Schuhmacherhandwerk in Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Alsdann neben gebührlichem Ansuchen muss er einem ehrsamen Handwerk 6 fl Meistergeld erlegen, es sei denn, dass er eines Meisters Sohn, eines Meisters Tochter heirate, oder eines hinterlassenen Meisters Wittfrau, solle ihm alsdann die Hälfte nachgesehen und nur der halbe Teil, das ist 3 fl erlegt werden, und dann ein Kaufgeld dem uralten Gebrauch nach einem ehrsamen Handwerk 32 fl zu erlegen schuldig sein.  
Alsdann neben gebührlichem Ansuchen muss er einem ehrsamen Handwerk 6 fl Meistergeld erlegen, es sei denn, dass er eines Meisters Sohn, eines Meisters Tochter heirate, oder eines hinterlassenen Meisters Wittfrau, solle ihm alsdann die Hälfte nachgesehen und nur der halbe Teil, das ist 3 fl erlegt werden, und dann ein Kaufgeld dem uralten Gebrauch nach einem ehrsamen Handwerk 32 fl zu erlegen schuldig sein.<ref>Stadtarchiv                 [[w:Mosonmagyaróvár|Mosonmagyaróvár]]: Handwerksordnung der Schuhmachermeister 1688.</ref>
(Stadtarchiv Mosonmagyarovar)




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* Röm.kath. Pfarre Kaisersteinbruch [https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/burgenland/kaisersteinbruch] Matriken Online.
* Röm.kath. Pfarre Kaisersteinbruch [https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/burgenland/kaisersteinbruch] Matriken Online.
* [http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf Helmuth Furch 2002, Historisches Lexikon Kaisersteinbruch Band 1], [http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd2.pdf 2004, Band 2] Index: Handwerksordnung 1688.
* [http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf Helmuth Furch 2002, Historisches Lexikon Kaisersteinbruch Band 1], [http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd2.pdf 2004, Band 2] Index: Handwerksordnung 1688.
== Einzelnachweise ==
<references />

Version vom 2. Juni 2021, 16:28 Uhr

Handwerk der Schuhmachermeister und Gesellen in Kaisersteinbruch


Handwerksordnung von 1688 der Schuhmachermeister

Neusiedl am See

Kaiser Leopold I. bestätigt 1688 die 12 Artikel der Handwerksordnung der Schuhmachermeister im Bereich Neusiedl am See, Weiden, Goyß (Jois) und Kayserl. Steinbruch. Als Steinbrucher Meister wird Johann Georg Kölbl genannt.

Wer Schuhknecht Meister werden will, soll in einer ehrlichen Zunft gelernet haben, seinen Geburts- und Lehrbrief, seiner Eltern Tauf- und Zunamen, item seines Lehrmeisters und der anderen Meister, welche bei der Aufdingung und Freisagung gewesen, und dass er sich wohl auch verhalten habe, darin begriffen sein, vorlegen.

Alsdann neben gebührlichem Ansuchen muss er einem ehrsamen Handwerk 6 fl Meistergeld erlegen, es sei denn, dass er eines Meisters Sohn, eines Meisters Tochter heirate, oder eines hinterlassenen Meisters Wittfrau, solle ihm alsdann die Hälfte nachgesehen und nur der halbe Teil, das ist 3 fl erlegt werden, und dann ein Kaufgeld dem uralten Gebrauch nach einem ehrsamen Handwerk 32 fl zu erlegen schuldig sein.[1]


Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stadtarchiv Mosonmagyaróvár: Handwerksordnung der Schuhmachermeister 1688.