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'''1. Ortschaft als Wohn[[siedlung]] bzw. [[Wohnplatz]] im weiteren Sinne'''. | '''1. Ortschaft als Wohn[[siedlung]] bzw. [[Wohnplatz]] im weiteren Sinne'''. |
Version vom 27. Juli 2004, 22:52 Uhr
Eine Ortschaft (umgangssprachlich meist einfach Ort) ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:
1. Ortschaft als Wohnsiedlung bzw. Wohnplatz im weiteren Sinne.
Dabei unterscheidet man nach der Größe zwischen
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbständige Gemeinde oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die keine selbständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit mit Ortsteil (Teil einer Gemeinde ohne Stadtrecht) bzw. Stadtteil (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet.
Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch Gemeindearten.
2. Ortschaft als rechtlicher Begriff
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle Ortschaften eingerichtet. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.
Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortschaftsrat, der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat.
Siehe auch: Gnotschaft