Türsprengung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Türsprengung durch Projektile ===
=== Türsprengung durch Projektile ===
Die Türsprengung durch [[w:Projektil|Projektile]] hat den Vorteil, dass diese teilweise aus größerer Distanz erfolgen kann, ohne den oder die Schützen zu gefährden. Die kann z. B., durch [[w:Schusswaffe|Schusswaffen]], [[w:Panzerfaust|Panzerfäuste]] oder [[w:Kanone|Kanonen]] erfolgen. Der Nachteil ist, dass im Raum befindliche Personen schwer verletzt oder getötet werden können.  
Die Türsprengung durch [[w:Projektil|Projektile]] hat den Vorteil, dass diese teilweise aus größerer Distanz erfolgen kann, ohne den oder die Schützen zu gefährden. Dies kann z. B., durch [[w:Schusswaffe|Schusswaffen]], [[w:Panzerfaust|Panzerfäuste]] oder [[w:Kanone|Kanonen]] erfolgen. Der Nachteil ist, dass im Raum befindliche Personen schwer verletzt oder getötet werden können.  


In der Regel werden dabei das [[w:Schloss (Technik)|Schloss]] oder der [[w:Riegel (Beschlag)|Riegel]] zerstört. [[w:Scharnier|Scharniere]] sind unter Umständen von der Angriffsseite nicht sichtbar bzw. es benötigt genaueres Zielen.
In der Regel werden dabei das [[w:Schloss (Technik)|Schloss]] oder der [[w:Riegel (Beschlag)|Riegel]] zerstört. [[w:Scharnier|Scharniere]] sind unter Umständen von der Angriffsseite nicht sichtbar bzw. es benötigt genaueres Zielen.

Version vom 20. Mai 2024, 04:31 Uhr

Übung: Türsprengung durch US-Soldaten
Darstellung der Zerstörungspunkte bei einer Türe im US Army field manual FM 3-06-11, figure 3-26
Anbringung einer Auflegerladung an einer Türe

Die Türsprengung (auch Zutrittssprengung oder als Oberbegriff: technischen Türöffnung) ist eine Methode zur gewaltsamen Öffnung von geschlossenen, versperrten oder verkeilten Türen mittels Sprengstoff. Es kann darunter aber auch generell das Aufbrechen (z. B. mechanisch, hydraulisch, thermisch) verstanden werden.

Vorgangsweise

Beim sprengtechnischen Öffnen einer geschlossenen Türe können der Riegel, das Schloss, die Scharniere oder die Tür im Gesamten zerstört werden.

Türsprengung durch Projektile

Die Türsprengung durch Projektile hat den Vorteil, dass diese teilweise aus größerer Distanz erfolgen kann, ohne den oder die Schützen zu gefährden. Dies kann z. B., durch Schusswaffen, Panzerfäuste oder Kanonen erfolgen. Der Nachteil ist, dass im Raum befindliche Personen schwer verletzt oder getötet werden können.

In der Regel werden dabei das Schloss oder der Riegel zerstört. Scharniere sind unter Umständen von der Angriffsseite nicht sichtbar bzw. es benötigt genaueres Zielen.

Türsprengung durch aufgelegten Sprengstoff

Bei der Türsprengung durch aufgelegten Sprengstoff wird an der Stelle, an der die größte Zerstörung benötigt wird, eine Auflegerladung aus brisantem Plastiksprengstoff angebracht. Diese Methode ist recht einfach und führt schnell zum Erfolg (z. B. mit Hohlladung, Schneidladung, geballte Ladung, Sprengladung mit Wasser als Dämmung).[1] Die Sprengung kann bei richtiger Ladung so ausgeführt wrden, dass eine geringe Splitterwirkung entsteht.

Der Nachteil der Türsprengung durch an der Türe aufgelegten Sprengstoff ist, dass der Sprengbefugte unmittelbar hinter der geschlossenen Türe mit dem Sprengstoff hantieren muss und dieser Sprengstoff, wenn z. B. durch die Türe geschossen wird, zur Explosion gelangen oder das Projektil den Sprengbefugten treffen kann.

Verwendung in der Praxis

Aufgrund der hohen Unfallgefahr und Nachteile (unter Umständen großer Sicherheitsabstand erforderlich – siehe auch Metallsprengung) wird die Türsprengung mit aufgelegtem Sprengstoff in der Praxis selten angewandt.[2]

Sprengtechnisch ist theoretisch jeder Sprengbefugte in Österreich in der Lage Türsprengungen durchzuführen. Geübt wird dies in der Regel jedoch nur von Mitarbeitern des Innenministeriums (z. B. Polizei) bzw. des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Bundesheer).[3][4]

Weblinks

 Türsprengung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien auf Wikimedia Commons

Einzelnachweise

  1. online, Webseite: bmi.gv.at, Zeitschrift: ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 7-8/21, S. 123 f.
  2. Abfrage des Rechtsinformationssystems des Bundes ergibt im Mai 2024 lediglich eine einzige gerichtliche Entscheidung: LVwG-M-64/001-2023, Webseite: ris.bka.gv.at, Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Februar 2024. Die Höchstgerichte haben sich mit sprengtechnischen Zutrittssprengungen (Türsprengungen) bislang nicht befasst.
  3. Jägerbataillon 23: Kaderfortbildung "Sprengen", Webseite: bmlv.gv.at, abgerufen am 19. Mai 2024.
  4. Sprengwesen, Webseite: bmi.gv.at, Magazin 7-8/2020.