Kaspar von Roggendorf: Unterschied zwischen den Versionen

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== Leben ==
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Kaspar von Roggendorf wurde unter [[Friedrich III. (HRR)|Kaiser Friedrich III.]] Kämmerer und "Pfleger" "Pflege"<ref group="A">Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen bedeutet die Verwaltung einer Burg. Der Burgpfleger war für diese Burg und die dazugehörige Herrschaft, zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an dieser.</ref> von [[Ybbs]]. Dieser belehnte ihn am 7. Dezember 1478 außerdem mit der Burg und der Herrschaft [[Pöggstall]] belehnt.<ref name ="Zajic16">vgl. Andreas Zajic: ''Große Herren und Aufsteiger'', 2017, S. 20</ref>
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== Einzelnachweise ==
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Version vom 18. April 2020, 18:13 Uhr

Schloss Pöggstall, heute

Kaspar von Roggendorf (* im 14. Jahrhundert; † 7. März 1440), auch Kaspar von Rogendorf, war ein einflussreicher Adliger des Herzogtums Österreich.

Herkunft

Kaspar von Roggendorf war der Sohn von Sigmund von Roggendorf.

Leben

Kaspar von Roggendorf wurde unter Kaiser Friedrich III. Kämmerer und "Pfleger" "Pflege"[A 1] von Ybbs. Dieser belehnte ihn am 7. Dezember 1478 außerdem mit der Burg und der Herrschaft Pöggstall belehnt. Die eine Hälfte hatte der Kaiser selbst angekauft, die andere Hälfte hatte Kaspar von Roggendorf Matthäus Hölzler, einem der Erben von Konrad Hölzler abgekauft.[1]

Literatur

  • Andreas Zajic: Große Herren und Aufsteiger, Fürstendiener und Hochverräter - Bausteine zur einer Nutzergeschichte von Schloss und Herrschaft Pöggstall. In: Peter Aichinger-Rosenberger - Andreas Zajic (Hrsg.): Menschen und Denkmale. Schloss Pöggstall. Adelige Residenz zwischen Region und Kaiserhof (= Katalog des Landesmuseums. Neue Folge. Nr. 537). Verlag Bibliothek der Provinz, Weitra, 2017. ISBN 978-3-99028-710-1. S. 13-51

Einzelnachweise

  1. vgl. Andreas Zajic: Große Herren und Aufsteiger, 2017, S. 20

Anmerkungen

  1. Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen bedeutet die Verwaltung einer Burg. Der Burgpfleger war für diese Burg und die dazugehörige Herrschaft, zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte an dieser.


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