Biotop (Vorarlberg): Unterschied zwischen den Versionen

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Der<!--Duden: beides mgl.--> oder das '''Biotop''' ([[w:Griechische Sprache|griech.]]: ''βίος bíos'', [[w:Hochdeutsche Sprache|hdt.]]: ''Leben'', und ''τόπος tópos'', hdt: ''Ort'') umfasst im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c) Vorarlberger Naturschutzgesetz<ref>Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997.</ref> die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihren mehr oder weniger geschlossenen Lebensstätten und Lebensräumen.  
Der<!--Duden: beides mgl.--> oder das '''Biotop''' ([[w:Griechische Sprache|griech.]]: ''βίος bíos'', [[w:Hochdeutsche Sprache|hdt.]]: ''Leben'', und ''τόπος tópos'', hdt: ''Ort'') umfasst im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c) Vorarlberger Naturschutzgesetz<ref>Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997.</ref> die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihren mehr oder weniger geschlossenen Lebensstätten und Lebensräumen.  



Version vom 29. Juni 2020, 21:24 Uhr

Hinweis auf die Tier und Pflanzenwelt im Bereich Burg Rosenegg im Walgau

Der oder das Biotop (griech.: βίος bíos, hdt.: Leben, und τόπος tópos, hdt: Ort) umfasst im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c) Vorarlberger Naturschutzgesetz[1] die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihren mehr oder weniger geschlossenen Lebensstätten und Lebensräumen.

Das Vorarlberger Naturschutzgesetz definiert dabei grundsätzlich keine Mindestgröße für ein Biotop. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch der Vorarlberger Gesetzgeber Biotope wertfrei als die kleinsten Einheiten der Biosphäre verstanden hat.[2] Biotope im Sinne des Vorarlberger Naturschutzgesetzes sind daher mangels gesetzlich anderslautender Normierung

Inventarisierung und Entwicklung

Um die bestehenden Biotope (Natur- und Landschaftsräume) zu inventarisieren wurden diese Biotope seit Mitte der 1980er-Jahre in Vorarlberg umfangreich erhoben und die Daten gesammelt. In Abständen werden

  • die Entwicklungen,
  • die notwendige und zweckmäßige Pflege und Nutzung,
  • Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen und
  • Wiederherstellungsoptionen und Entwicklungskonzepte

dokumentiert, ausgearbeitet und der Landesregierung Änderungen vorgeschlagen.[3] In diesen Dokumentationen in Vorarlberg werden weitere Unterteilungen und Überbegriffe verwendet:[4]

  • Biotopkomplex: Einzelne Biotope, die zusammen einen Komplex bilden (z. B. ein Quellmoor mit der Quelle als Einzelbiotop und den angrenzenden nassen „Quellsümpfen“)
  • Großraumbiotop:
    • Landschaftsteile, die einen geschlossenen und vielfältigen Lebensraum von besonderer Schutzwürdigkeit bilden (z.B. die Kanisfluh), oder
    • Biotope, die von Großtieren in übergreifenden Revieren beansprucht werden (müssen), z. B. Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental.
  • Besonders schutzwürdige Biotope: wenn ein Biotop diesen Status in einem Landesgesetz erhält. Die Aufnahme in das Biotopinventar der Vorarlberger Landesregierung verleiht diesem nicht automatisch einen besonderen Schutz.[5]
  • Natürliche Biotope: ein Biotop, welches auch ohne menschliches Zutun erhalten bleibt.
  • Ursprüngliche Biotope: ein Biotop, welches sich nach menschlichem Wissen nicht relevant verändert hat. Ursprüngliche Biotope sind in Vorarlberg in den Talräumen fast vollständig verschwunden. Es finden sich jedoch häufig Ersatzbiotope mit Elementen dieser ursprünglichen Naturausstattung.
  • Natürlichkeitspotential von Biotopen: ein Biotop, welches das Potential hat, ein schützenswertes Biotop zu werden (z. B. ein Baggerloch). Dieses Kriterium wird jedoch in Vorarlberg im Rahmen der Erfassung und Dokumentation von Biotopen noch nicht umfassend verwendet.
  • Vielfalt von/in Biotopen: ist ein relatives Kriterium. Es bestehen auch schutzwürdige Biotope mit ausgesprochen geringer Vielfalt. Das Kriterium Vielfalt wird vor allem bei naturnahen Kulturbiotopen verwendet (z. B. Bergmähder).
  • Seltenheit von/in Biotopen: bezieht sich auf das Vorkommen von Tieren oder Pflanzen in einem Biotop. Seltenheit in Bezug auf Biotope stellt in Vorarlberg den Großteil der erfassten besonders schutzwürdigen Biotope dar. Seltenheit kann durch
    • Spezialisierung auf einen seltenen Lebensraum (z. B. Hochmoore) von Natur aus gegeben sein.
    • Seltenheit kann auch durch direkten menschlichen Eingriff (z. B. durch Ausrottung bzw. durch Biotopvernichtung durch Zivilisationsdruck) geschaffen worden sein.
  • Vorkommen geschützter Arten in Biotopen: das Vorkommen an geschützten Arten oder eines Schlüsselbiotops für das Überleben einer geschützten Art wird grundsätzlich als besonders schutzwürdig angesehen.
  • Vorkommen gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften in Biotopen: das Vorkommen gefährdeter Arten oder Lebensgemeinschaften führt insbesondere auch im Hinblick auf die zwingenden EU-Vorgaben (z. B. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) zu einem besonderen Schutz (Aufnahme in die Rote Liste gefährdeter Arten).

Zur Erhaltung der Biotopvielfalt kann die Vorarlberger Landesregierung in Vorarlberg Schutzgebiete (Europaschutzgebiete), Naturparks und Biosphärenparks einrichten.[6]

Siehe auch

Weblinks

 Biotope – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons

 Wiktionary: Biotop (Vorarlberg) – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997.
  2. Der Begriff wurde zuerst im Jahr 1908 durch Friedrich Dahl in die Wissenschaft eingebracht: Will man nicht nur die Tiere, sondern auch die Pflanzen in die Bezeichnung einschließen, so kann man die deutschen Worte »Gewässer- und Geländearten« als »Biotope« wiedergeben. (Friedrich Dahl in Grundsätze und Grundbegriffe der biocönotischen Forschung. In: Zoologische Anzeiger 33 (1908): S. 349–353 Zitat auf S. 351 Volltextquelle
  3. Siehe § 5 bis § 7 des Vorarlberger Naturschutzgesetzes.
  4. Siehe: Georg Grabherr in Aktualisierung des Biotopinventars Vorarlberg, Viktorsberg, Land Vorarlberg, Abteilung Umwelt- und Klimaschutz, Februar 2009, S. 6 ff.
  5. Siehe aber die §§ 23 ff Vorarlberger Naturschutzgesetz.
  6. § 27 Abs. 2 lit. a) bzw. § 27a Abs. 2 lit. a) Vorarlberger Naturschutzgesetz.