2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes glaubhaft gemacht, war der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen. | * Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes glaubhaft gemacht, war der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen. | ||
=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18) === | === Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18) === |
Aktuelle Version vom 1. Februar 2023, 20:06 Uhr
Mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Abk.: 2. COVID-19-SchuMaV), galt seit dem 6. Dezember 2020[1] bis 17. Dezember 2020 (geplant war bis zum 23. Dezember 2020)[2], wurden besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Mit dem Inkrafttreten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird die bisherige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auch als 1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bezeichnet.
Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung besteht aus 20 Paragraphen.
Geschichte
Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ersetzte die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (in Geltung vom 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020), die wiederum die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (in Geltung von 3. November 2020 bis 16. November 2020) und die COVID-19-Maßnahmenverordnung (in Geltung vom 1. Mai 2020 bis 16. November 2020) ersetzte. Diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde bereits am 16. Dezember 2020 durch die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ersetzt.
Vor dem 16. März 2020 galten unterschiedliche Regelungen (siehe hier), welche auf das Epidemiegesetz gestützt wurden. Ab dem 16. März 2020 Regelungen, welche auf das Epidemiegesetz und auf das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt wurden.
Inkraftsetzung und Geltungszeitraum
Auch diese Verordnung wurde, wie die vorherigen, ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Auch diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte weiterhin Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegte hat bzw. belegen konnte, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben konnte. Die Verordnung sollte bis zum 23. Dezember 2020 (bzw. § 2 bzgl. Ausgangsverbote und –beschränkungen bis zum 16. Dezember 2020) gelten und hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können, sie trat aber bereits am 17. Dezember 2020 außer Kraft.
Maßnahmen im Speziellen
Die Angaben von § bezieht sich im Weiteren auf die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Schutzmaßnahmen (§§ 1, 3 und 4)
Beim Betreten oder dem Verweilen an öffentlichen Orten (§ 1 und § 15)[3] waren bestimmt Maßnahmen einzuhalten:
- Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören,
- Ausnahme bei Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten,
- in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten bestand zusätzlich Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schnellmasken - MNS). Kinder bis zum sechsten Lebensjahr waren weiterhin ausgenommen (§ 16 Abs. 3 Zif. 1).
- Ausnahme bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können mussten (§ 16 Abs. 3 Zif. 2).
Abstand von mindestens einem Meter halten und eine Mund-Nasen-Maske tragen galt auch in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Wie jedoch bereits seit dem Frühjahr galt dies dann nicht, wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich war. Die österreichische Bundesregierung hatte jedoch in den Monaten seither nicht die notwendigen Mittel bereitgestellt, so dass diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden musste und so wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen nicht bestraft.
Bei Kraftfahrzeugen durften in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Gleiches galt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel galten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel waren, war nach § 16 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen war weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Ausnahmen galten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert wurden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen war nur eingeschränkt möglich und es war ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Seil- und Zahnradbahnen durften nicht für Erholungszwecke benutzt werden (§ 2 Abs. 1 Zif. 5).
Weiterhin verboten waren Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und galten diese seit dem 7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.[4]
Ausgangsverbote und –beschränkungen (§ 2)
Gemäß dieser Verordnung war zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs, Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen nach § 2 dieser Verordnung nur zulässig zur:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- der zwischenmenschliche Kontakt, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt waren und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt war,
- dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wurde,
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren,
- der zwischenmenschliche Kontakt, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt waren und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt war,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich war,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, sofern auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt waren und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt war,
- Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
- zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
Kundenbereiche (§ 5)
Geschäftsbetriebe mit Kundenkontakt und durften wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In Kundenbereiche galt eine Beschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter vorhandener Betriebsfläche.
- Handel- und Dienstleistungsbetriebe (auch mit körpernahen Dienstleistungen, z. B. Frisöre, nicht aber Bordelle), Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive dürfen bis maximal 19:00 Uhr betreten werden. Ausnahmen darüber hinaus galten für Stromtankstellen, Betriebsstätten z. B. in Bahnhöfen oder an Flugplätzen etc. und das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste.[5]
- Es mussten pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche nur ein Kunde eintreten durfte,
- Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Konnte auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter und/oder vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, war diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.
In Handel- und Dienstleistungsbetriebe sowie Einkaufszentren war die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Betreiber von Einkaufszentren hatten basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6)
Grundsätzlich sollten Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen (Home Office). War dies nicht möglich, sollten einvernehmlich gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens einem Meter) galten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.[6]
Gastgewerbe (§ 7)
- Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalt, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, in Hotels für deren Gäste. Speisen und Getränke durften in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, war die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso Selbstbedienung, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.
- Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr war zulässigund dazu durfte der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden, sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgte.
- Lieferservice war 24 Stunden/Tag zulässig.
- Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort war nicht zulässig.
Beherbergungsbetriebe (§ 8)
- Generelles Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe. Es galten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken diente (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
- auch hier galten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von einem Meter.
- Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen war nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wurde oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.
Sportstätten (§ 9)
- Generelles Betretungsverbot für Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport mit Ausnahmen.
- Ausnahmen
- Betretungen durch Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu Körperkontakt kommt,
- andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte durften dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich war. Das Verweilen in der Sportstätte war mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
Wandern, Spazierengehen, Joggen, Skilanglaufen, Eislaufen, Golf im Freien und ähnliches war zulässig.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10)
Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gab es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.[7]
Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen war jedenfalls
- Besuchen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
- einem Besucher pro Bewohner pro Woche,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
- Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
zu ermöglichen.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande galt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden konnte, die Vorgaben einzuhalten (§ 10 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 6).
Die in § 10 Abs. 7 enthaltene Anordnung des verpflichtenden Testens von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen war rechtswidrig.
Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11)
Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für
- Patienten,
- Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich waren, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
- Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen war).
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
- zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
- höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
- Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
- Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, mussten einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses konnte der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn
- jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorlag und
- auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden konnte, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Standen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, waren vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es konnte ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.
Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12)
Generelles Betretungsverbot für Freizeitbetriebe und –einrichtungen. Dies betraf zB:
- Bäder/Badeanstalten etc. zum Zweck des Badens,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Indoor-Spielplätze,
- Paintballanlagen,
- Schaubergwerke und Museumsbahnen etc.,
- Schaustellerbetriebe,
- Tanzschulen,
- Theater, Kinos (nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive),
- Tierparks und Zoos,
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen, Casinos etc.,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution (Bordelle),
Veranstaltungen (§ 13)
Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte waren generell untersagt.
- Ausnahmen nach § 13
- berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich waren,
- im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen),
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen),
- Veranstaltungen zur Religionsausübung,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war,
- Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgten,
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich war.
Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14)
Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, waren in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorlag und umgesetzt wurde.
Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, galt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Ausnahmen (§ 16)
Diese Verordnung galt generell nicht für:
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz und dem Privatschulgesetz, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
- Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
- Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung galten nicht:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
- zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes galt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte. Diesfalls durfte auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung lag vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichte. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, galt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
- während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
- für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes galt nicht:
- sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren,
- innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
- zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbrachten,
- wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erforderte,
- in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel galten,
- unter Wasser,
- bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
- zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt lebten und
- zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
Schulen, Universitäten etc.
- Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen gingen wieder in Betrieb, für Kinder ab zehn Jahren galt aber eine Maskenpflicht
- Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten mussten auf Distance-Learning umgestellt bleiben (mit Ausnahmen),
- Schulveranstaltungen waren untersagt,
- Fahrschulen blieben in Betrieb,
- Berufliche Aus- und Fortbildungen, sofern diese erforderlich waren, blieben in Betrieb.
Glaubhaftmachung (§ 17)
Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen war auf Verlangen gegenüber
- Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes glaubhaft gemacht, war der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe (§ 18)
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatten von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Widersprüche in der Verordnung
Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen bzw. späteren Verordnungen fanden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.
Siehe auch
- COVID-19-Maßnahmengesetz
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- Härtefallfonds
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Weblinks
- Webseite des Parlaments, parlament.gv.at.
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) vom 4. Dezember 2020, in Kraft getreten am 7. Dezember 2020 (0:00 Uhr), BGBl. II Nr. 544/2020.
- ↑ § 2 bzgl. der Ausgangsbeschränkungen soll mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten.
- ↑ Siehe § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020.
- ↑ Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, BGBl. II Nr. 456/2020. Da die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.
- ↑ Siehe auch: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 472/2020.
- ↑ § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
- ↑ Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.
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