Fleischerhandwerk in Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch === | === Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch === | ||
Kaiser Leopold I. bestätigte 1703 die 29 Artikel der Handwerksordnung der Fleischhackermeister, sowie der Fleischhacker-Knechte und Buben. Als [[Kaisersteinbruch|Steinbrucher]] Meister wurde Valentin Paumann genannt. | Kaiser Leopold I. bestätigte 1703 die 29 Artikel der Handwerksordnung der Fleischhackermeister, sowie der Fleischhacker-Knechte und Buben für [[Neusiedl am See]], [[Weiden]], [[Jois]], [[Winden am See]] und [[w:Kaisersteinbruch|Kaisersteinbruch]] . Als [[Kaisersteinbruch|Steinbrucher]] Meister wurde Valentin Paumann genannt. | ||
...dass er bei einem Meister ein Jahr lang in dieser Fleischhacker Zunft gedient und sich ehrlich und wohl verhalten habe, auch so er nach diesem Jahr sich zu verehelichen verlangt, solle er eine ehrliche tugendsame Jungfer, oder Witwe, zur Ehe nehmen. Ein Meistersohn aber ist nicht schuldig, ermelten Jahresdienst, wie andere, zu verrichten. So solle auch ein Jeder, welcher verlangt Meister zu werden, ein ehrliches Meisterstück zu machen verbunden | ...dass er bei einem Meister ein Jahr lang in dieser Fleischhacker Zunft gedient und sich ehrlich und wohl verhalten habe, auch so er nach diesem Jahr sich zu verehelichen verlangt, solle er eine ehrliche tugendsame Jungfer, oder Witwe, zur Ehe nehmen. Ein Meistersohn aber ist nicht schuldig, ermelten Jahresdienst, wie andere, zu verrichten. So solle auch ein Jeder, welcher verlangt Meister zu werden, ein ehrliches Meisterstück zu machen verbunden | ||
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geschlachtet sein. Auch die Hörner, eins auf einen Hieb und einen Streich abgeschlagen werden, so solches nicht geschieht, ist ein Gulden in die Lade zu erlegen. Der Ochs muss auch, damit er nicht ausblute, sauber gestochen werden, widrigenfalls so einer den Ochsen versticht, soll er verpflichtet sein, einen Dukaten in die Lade zu legen,.... | geschlachtet sein. Auch die Hörner, eins auf einen Hieb und einen Streich abgeschlagen werden, so solches nicht geschieht, ist ein Gulden in die Lade zu erlegen. Der Ochs muss auch, damit er nicht ausblute, sauber gestochen werden, widrigenfalls so einer den Ochsen versticht, soll er verpflichtet sein, einen Dukaten in die Lade zu legen,.... | ||
Solle Gott zu Ehren | Solle Gott zu Ehren eine Fahne, worauf des Handwerks Patron, der Hl. Johannes der Täufer auf einer, auf der andern Seite das Bild von Maria, als Patronin des [[w:Königreich Ungarn|Königreichs Hungarn]], neben des Handwerkszeichen sein solle, aufgerichtet werden..... | ||
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Der Lehrjung erhielt nach diesen drei Jahren ein Lehrkleid, er war seinem Meister noch ein Jahr lang um einen billigen Lohn zu dienen verbunden, ... | |||
Königreichs Hungarn, neben | die Meistersöhne hingegen haben nit mehr als einen Duggaten bei der Aufdingung, einen Thaller beim Freisprechen zuerlegen... | ||
werden..... | Es solle allen und jeden Meister dieser ehrsamen Fleischhacker-Zunft in der Löbl. Wieselburger Gespanschaft wohnhaften od. künftig sich einverleibenden M. freistehen, sich nach seinem eigenen Gutachten u. Belieben, allwo es jeden gefällig u. bequem zu sein vorkommt, einverleiben zu lassen. | ||
(Stadtarchiv Mosonmagyaróvar) | |||
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== Quellen und Literatur == | == Quellen und Literatur == |
Version vom 5. Januar 2022, 13:15 Uhr
Fleischerhandwerk in Kaisersteinbruch,
Freiheiten und Privilegien der Fleischermeister im Bezirk Neusiedl am See 1703
Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch
Kaiser Leopold I. bestätigte 1703 die 29 Artikel der Handwerksordnung der Fleischhackermeister, sowie der Fleischhacker-Knechte und Buben für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden am See und Kaisersteinbruch . Als Steinbrucher Meister wurde Valentin Paumann genannt.
...dass er bei einem Meister ein Jahr lang in dieser Fleischhacker Zunft gedient und sich ehrlich und wohl verhalten habe, auch so er nach diesem Jahr sich zu verehelichen verlangt, solle er eine ehrliche tugendsame Jungfer, oder Witwe, zur Ehe nehmen. Ein Meistersohn aber ist nicht schuldig, ermelten Jahresdienst, wie andere, zu verrichten. So solle auch ein Jeder, welcher verlangt Meister zu werden, ein ehrliches Meisterstück zu machen verbunden sein. Er soll damit anzeigen, ob er dem Handwerk vorstehen kann, und wissen möge, wie er seinen Ochsen schätzen und sauber aufarbeiten könne:
Einen Ochsen zu schätzen auf fünfzig Pfund darüber, oder fünf Pfund darunter, soviel Gulden hat er in die Lade zu erlegen. Auf drei Streich muss der Ochs geschlachtet sein. Auch die Hörner, eins auf einen Hieb und einen Streich abgeschlagen werden, so solches nicht geschieht, ist ein Gulden in die Lade zu erlegen. Der Ochs muss auch, damit er nicht ausblute, sauber gestochen werden, widrigenfalls so einer den Ochsen versticht, soll er verpflichtet sein, einen Dukaten in die Lade zu legen,....
Solle Gott zu Ehren eine Fahne, worauf des Handwerks Patron, der Hl. Johannes der Täufer auf einer, auf der andern Seite das Bild von Maria, als Patronin des Königreichs Hungarn, neben des Handwerkszeichen sein solle, aufgerichtet werden.....
Mag ein jeglicher Meister einen Lehrbuben aufnehmen und denselben das Handwerk auf drei Jahr zu lernen, soll er seinen Geburtsbrief vorzeigen, und sich mit ehrlichen zwei Männern zu 32 fl, dass er diese drei Jahr auslernen wolle, verbürgen, ... ingleichen bei dem Lossprechen ebensoviel zu erlegen,
Der Lehrjung erhielt nach diesen drei Jahren ein Lehrkleid, er war seinem Meister noch ein Jahr lang um einen billigen Lohn zu dienen verbunden, ...
die Meistersöhne hingegen haben nit mehr als einen Duggaten bei der Aufdingung, einen Thaller beim Freisprechen zuerlegen... Es solle allen und jeden Meister dieser ehrsamen Fleischhacker-Zunft in der Löbl. Wieselburger Gespanschaft wohnhaften od. künftig sich einverleibenden M. freistehen, sich nach seinem eigenen Gutachten u. Belieben, allwo es jeden gefällig u. bequem zu sein vorkommt, einverleiben zu lassen. (Stadtarchiv Mosonmagyaróvar)
Quellen und Literatur
Archiv Stift Heiligenkreuz Rubr. 49 Herrschaft Königshof:
- Register Nr. 1 von hierin begriffene Fleckhen, Wilfersdorf, Stainbruch, Höflein, Arbesthal, und Göttlesbrunn 1603–1714
- Grundbuch über Stainbruch 1714–1767, 1768– 1832
- Pfarrmatrikel ab 169o-1753, Heiratbuch 1754–1826, Taufbuch 1754–1806, Sterbebuch 1754–1804
- Königshofer Protocolle, 1630–1651, 1651–1665, 1661– 1748–1756, 1681, 1692–1707, 1728–1731
Archiv der Stadt Bruck an der Leitha: Bürger und Aidtbuch 3/131
Weblinks
- Röm.kath. Pfarre Kaisersteinbruch [1] Matriken Online.
- Helmuth Furch 2002, Historisches Lexikon Kaisersteinbruch Band 1, 2004, Band 2 Index: