Gottschalk von Fraunhofen: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Gotschalk von Fraunhofen''' (* im 13. Jahrhundert; † im 14. Jahrhundert)<ref group="A">Hinweise zur Eingrenzung seiner Lebensdauer, vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 117</ref> war ein im heutigen Niederösterreich ansässiger Adeliger, der als Gefolgsmann der [[Maissauer (Adelsfamilie)|Maissauer]] belegt ist. | '''Gotschalk von Fraunhofen''' (* im 13. Jahrhundert; † im 14. Jahrhundert)<ref group="A">Hinweise zur Eingrenzung seiner Lebensdauer, vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 117</ref> war ein im heutigen Niederösterreich ansässiger Adeliger, der als Gefolgsmann der [[Maissauer (Adelsfamilie)|Maissauer]] belegt ist. | ||
Version vom 10. Oktober 2020, 17:00 Uhr
Gotschalk von Fraunhofen (* im 13. Jahrhundert; † im 14. Jahrhundert)[A 1] war ein im heutigen Niederösterreich ansässiger Adeliger, der als Gefolgsmann der Maissauer belegt ist.
Herkunft und Familie
Gottschalk von Fraunhofen entstammte einer Familie, die im Gefolge der Maissauer und der Planker häufig belegt ist. Sie dürfte verwandtschaftliche Beziehungen mit den Familien von Peugen und Speissendorf-Machartsdorf gehabt haben. Gotschalk von Fraunhofen hatte einen gleichnamigen Sohn.[1] Seine Brüder waren Reinbot von Peugen, Chunrad von Feinfeld, der 1328 als Burggraf von Schauenstein belegt ist, und Ulrich, der als Pfarrer in Strögen (heute Teil von St. Bernhard-Frauenhofen) wirkte.[2]
Leben
Gottschalk von Fraunhofen ist mit seinem gleichnamigen Sohn als Knappe 1294 erstmals urkundlich genannt. 1299 findet er sich in einer Urkunde als Bürge für Almar von Speissendorf noch vor dessen Schwager Heinrich von Dappach.[1] 1312 wird er mit seinem Bruder Reinbot gemeinsam genannt. Um 1328 war er Richter der Stadt Horn.[3]
Literatur
- Brigitte Rigele: Die Maissauer. Landherren im Schatten der Kuenringer. (Ungedruckte) Dissertation, Universität Wien, 1990
Einzelnachweise
Anmerkungen
- ↑ Hinweise zur Eingrenzung seiner Lebensdauer, vgl. Brigitte Rigele: Die Maissauer, 1990, S. 117