Freies kaiserliches Landgericht in Müsinen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem | Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft [[Hohenems]], die [[w:Reichsherrschaft|Reichsherrschaft]] [[w:Blumenegg|Blumenegg]] oder den [[w:Reichshof|Reichshof]] [[Lustenau]] bzw. [[w:Liechtenstein|Liechtenstein]]).<ref>A. F. Büsching: [https://books.google.at/books?id=yENjQxA-xRMC Große Erdbeschreibung], Brünn 1785, S. 386 (google books).</ref> Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über [[w:Churwalden|Churwalden]] an den ''Septner'' ([[w:Septimer|Septimer]]) sodann Richtung [[w:Trentino-Südtirol|Etschland]] und bis zum [[w:Arlberg|Arlberg]] und zum [[w:Walensee|Walensee]] und das [[w:Alpenrheintal|Alpenrheintal]] bis zum [[w:Bodensee|Bodensee]] mitsamt dem hinteren [[w:Bregenzerwald|Bregenzerwald]] bis zum [[w:Tannberg (Gerichtsbezirk)|Tannberg]] und [[w:Mittelberg (Vorarlberg)|Mittelberg]] (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.<ref>F. K. Zimmermann: ''Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs'' S. 209.</ref> Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der [[w:Alte Eidgenossenschaft|Eidgenossenschaft]] vom [[w:Heiliges Römisches Reich|Heilig Römischen Reich]] 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von [[w:Freibrief|Freiheitsbriefen]] ab dem 14. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.<ref>So wurde z. B. der naheliegenden Stadt Feldkirch insbesondere gegenüber dem Landgericht in Müsinen und auch allen anderen Hof- und Landgerichten 1379 von [[w:Wenzel (HRR)|König Wenzel]] eine erhebliche Eigenständigkeit gewährt, so dass Bürger der Stadt Feldkirch nicht mehr vor Gerichten außerhalb der Stadt belangt werden konnten und nach dem in der Stadt geltenden Recht gerichtet wurden. [[w:Ruprecht (HRR)|König Ruprecht]] hat diese Stadt-Gerichtshoheit nochmals im Jahre 1404 bestätigt.</ref> | ||
== Gerichtssitz == | == Gerichtssitz == |
Version vom 27. Juli 2020, 20:56 Uhr
Dieses Gaugericht für Churrätien bestand unter der Bezeichnung Freies kaiserliches Landgericht zu Müsinen bzw. später Freies kaiserliches Landgericht zu Rankweil in Müsinen über einen Zeitraum mehr als 1200 Jahren.
Name
Müsinen (auch: Mussinen, Müsen, Müs’n oder Mös‘n bzw. Musenne) soll sich von Müsela bzw. Mösela oder Müsln ableiten und so viel wie Holzklotz bedeuten.[1] Diese Holzklötze sollen durch das Frödischtal herausgeschwemmt worden sein.[2][3] Nach anderer Ansicht soll der Begriff Müsinen von der geologischen Beschaffenheit des mit Steinen besäten hügeligen Ackers stammen, und sich vom rätoromanischen muzina im Sinne von Steinhaufen herleiten und/oder aber, der Thingplatz war durch Steine markiert, wie dies etwa beim Gericht auf der Leutkircher Heide belegt ist. Ein Fresco im Treppenaufgang der Basilika Rankweil aus dem 17. Jahrhundert soll auf die Existenz solcher Steine hinweisen.[4]
Die Umgebung von Röthis und Sulz war reichsunmittelbares Gebiet und Karl der Dicke verschenkte hier 883 Felder, Wiesen, Äcker, Alpen und Leibeigene an das Kloster Sankt Gallen.[5] Der Name des Landgerichts als kaiserlich leitet sich daher von der Einsetzung durch einen fränkischen Kaiser bzw. dessen Administraion auf Reichsgut direkt ab.
Geschichte
Das Gericht Müsinen ist ein altes Gericht, dessen Anfänge sich in grauer Vorzeit verlieren.[6] Die Fridolinssage, berichtet über einen Prozess im Jahre 531, welcher vor dem Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen abgehandelt wurde[7][8] und dem hl Fridolin seine Schenkungen sicherte.
Das Freie kaiserliche Landgericht zu Müsinen wurde im Laufe der Jahrhunderte von einem angesehenen regionenübergreifenden Gericht zu einem innerstaatlichen Gericht (dem k. k. freies Landgericht zu Rankweil in Müsinen). Diese einschränkende Entwicklung begann etwa 1375, als das Gebiet um Rankweil (Vinomna, auch Rankwil bzw. Rancovilla) und Sulz (Suls, Sullis) zu Österreich gelangte, und der Bedeutungsverlust wurde noch verstärkt durch die Gründung der Eidgenossenschaft 1499 und das endgültige Ausscheiden aus dem Verband des H.R.R.D.N. 1648. Dementsprechend führt zum Ende des Landgerichtes der Obervogt von Feldkirch als Richter die Gerichtsverfahren, während früher zuerst angesehene Personen aus der Großregion Churrätien und dann auch Adlige als Richter und Beisitzer eingesetzt waren. Zuletzt tagte das Landgericht bis 1805 im späteren alten Rathaus in Rankweil.[9]
Dieses Gaugericht bestand bis zur Übertragung der Herrschaftsgewalt über Vorarlberg an Bayern durch den Friede von Pressburg vom 26. Dezember 1805.[8] Nach der Rückübertragung des Großteils von Vorarlberg an Österreich 1814 wurde das Landgericht nicht wieder hergestellt. Der 1806 durch die bayrische Administration nach Feldkirch verlegte Gerichtssitz verblieb dort bis heute (siehe Landesgericht Feldkirch).
Gerichtsbezirk
Die Zuständigkeit der Landgerichte im Heilig Römischen Reich war ursprünglich nicht an die Grenzen eines bestimmten Territoriums gebunden und umfasste auch andere reichsunmittelbare Territorien (wie z. B. die Herrschaft Hohenems, die Reichsherrschaft Blumenegg oder den Reichshof Lustenau bzw. Liechtenstein).[10] Das Gaugericht in Churrätien in Müsinen umfasste eine sehr große Fläche, welche über Churwalden an den Septner (Septimer) sodann Richtung Etschland und bis zum Arlberg und zum Walensee und das Alpenrheintal bis zum Bodensee mitsamt dem hinteren Bregenzerwald bis zum Tannberg und Mittelberg (siehe Landgerichtsordnung 1579) reichte.[11] Im Laufe der Jahrhunderte wurde das Gebiet immer kleiner, insbesondere durch die völlig Abkehr der Eidgenossenschaft vom Heilig Römischen Reich 1499 und dann endgültig 1648 sowie durch die teilweise inflationäre Austellung von Freiheitsbriefen ab dem 14. Jahrhundert an andere Gerichtsbezirke, Städte, Herrschaften bzw. Regionen.[12]
Gerichtssitz
Der Gerichtssitz war über Jahrhunderte in Sulz und wurde wegen der Appenzellerkriege im 15. Jahrhundert nach Rankweil verlegt (dies ist strittig).[13] Daher stammt die spätere Bezeichnung: Freies kaiserliches Landgericht zu Rankweil in Müsinen anstelle von Freies kaiserliches Landgericht zu Müsinen.[14] Müsinen ist ein Flurstück (kleiner Hügel) in Sulz an der Grenze zur Gemeinde Rankweil[8] zwischen den Flüssen Frutz und Frödisch. Die genaue Lage ist heute nicht mehr bekannt, da insbesondere die Frödisch das Gebiet mehrfach überschwemmte und sich der Lauf des Flusses und das umgebende Gelände verändert hat.[15]
Gericht
Die Anfänge des Gerichtes liegen im Dunklen der Jahrhunderte. Bekannt ist, dass das Gericht öffentlich war und über mehr als ein Jahrtausend im Freien tagte und jedermann seine Sache selbst vortragen musste, also ursprünglich keine Fürsprecher zugelassen waren.[16][17] Diese Restriktion bzgl. der Fürsprecher (Advokaten) hat sich jedoch im Laufe der Jahrhunderte geändert, jedoch war es auch nach dem Erlass der Landgerichtsordnung 1579 für dieses Gericht nicht erforderlich, sich zwingend durch einen Fürsprecher vertreten zu lassen.[18] Das Gericht tagte nach Bedarf, wobei nach Möglichkeit mehrere Fälle auf einen Gerichtstag zusammengefasst wurden.
Das Gericht wendete je nach Sachlage das alamannische Volksrecht oder das regionale Gewohnheitsrecht an oder aber auch das Römische Recht.[19]
Am 14. November 1750 wurde von Maria Theresia eine neue Landgerichtsordnung dem nunmehr k.k. freien kaiserlichen Landgericht zu Rankweil in Müsinen gegeben.[20]
Sage
Mehrere überlieferte Sagen beschäftigen sich mit dem früheren Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen.[21][22]
Heiliger Fridolin
Der Überlieferung nach lebten in Churrätien zwei Brüder, Urso und Landolf, die zu Reichtum gekommen sind. Urso schenkte mit Brief und Siegel den ihm gehörigen Teil des Vermögens im Einverständnis mit seinem Bruder dem vom hl. Fridolin gegründeten Kloster Säckingen. Nach dem Tod von Urso verweigerte Landolf jedoch die Herausgabe dieser Schenkung. Der hl Fridolin verklagte ihn daraufhin vor dem Freien kaiserlichen Landgericht zu Müsinen, welches das zuständige Gaugericht war. Hier wurde verlangt, dass der hl Fridolin den verstorbenen Geschenkgeber zur Zeugenschaft dem Gerichte vorführen solle (Urkunden hatten damals weniger Beweiskraft als Zeugen und Eide). Der hl Fridolin soll daraufhin die Gerichtsstätte verlassen und gegenüber dem Liebfrauenberg in Rankweil Gott um Hilfe gebeten haben. Darauf habe ihm eine überirdische Stimme befohlen, er solle nach Glarus ziehen und den toten Ursus als Zeuge gegen Landolf aufrufen. Der hl. Fridolin soll sodann zum Grabe des Urso nach Glarus gewandert sein, ließ es öffnen und rief den Toten mit der Kraft Gottes aus dem Grabe heraus. Den vom Tod Erweckten nahm er bei der Hand und führte ihn nach Rankweil zum Landgericht. Der darüber entsetzte Landolf ging in sich und soll nicht nur den Anteil von Urso herausgegeben, sondern zur Sühne auch seinen eigenen Besitz dem Kloster Säckingen überschrieben haben. Darauf begleitete der hl Fridolin den Toten wieder in sein Grab zurück.
Verlegung des Landgerichts nach Rankweil
In der Zeit der Bauernkriege sollen vom Kästenholz (Kastanienholz) an der Berghalde in Röthis schreckliche, vermummte Gestalten, ja Ungeheuer, gekommen sein, welche die Richter und Beisitzer erschraken. Dies sei der Grund gewesen, warum der Gerichtssitz von Müsinen in Sulz nach Rankweil verlegt wurde. Dabei gelobten die Richter, dem Heiligen Fridolin zu Ehren auf dem Liebfrauenberge eine Kapelle zu erbauen.
Hügel zu Müsinen
Um den Hügel zu Müsinen soll man bis heute noch in der Nacht ein Tosen und Hallen hören von den Geistern derjenigen, die sich dereinst dort zum Thing versammelt haben.
Literatur
- Johann Baptist Rusch: Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, Innsbruck 1870, Wagner Verlag.
- Tobias Riedmann: Das kaiserliche Landgericht Rankweil in Müsinen und seine Ordnungen (1418-1579) : eine Studie zur frühneuzeitlichen Gerichtsverfassung und Normsetzungspraxis : mit Edition der Landgerichtsordnung von 1579 und fachdidaktische Ausarbeitung, Innsbruck 2019, Diplomarbeit Universität Innsbruck.
- F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs in [Archiv für Kunde österreichischer Geschichts-Quellen] (google books), Wien 1849, S. 203 ff.
Einzelnachweise
- ↑ Johann Baptist Rusch: Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 25.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 208.
- ↑ Georg Keckeis: Röthis und Viktorsberg, Bregenz 1908, S. 16.
- ↑ Österreichische Zeitschrift für Volkskunde, herausgegeben vom Verein für Volkskunde in Wien, Band XXX, Wien 1976, S. 261.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 207 f.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 205.
- ↑ Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 4 und S. 26, Fn 6.
- ↑ 8,0 8,1 8,2 Siehe auch Joseph Chmel in: Der Österreichische Geschichtsforscher, Wien 1838, Erster Band, S. 178 f.
- ↑ Dieses Haus war vermutlich ursprünglich im Mittelalter als Taverne erbaut worden und es war in früherer Zeit nicht ungewöhnlich, dass Gerichtssitzungen auch in Tavernen abgehalten wurden.
- ↑ A. F. Büsching: Große Erdbeschreibung, Brünn 1785, S. 386 (google books).
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 209.
- ↑ So wurde z. B. der naheliegenden Stadt Feldkirch insbesondere gegenüber dem Landgericht in Müsinen und auch allen anderen Hof- und Landgerichten 1379 von König Wenzel eine erhebliche Eigenständigkeit gewährt, so dass Bürger der Stadt Feldkirch nicht mehr vor Gerichten außerhalb der Stadt belangt werden konnten und nach dem in der Stadt geltenden Recht gerichtet wurden. König Ruprecht hat diese Stadt-Gerichtshoheit nochmals im Jahre 1404 bestätigt.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 209.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 210.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 207.
- ↑ F. K. Zimmermann: Beitrag zur Geschichte Vorarlbergs S. 205 f.
- ↑ Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 5.
- ↑ Zum Text der Landegrichtsordnung von 1579 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 36 (Anhang I).
- ↑ Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 6 ff, 13.
- ↑ Zum Text der Landegrichtsordnung von 1750 siehe Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 101 (Anhang II).
- ↑ Siehe Anna Hensler in: Rund um Vorarlberger Gotteshäuser, Heimatbilder aus Geschichte, Legende, Kunst und Brauchtum, Bregenz 1936, S. 16fDas Gaugericht zu Müsinen und die Gründung der Fridolinskapelle, Webseite: sagen.at.
- ↑ Johann Baptist Rusch: [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10543186_00005.html Das Gaugericht auf der Müsinerwiese oder das freie kaiserliche Landgericht zu Rankweil in Müsinen, S. 31, Fn 35.
47.2946749.645626Koordinaten: 47° 17′ 41″ N, 9° 38′ 44″ O