaftsausübung zwischen den Herzögen Wilhelm (Haus Österreich / Leopoldinische Linie) und Albrecht IV. (Haus Österreich / Albrechtinische oder Albertinische Linie) geregelt.

Vorgeschichte

Im Unterschied zu anderen europäischen "Staaten" des Spätmittelalters (zum Beispiel den Königreichen Frankreich und England) setzte sich die Erbfolge der Primogenitur[A 1] im Heiligem Römischen Reich erst im 16. Jahrhundert durch. Gab es mehrere erbberechtigte Söhne hatte das bei den Reichsfürsten meistens zur Folge, dass ...

  • ... entweder die erbberechtigten Söhne gemeinsam die Herrschaft ausübten (Samtherrschaft), wobei gewöhnlich dem ältesten Sohn (manchmal auch den beiden ältesten Söhnen) eine Sonderstellung zugestanden wurde.
  • ... oder die Herrschaft unter den erbberechtigten Söhnen aufgeteilt wurde.

Dabei lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen eine Samtherrschaft meistens nicht von Dauer war, sondern wenig später auch von einer Länderteilung abgelöst wurde.

Nach ihrem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern. 1379 hatte Herzog Albrecht III. von Österreich jedoch mit seinem Bruder Herzog Leopold III. den Neuberger Vertrag geschlossen, in welchem die Territorien aufgeteilt wurde.[1] Nach dem Tod von Herzog Leopold III. (gefallen 1386 in der Schlacht bei Sempach) hatte Herzog Albrecht III. mit Zustimmung von Leopolds älteren Söhnen Wilhelm und Leopold IV. als Oberhaupt der Familie wieder die Alleinherrschaft über alle Territorien übernommen, die er bis zu seinem Tod ausübte.[2]

Der Vertrag von Hollenburg (1395)

Nach dem Tod von Albrecht III. erhoben dessen gleichnamiger Sohn Albrecht IV., sein Neffe Wilhelm und dessen jüngerer Bruder Leopold IV. Anspruch auf die Nachfolge. Als nun ältestes männliches Mitglied der Familie beanspruchte Wilhelm als Familienoberhaupt eine Vorrangstellung gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wobei er sich auf das Testament seines Onkels berief, in welchem dieser sich mit Berufung auf das Privilegium maius gegen eine weitere Realteilung ausgesprochen hatte. Das führte zum Konflikt mit Albrecht IV., der die Nachfolge nach seinem Vater im Herzogtum Österreich forderte. Wilhelm wurde von der Bürgerschaft der Stadt Wien unterstützt, Albrecht IV. vom österreichischen Adel. Auf Vermittlung der österreichischen Landesstände wurde am 22. September 1395 auf der Grundlage des "Neuberger Vertrages" auf der Hollenburg (heute in Krems an der Donau) ein Vertrag geschlossen, der eine gemeinsame Herrschaft der beiden Herzöge vorsah. Jeder sollte als Herr in seiner eigenen Ländergruppe und als Mitregent in der des anderen herrschen. Die Verwaltung, der Hof und der "Schatz" sollten gemeinsam geführt bzw. verwaltet werden. Wilhelm wurde die Stellung als Familienoberhaupt (mit Einschränkungen) zuerkannt.[3]

In diesem Vertrag wurden auch Bestimmungen getroffen, die den Wiener Stadtregierung betrafen. Darin wurde festgelegt, dass der Bürgermeister und der Stadtrat von Wien jedes Jahr neu gewählt werden mussten. Außerdem wurde bestimmt, dass der Stadtrat sich zu gleichen Teilen aus den Erbbürgern, den Kaufleuten und den ehrbaren Handwerkern zusammenzusetzen hatte. Diese Bestimmungen wurden im Vertrag von Wien im Folgejahr noch bestätigt.[4]

Als Folge dieses Vertrages herrschte Albrecht IV. ab 1396 als Herzog in "Niederösterreich" (auch Donauösterreich) über das Herzogtum Österreich und nahm seinem Hauptsitz in der Hofburg in Wien, während Wilhelm als Herzog in "Innerösterreich" die Herzogtümer Steiermark, Kärnten und Krain sowie die Küstenlande) mit dem Hauptsitz in Graz regierte. Wilhelms Hauptresidenz war aber die Hofburg in Wien, wo er gemeinsam mit Albrecht IV. residierte.[5]

Folgen

1396 schlossen Wilhelm und Albrecht IV. mit Wilhelms jüngeren Bruder Leopold IV. den "Vertrag von Wien", der eine Ergänzung zu den Vereinbarungen des "Vertrages von Hollenburg" war und auch die Herrschaftsverhältnisse für "Oberösterreich" geregelt wurden. Dieser Vertrag war befristet und wurde bis zu Wilhelms Tod im Jahr 1406 noch dreimal verlängert, wobei er um Vereinbarungen für bzw. mit den beiden anderen Brüdern von Wilhelm und Leopold ergänzt wurde.

Literatur

  • Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. (= Österreichische Geschichte. Band 6). Ueberreuter Verlag, Wien 2001, ISBN 3-8000-3974-5

Einzelnachweise

  1. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 178-181
  2. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 188
  3. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 194
  4. vgl. Andreas Pittler: Die Bürgermeister Wiens. Die Geschichte der Stadt in Porträts. Verlag Carl Ueberreuter, Wien, 2003, ISBN 3-8000-3873-0, S. 19
  5. vgl. Eva Bruckner: Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter, phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, S. 153 digital

Anmerkungen

  1. Unter einer Primogenitur wird gewöhnlich das Erbrecht des ältesten Sohnes verstanden.
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