Wiener Eishockey-Meisterschaft 1935/36: Unterschied zwischen den Versionen

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|09. Februar 1936 ||Mödling, Kunsteisbahn  || WAC - MEC|| M||1:0(0-0,0-0,1-0) ||500 ||s.u.  
|09. Februar 1936 ||Mödling, Kunsteisbahn  || WAC - MEC|| M||1:0(0-0,0-0,1-0) ||500 ||s.u.  
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|12. Februar 1936  || Wien, Weimarer-Platz|| WBC - WAC ||M||0:1 || ||
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|14. Februar 1936|| Wien, WEV-Platz|| HC Währing - WAC|| M|| 1:1(0-0,1-0,0-1)||    ||s.u.   
|14. Februar 1936|| Wien, WEV-Platz|| HC Währing - WAC|| M|| 1:1(0-0,1-0,0-1)||    ||s.u.   
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|22. März 1936 || Wien, Engelmann-Platz  ||ÖWSC - WBC|| M  ||2:0(1-0,1-0,0-0) || ||s.u.  
|22. März 1936 || Wien, Engelmann-Platz  ||ÖWSC - WBC|| M  ||2:0(1-0,1-0,0-0) || ||s.u.  
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|ohne ||Wien,  ||ÖWSC - WAC ||M  ||0:0 || ||  
|ohne ||Wien,  ||ÖWSC - WAC ||M  ||0:0 || || ??????
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|08. Febraur 1936 ||Wien, WEV-Platz  ||KCV Slovan - Alt-Turm|| M ||4:1(1-0,1-1,2-0)|| ||S: Peroutka/Müller2,Kohn, Krejsar,/
|08. Febraur 1936 ||Wien, WEV-Platz  ||KCV Slovan - Alt-Turm|| M ||4:1(1-0,1-1,2-0)|| ||S: Peroutka/Müller2,Kohn, Krejsar,/
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|13. Februar 1936||Wien, Ober-Döbling-Platz ||Palmers - ABV Alsergrund|| M ||0:(0-0,0-0,0-0)|| ||Tiefenthal
|13. Februar 1936||Wien, Ober-Döbling-Platz ||Palmers - ABV Alsergrund|| M ||0:0(0-0,0-0,0-0)|| ||Tiefenthal
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|17. Februar 1936 ||Wien, Ober-Döbling-Platz  ||Palmers - Alt-Turm|| M ||4:1 || ||Loria
|17. Februar 1936 ||Wien, Ober-Döbling-Platz  ||Palmers - Alt-Turm|| M ||4:1 || ||Loria
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====Tabelle====
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:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber. Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.  
:Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.  
:Im Sinne der Bestimmungen der § 14 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.  


:§ 7 Wettspieltermine, Wettspielzeit
:§ 7 Wettspieltermine, Wettspielzeit
:Die Wettspieltermine werden durch den OeEHV festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
:Die Wettspieltermine werden durch den OeEHV festgesetzt, doch ist es den Vereinen freigestellt, die Spiele mit Bewilligung des Verbandes auch schon vor dem festgesetzten Termin auszutragen.
:Der platzwahlberechtigte, bzw. das Spiel durchführende Verein, welcher das Recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.  
:Der platzwahlberechtigte, bzw. das Spiel durchführende Verein, der das Recht der Terminfestsetzung hat, hat zeitgerecht alles zu veranlassen, damit die Spiele innerhalb der Rundenendtermine ausgetragen werden können. Die Unterlassung der vorerwähnten Maßnahmen zieht Punktverlust nach sich.  
:Im übrigen gelten die Bestimmungen über die "Anmeldung von Wettspielen".
:Im übrigen gelten die Bestimmungen über die "Anmeldung von Wettspielen" (siehe Vorschriftensammlung).
:Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 Minuten verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muss. Im beiderseitigen Einvernehmen sind aber diesbezügliche Ausnahmen zulässig.  
:Die Meisterschaftspiele dürfen nicht vor 8 Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 Minuten angesetzt sein. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitz an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, dass der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7.30 Uhr verlassen und dort nicht nach 24.00 Uhr eintreffen muss. Im beiderseitigen Einvernehmen sind aber diesbezügliche Ausnahmen zulässig.  


:§ 8 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
:§ 8 Schiedsrichter, Spielbericht
:Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen.
:Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen. Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 2. Absatz dieses § 8). Die vom OeEHV entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen; werden zwei Schiedsrichter angefordert, sind für jeden der beiden zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.  
:Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 4. Absatz dieses § 8). Die vom Verbande entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen. Werden zwei Schiedsrichter angefordert, sind für jeden der beiden je zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.  
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich,  ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der zur Leitung eines Spieles bestimmte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginnes (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich,  ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der zur Leitung eines Spieles bestimmte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginnes (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Wenn zwei Schiedsrichter nominiert sind und einer der beiden nicht erscheint oder infolge plötzlicher Erkrankung nicht amtieren kann, so ist das Spiel vom zweiten Schiedsrichter allein zu leiten. Erscheint keiner der beiden nominierten Schiedsrichter, so gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, d.h., es ist nur ein Ersatzschiedsrichter zu wählen. Wenn nur ein Schiedsrichter angefordert war, darf nur ein Schiedsrichter amtieren. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.  
:Wenn zwei Schiedsrichter nominiert sind und einer der beiden nicht erscheint oder infolge plötzlicher Erkrankung nicht amtieren kann, so ist das Spiel vom zweiten Schiedsrichter allein zu leiten. Erscheint keiner der beiden nominierten Schiedsrichter, so gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes, d.h., es ist nur ein Ersatzschiedsrichter zu wählen. Wenn nur ein Schiedsrichter angefordert war, darf nur ein Schiedsrichter amtieren.  
:Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.  
:Jeder Verein hat am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare anzusprechen.  
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden.
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden. Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Pflicht zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.   
:Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Verpflichtung zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.   
:Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung (siehe "Vorschriftensammlung" bzw. deren Ergänzung in der Zeitung 5/24. XII. 1934).   
:Sind zwei Schiedsrichter nominiert, so finden die Zusatzbestimmungen für die "Vorschriften der Schiedsrichter" und die "Vorschriften für die Vereine" sinngemäße Anwendung.   


:§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
:§ 9 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:  
:Die Beglaubigungen der Wettspiele wird auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsmässig  durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:  


:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe § 14, letzter Absatz).
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 7).
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 7).
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.  
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.  
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 ("für den Gegner" fehlt), falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 11). Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden. Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.  
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spieldrittel ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 11). Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden. Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.  
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:  
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:  
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.  
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.  
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.  
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.  
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der OeEHV das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es sich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  




:§ 10 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:§ 10 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 14, 2. bis 4. Absatz).   
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn mit wenigstens 4 Spielern nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 14).   


:§ 11 Spielberechtigung
:§ 11 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Österreichs haben. Österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.  
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldet sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.  
:Hinsichtlich der Spielberechtigung Jugendlicher wird auf die Bestimmungen des § 12 verwiesen.  
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.  


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:Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 9, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge.  
:Die Aufstellung eines Spielers, der nicht unfallversichert ist oder das Fehlen von Spielerpässen hat für die betreffende Mannschaft keinen Punktverlust im Sinne des § 9, f und g, sondern lediglich eine Bestrafung zur Folge.  
:Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
:Hingegen tritt neben der Bestrafung noch Punktverlust ein, wenn in der Mannschaft mitwirken:
:a) Jugendliche (das sind 18jährige oder Jüngere), welchen keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
:a) Jugendliche (das sind 18jährige oder Jüngere), die keinen positiven Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben;
:b) Knaben (das sind 14jährige oder Jüngere), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
:b) Knaben (das sind Vierzehnjährige oder Jüngere), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Tauglichkeitsbefund vorgelegt haben oder nicht;
:c) Jünglinge (das sind Fünfzehnjährige oder Sechzehnjährige), wenn sie außer dem positiven Tauglichkeitsbefund nicht die im § 11 verlangte spezielle Bewilligung des OeEHV besitzen;  
:c) Jünglinge (das sind Fünfzehnjährige oder Sechzehnjährige), wenn sie außer dem positiven Tauglichkeitsbefund nicht eine spezielle Bewilligung des OeEHV zur Teilnahme an Meisterschaftsspielen besitzen;  
:d) Junioren (das sind Siebzehnjährige und Achtzehnjährige), deren Tauglichkeitsbefunde nur auf "für Jugendwettbewerbe geeignet" lauten; sie sind nur dann spielberechtigt, wenn ihre Tauglichkeitsbefunde auf "für Seniorenwettbewerbe geeignet" lauten.
:d) Junioren (das sind Siebzehn- und Achtzehnjährige), deren Tauglichkeitsbefunde nur auf "für Juniorenbewerbe geeignet" lauten; sie sind nur dann spielberechtigt, wenn ihre Tauglichkeitsbefunde auf "für Seniorenbewerbe geeignet" lauten.
:Die Tauglichkeitsbefunde, bzw. die Bewilligung nach Punkt c) müssen vor dem betreffenden Spiel ausgestellt sein.   
:Die Tauglichkeitsbefunde, bzw. die Bewilligung nach Punkt c) müssen vor dem betreffenden Spiel ausgestellt sein.   
:Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem OeEHV suspendiert.   
:Tritt eine Mannschaft vor Spielschluss ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, sind alle Spieler bis zu ihrem Erscheinen vor dem OeEHV suspendiert.   
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:§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 14 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach  § 9, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender der 1. Klasse oder der Klasse 2, Gruppe A, seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.   
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach  § 9, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender Verein der Liga, der 1. Klasse oder der Klasse 2, -unbeschadet seiner Placierung - die Zugehörigkeit zu seiner Klasse, ein Verein der 3. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.   
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom OeEHV festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .  
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und sein Gegner verlangt statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom OeEHV festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .  
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.  
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.  
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist, wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.  


:§ 15 Reservemeisterschaften
:§ 15 Reservemeisterschaften
:Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lasssn. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen geteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.  
:Der Verband kann neben diesen Meisterschaftsbewerb auch einen Bewerb für die zweiten Mannschaften und eventuell auch weiteren Mannschaften der teilnehmenden Vereine austragen lassen. Titel und Preise werden in diesem Bewerbe nicht gegeben. Diese Mannschaften werden gegebenenfalls ebenso in Klassen geteilt, doch ist die Klasseneinteilung der ersten Mannschaft hier nur richtungsgebend, nicht ausschließlich bestimmend.  
:Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung. Eine Beschränkung der Teilnahme der Spieler der ersten Mannschaft an den Wettkämpfen der Reservemannschaft besteht wohl nicht, aber die Spieler der ersten Mannschaft sollen in diesen Spielen tunlichst nicht aufgestellt werden.  
:Die Bestimmungen der Meisterschaft haben analog auch in diesem Bewerbe Geltung, jedoch können an diesen Spielen ausländische Staatsbürger (Staatenlose) ohne Einschränkung teilnehmen.  
:In einer Resevermannschaft dürfen 6 Spieler der ersten Mannschaft (Tormann, zwei Verteidiger, drei Stürmer) dieses Vereines nicht teilnehmen.


:§ 16 Schlussbestimmung  
:§ 16 Schlussbestimmung  
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:Diese Meisterschaftsbestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.  
:Diese Meisterschaftsbestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.  


:Beschlossen in der Vorstandssitzung am 23. Oktober 1935.




==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1934/35==
==Durchführungsbestimmungen der Wiener Meisterschaft 1935/36<ref>Der Eishockeysport 09. November 1935</ref>==


:1. Klasseneinteilung
:1. Klasseneinteilung, Aufstieg, Abstieg,
*Liga:
:EKE, WEV,
*1. Klasse:
*1. Klasse:
:EKE, MEC, ÖWSC, HCW, WBC, WEV und dem Sieger aus den Qualifikationsspielen ÖWSC - CEV.
:HCW, MEC, ÖWSC-WAF, WAC, WBC,  
*2. Klasse, Gruppe A:  
*2. Klasse:  
:Rbd Wien, Stockerau, St. Pölten, VfB, WAC und der Unterlegenen aus den Qualifikationsspielen ÖWSC - CEV.
:Brigittenau, Rbd St. Pölten, Sokol, Stockerau, St. Pölten, VfB,  
*2. Klasse, Gruppe B:  
*3. Klasse:  
:Alt-Turm, Rbd Mauer, Rbd St. Pölten, Sokol, sowie die neu beitretenden Vereine.  
:Altmann, Alt-Turm, Arsenal, Breitensee, Gymnastik, Merkur, Palmers, Slovan, Ursus, WSV, sowie die neu beitretenden Vereine.
 
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.  
:Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, doch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.  
:In die Liga werden nur 2 Vereine eingeteilt, die sich durch den mit Endstand der Meisterschaft aufsteigenden Verein der 1. Klasse auf 3 Vereine ergänzen. Ein Abstieg aus der Liga in die 1. Klasse findet nicht statt.
:Aus der 1. Klasse findet kein Abstieg in die 2. Klasse statt. Der erstplacierte steigt in die Liga auf.
:Aus der 2. Klasse steigt der Letzte in die 3. Klasse ab, der Erstplacierte steigt in die 1. Klasse auf.
:Aus der 3. Klasse steigen die beiden Erstplacierten in die 2. Klasse auf. 


:2. Nennungsschluss, Nenngeld
:2. Nennungsschluss, Nenngeld
:Nennungschluss ist für die 1. Klasse am 17. November 1934, 18.00 Uhr, für die Gruppen A und B der 2. Klasse am 27. November 1934, 20.00 Uhr.
:Nennungschluss ist für die Liga und die 1. Klasse am 23. November 1935, 18.00 Uhr, für die 2. und 3. Klasse am 30. November 1935, 18.00 Uhr.
:Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse A und 2. Klasse B S 10,--.
:Das Nenngeld beträgt für die Liga S 20,--, für die übrigen Klassen S 10,--.
:Die Nennungen sind schriftlich an den OeEHV unter Beischluss des Nenngeldes zu richten.  
:Die Nennungen sind schriftlich unter Beischluss des Nenngeldes an den OeEHV, II. Bezirk, Praterstr. 8, zu richten.  


:3. Reservemeisterschaft
:3. Reservemeisterschaft
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Nennungsschluss wie in Punkt 2 entsprechend der Klassenzugehörigkeit. Nenngeld betragt S 1,--.  
:Der OeEHV plant die Durchführung von Reservemeisterschaften und fordert die Vereine auf, die auch an diesem Bewerbe eine Mannschaft teilnehmen lassen wollen, gleichzeitig mit der Nennung für die I. Mannschaft die Nennung für die Reservemannschaft abzugeben. Nach Maßgabe der eingelaufenen Nennungen wird der OeEHV die Auslosung und Einteilung der Reservemeisterschaft veröffentlichen. Nennungsschluss wie in Punkt 2 entsprechend der Klassenzugehörigkeit. Nenngeld betragt S 1,--.
:Mit der Nennung zur Reservemeisterschaft sind gleichzeitig 6 Spieler der ersten Mannschaft zu benennen, die in der Reservemeisterschaft im Sinne des § 15 der Wiener Meisterschaft nicht teilnehmen. 


:4. Terminfestsetzung
:4. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:Der Sieger der Wiener Meisterschaft muss bis längstens 04. Jänner 1935 ermittelt sein. Vom Wettspielreferenten werden nach seinem Ermessen entweder Rundentermine oder fixe Termine innerhalb welcher die Spiele der betreffenden Runde zur Austragung gebracht werden müssen.  Fällt ein Spiel wegen Witterungsschwierigkeiten aus, ist es unbedingt innerhalb der Nächsten Runde (unbeachtet des Spieles dieser Runde) nachzutragen. Der Wettspielreferent ist berechtigt, Spiele zu einem bestimmten Zeitpunkt anzusetzen.
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen Rbd. St. Pölten, Stockerauer und St. Pölten sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen.  
 
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Verbandssekretär Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde.  
:5. Spiele gegen Niederösterreichische Vereine
:Die Spiele der Wiener Vereine gegen den St. Pöltener EV und den Stockerauer EV sind ohne Rücksicht auf die Platzwahl auf den Plätzen der beiden Vereine auszutragen.  
:Sollte eines dieser Spiele abgesagt werden müssen, ist diese Absage bis längstens 4 Stunden vor dem angesetzten Wettspielbeginn telefonisch an Vizepräsident Schaffer (Tel.U19-9-92) zu richten bzw. bei der vorbezeichneten Telefonstelle eine entsprechende Nachricht zu hinterlassen. Der Wiener Gegner und der Schiedsrichter sind verpflichtet, sich vor der Abfahrt, frühestens vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn, bei der vorbezeichneten Telefonstelle zu erkundigen, ob das Spiel etwa abgesagt wurde.  
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.     
:Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat zur Folge, das der schuldtragende Verein zum Ersatz der tatsächlichen, unnütz verausgabten Kosten (Fahrtauslagen für den reisenden Verein und den Schiedsrichter bzw. Platz- und Reklamespesen usw.) herangezogen wird.     
   
   
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:6. Fahrtvergütung
:6. Fahrtvergütung
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele unter Vereinen, die am gleichen Ort ihren Sitz haben, entfällt eine Fahrtvergütung.   
:Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine St. Pöltener EV und Stockerauer EV gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen: Hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen; hat der Wiener Verein Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Für Spiele der Wiener Vereine gegen die Vereine Rbd St. Pöltener, Stockerauer und St. Pölten gelten hinsichtlich der Fahrtvergütung folgende Bestimmungen:  
a) hat der niederösterreichische Verein Platzwahl, dann hat der reisende Wiener Verein die Fahrtkosten zur tragen;  
b) hat der Wiener Verein die Platzwahl, dann hat der niederösterreichische Verein die Fahrtkosten (3. Klasse Personenzug hin und zurück unter Benutzung der günstigsten, erreichbaren Ermässigung) für die tatsächlich reisende Spielerzahl und den Reiseführer, hächstens 11 Personen, zu vergüten.
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
:Bei Spielen der niederösterreichischen Vereine untereinander hat der platzwahlausübende Verein seinem Gegner die Fahrtkosten im vorbezeichnetem Ausmaße zu vergüten.  
:Ist zu einem eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden, wobei die Bestimmungen des obenangeführten Absatzes 5 eingehalten wurden, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.   
:Ist zu einem Spiel eines niederösterreichischen Vereines der Gegner am Austragungsort eingetroffen und das Spiel kann ohne Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen werden -wobei die Bestimmungen des Punktes 4 der Durchführungsbestimmungen eingehalten wurden-, sind die Fahrtkosten für das neuerlich angesetzte Spiel von beiden Vereinen je zur Hälfte zu tragen.   


:Die Durchführungsbestimmungen wurden in der Ausgabe der Verbandszeitschrift "Der Eishockeysport" vom 03. November 1934 bekanntgegeben:


 
*28. Dezember 1935: Der Verband nimmt Merkur in die 2. Klasse der Wiener Meisterschaft.
*Durch das Ausscheiden von CEV und Rbd Wien aus dem Verband wird der Rbd St. Pölten der Klasse 2, Gruppe A, zugeteilt.<ref>Der Eishockeysport 15. Dezember 1934</ref>
 
*Auf Grund der eingegangenen Meldungen zur Wiener Meisterschaft wird die Klasse 2, Gruppe B in B/A und B/B unterteilt. Die Sieger beider Gruppen steigen in die Gruppe A der 2. Klasse auf.<ref>Der Eishockeysport 15. Dezember 1934</ref>




==Auslosung, Spieltermine==
*Die Auslosung der Spiele der Liga und der erste Teil der Auslosung der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 07. Dezember 1935 veröffentlicht.


==Auslosung, Spieltermine==
*Die Auslosung der 2. und 3. Klasse erfolgte am 21. Dezember 1935 in der Verbandszeitschrift.  
*Die Auslosung der Spiele der 1. Klasse der Wiener Meisterschaft wird in der Ausgabe der Zeitschrift "Der Eishockeysport" vom 24. November 1934 veröffentlicht. Es werden keine Rundentermine, sondern feste Termine veröffentlicht, da ja nach dem Zwischenergebnis der zweite Teil der Spiele nach den neuen Bestimmungen noch festgelegt werden muss.  


*Die Auslosung der Gruppen A und B der Klasse 2 und der Reservemeisterschaft erfolgt am 15. Dezember 1934 in der Verbandszeitschrift.


*Die Auslosung der Reserve-Meisterschaft wird am 12. Jänner 1935 veröffentlicht.<ref>Der Eishockeysport 12. Jänner 1935</ref>


   
   
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