Benutzer:Ernst Heim/Zauberformel für Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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=== 13-köpfige Bundesregierung ===
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Aktuelle Version vom 13. November 2024, 13:19 Uhr

Die aktuelle Regierungsbildung kann noch Wochen, wenn nicht Monate dauern. Österreicher können sich kaum vorstellen, dass die Wahl der Schweizer Bundesregierung, dank bewährter Zauberformel mit dem Verteilschlüssel 2:2:2:1, in wenigen Stunden erledigt ist.

Bürgerbegehren "miteinander statt gegeneinander"

An alle Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesrat:

Als Unterzeichner des Bürgerbegehrens wollen wir, dass die Mitglieder der Österreichischen Bundesregierung vom Nationalrat gewählt werden.

Als Konkordanzdemokratie (lateinisch concordantia 'Übereinstimmung') wird ein Typus der Volksherrschaft bezeichnet, der darauf abzielt, eine möglichst grosse Zahl von Akteuren (Parteien, Verbände, Minderheiten, gesellschaftliche Gruppen) in den politischen Prozess einzubeziehen und Entscheidungen durch Herbeiführung eines Konsenses zu treffen.

Philosophisch bedeutet Konkordanz den Verzicht auf den alleinigen Wahrheitsanspruch. Es gilt immer die Annahme, dass der Andersdenkende ebenso zur Annäherung an die Wahrheit beitragen kann wie man selbst. Diese Offenheit hat zur Folge, dass ein konkordantes Regierungssystem besonders lernfähig ist. Lernfähigkeit wiederum bedeutet, dem Gegenüber in der Argumentation wertschätzend zuzuhören, um die eigene Sichtweise im Sinne des Gemeinwohls zu optimieren.

Wir ersuchen Sie, im Sinne dieses Bürgerbegehrens eine parlamentarische Petition an den Präsidenten des Nationalrates zu richten.

Geschäftsordnung des Nationalrates

Zur erforderlichen Anpassung der Geschäftsordnung des Nationalrates schlagen wir vor:

§ 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] (Bestand)

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

§ 5a [Anzahl, fraktionelle Zuordnung der Bundesminister und anzuwendendes Verfahren] (neu)

(1) Der Nationalrat legt die Anzahl der zu wählenden Bundesminister fest.
(2) Der Nationalrat legt das Verfahren zur fraktionellen Zuordnung der Bundesminister fest. Zur Wahl stehen:
a. das D'Hondt-Verfahren
b. die spezifischen a:b:c:d-Verfahren

§ 5b [Wahl der Bundesminister] (neu)

(1) Der Präsident des Nationalrates leitet die Wahl der Bundesminister.
(2) Die gemäss gewähltem Verfahren berechtigten Parteien nominieren ihre Kandidaten.
(3) Die Bundesminister sind einzeln zu wählen.
(4) Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet die Stichwahl der zwei erstgereihten Kandidaten.
(5) Der Vorgang ist so lange zu wiederholen, bis alle Bundesminister gewählt sind.

§ 5c [Wahl des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers] (neu)

(1) Der Präsident des Nationalrates leitet die Wahl von Bundeskanzler und Vizekanzler.
(2) Die drei mandatsstärksten Parteien nominieren ihre Kandidaten aus dem Kreis der gewählten Bundesminister.
(3) Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, entscheidet die Stichwahl der zwei erstgereihten Kandidaten.

§ 5d [Konstituierung der neuen Bundesregierung] (neu)

(1) Der Präsident des Nationalrates meldet die gewählten Mitglieder der Bundesregierung dem Bundespräsidenten.
(2) Der Präsident des Nationalrates ersucht den Bundespräsidenten, die Bundesregierung anzugeloben.

Abgeordnete nach der NR-Wahl 2024

57 FPÖ
51 ÖVP
41 SPÖ
18 NEOS
16 Grüne

siebenköpfige Bundesregierung

D'Hondt-Verfahren

3 FPÖ
2 ÖVP
2 SPÖ
0 NEOS
0 Grüne

a:b:c:d-Verfahren

2 FPÖ
2 ÖVP
2 SPÖ
1 NEOS
0 Grüne

neunköpfige Bundesregierung

D'Hondt-Verfahren

3 FPÖ
3 ÖVP
2 SPÖ
1 NEOS
0 Grüne

a:b:c:d-Verfahren

3 FPÖ
3 ÖVP
2 SPÖ
1 NEOS
0 Grüne

elfköpfige Bundesregierung

D'Hondt-Verfahren

4 FPÖ
3 ÖVP
2 SPÖ
1 NEOS
1 Grüne

a:b:c:d-Verfahren

4 FPÖ
4 ÖVP
2 SPÖ
1 NEOS
0 Grüne

13-köpfige Bundesregierung

D'Hondt-Verfahren

4 FPÖ
4 ÖVP
3 SPÖ
1 NEOS
1 Grüne

a:b:c:d-Verfahren

5 FPÖ
4 ÖVP
3 SPÖ
1 NEOS
0 Grüne

Geschäftsordnungsausschuss (1/A-GO XXVIII. GP)

Im Geschäftsordnungsausschuss werden alle Anträge, die sich auf das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates beziehen, behandelt. Das umfasst auch die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse.