Zivildienstserviceagentur: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt nach § 21 Abs. 3 ZDG erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. | Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt nach § 21 Abs. 3 ZDG erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres. | ||
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== Disziplinäre Maßnahmenbefugnisse von ZISA == | == Disziplinäre Maßnahmenbefugnisse von ZISA == |
Version vom 2. Juni 2024, 05:16 Uhr
Die Zivildienstserviceagentur (ZISA) ist zuständig für die Verwaltung und die Einteilung von Zivildienern und ist dem Bundeskanzleramt (BKA) unterstellte.
Sitz
Die Hauptverwaltung der Zivildienstserviceagentur befindet sich in der ehemaligen Marinesektion des Kriegsministeriums in Wien.[1]
Geschichte
Die ursprüngliuche Organisation der Zivildienste war vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2005 der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H., einem Tochterunternehmen des Österreichischen Roten Kreuzes übertragen (im Auftrag des zu diesem Zeitpunkt zuständigen Innenministeriums).
Der österreichische Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass diese Aufgabenübertragung unzulässig war, weil sie Kernbereiche der staatlichen Hoheitsverwaltung betraf und er verlangte eine Eingliederung in das damals zuständige Bundesministerium für Inneres. Deswegen wurde zum 1. Oktober 2005 die Zivildienstserviceagentur (ZISA) gegründet und unterstand dem Innenministerium (bis Jänner 2020). Von Jänner 2020 bis Juli 2022 war die ZISA dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) unterstellt. Der Zivildienst wurde nun auch als Regionaldienst bezeichnet.[2] Am 18. Juli 2022 wurde die Zuständigkeit für die ZISA an das Bundeskanzleramt übertragen.[3]
Aufgaben
Die Zivildienstserviceagentur als eine Dienststelle des Bundeskanzleramtes hat unter anderen die Aufgaben:
- Feststellung der Zivildienstpflicht,
- Zuweisung der Zivildienstpflichtigen zu den Einrichtungen (Zivildienst-Stellen / Trägerorganisationen/ Träger des Zivildienstes[4]),
- erstinstanzliche Entscheidung mit Bescheid über Ansuchen von Zivildienern (z. B. Aufschub oder Befreiung vom Zvildienst),
- Überwachung der Tätigkeiten der Zivildiener,
- Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien,
- disziplinäre Aufsicht über Zivildienstpflichtige
- Auszahlung der Beträge an Zivildienstleistende und Einrichtungen,
- Information und Service
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Hauptgrundlage für die Zivildienstserviceagentur als auch den Zivildienst allgemein ist das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG).[5]
Bescheide der ZISA können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Leichtere Verstößen gegen das Zivildienstgesetz durch Zivildiener werden von der ZISA bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft) angezeigt und von dieser verfolgt bzw. bestraft. Gröbere Verstöße werden von den Strafgerichten verfolgt.
Zivildienstzeichen
Gemäß § 23 Abs. 4 ZDG ist der Zivildienstleistende von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen.
Außerordentlicher Zivildienst
Nach § 21 Abs. 1 ZDG kann die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 ZDG) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt nach § 21 Abs. 3 ZDG erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
Diese Möglichkeit wurde im Rahmen der COVID-19-Krise angewandt, indem die Dienstzeiten der aktiven Zivildiener verlängert wurde.[6][7][8][9][10][11]
Disziplinäre Maßnahmenbefugnisse von ZISA
Die Zivildienstserviceagentur hat nach § 16 ZDG die Möglichkeit Disziplinarstrafen zu verhängen. Hierzu gehört z. B. auch die Verlängerung der Zivildienstzeit um bis zu drei Wochen.
Neben den disziplinären Maßnahmen kann auch strafrechtlich vorgegangen werden und bestehen Verwaltungsstraftatbestände, die bis zu einjährigen Haftstrafen oder Geldstrafen bis 2180 Euro führen können.
Zivildiener des Jahres
Jedes Jahr wird über die Zivildienstserviceagentur ein Zivildiener des Jahres aus Einsendungen ausgewählt. Es soll dabei jedes Jahr ein Zivildiener ausgezeichnet werden, der sich besonders engagiert, großartige Arbeit geleistet oder besondere Zivilcourage gezeigt hat und damit beispielgebend für andere war. Auch Zivildiener, die durch ihren Einsatz für ein besseres Miteinander von Jung und Alt oder von Menschen verschiedener Herkunft gesorgt haben, können nominiert werden.
Die Auswahl trifft eine Jury aus Persönlichkeiten, die mit dem Zivildienst eng verbunden sind. Der Zivildiener des Jahres erhalten eine Urkunde als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung zugesendet.[12]
Literatur
- Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) Stand vom 1. Juni 2024
- Florian Burger: Das österreichische Zivildienstrecht. Zivildienstgesetz 1986 und Verordnungen. 2001. ISBN 978-3-8311-0562-5.
Webseite
Einzelnachweise
- ↑ Adresse: Zivildienstserviceagentur, Marxergasse 2, 1030 Wien.
- ↑ Zivildienst, Webseite: bmlrt.gv.at
- ↑ Kontakt Zivildienstserviceagentur, zivildienst.gv.at, abgerufen am 1. Juni 2024.
- ↑ Suche nach Zivildienst-Stellen, Webseite: zivildienst.gv.at, abgerufen am 1. Juni 2024.
- ↑ Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986.
- ↑ ORF at/Agenturen red: Zugriff auf ehemalige Zivildiener und Miliz. 15. März 2020.
- ↑ Ausmusterung ausgesetzt: Zivil-, Grundwehrdiener sollen länger dienen – news.ORF.at. In: ORF.at. 15. März 2020, abgerufen am 18. März 2020.
- ↑ https://web.archive.org/web/20200315202255/https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html Memento vom 15. März
- ↑ Dienstantritt für 3500 Zivildiener extra in der Wiener Zeitung vom 31. März 2020 abgerufen am 2. April 2020
- ↑ Nicht alle Rekruten müssen länger bleiben in den Salzburger Nachrichten vom 17. März 2020 abgerufen am 2. April 2020
- ↑ „Verlängerte“ Zivildiener bereiten VfGH-Beschwerde vor auf ORF vom 7. April 2020 abgerufen am 7. April 2020
- ↑ Zivildiener des Jahres, Webseite: zivildienst.gv.at, abgerufen am 1. Juni 2024.
47.4816.3842Koordinaten: 47° 28′ 48″ N, 16° 23′ 3″ O
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