COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen
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Der '''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen''' ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell fünf Millionen Euro<ref>Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), {{BGBl|I Nr. 131/2020}}.</ref>, der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.<ref name=§25>§ 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des [[2. COVID-19-Gesetz]]es.</ref> | Der '''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen''' ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>fünf Millionen Euro</s><ref>Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), {{BGBl|I Nr. 131/2000}}.</ref> zehn Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 106/2020}}.</ref>, der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.<ref name=§25>§ 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des [[2. COVID-19-Gesetz]]es.</ref> | ||
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG). | Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG). |
Version vom 17. Oktober 2020, 21:30 Uhr
Der COVID-19-Fonds für KünstlerInnen ist ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell fünf Millionen Euro[1] zehn Millionen Euro[2], der als Soforthilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.[3]
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von 500,00 bzw. 1000,00 Euro pro Person der 1. Auszahlungsphase (Soforthilfe) sind nicht rückzahlbare Beihilfen (§ 25a K-SVFG).
Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Fonds für KünstlerInnen
Dieser zusätzliche Finanzrahmen wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot künstlerische Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und manche Künstlern als auch Kulturvermittler[4] wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, und unverschuldet in Not geraten sind, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Personen führen könnten.
Mit dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen wird versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Künstler und Kulturvermittler durch eine kleine Soforthilfe abzufedern.[3]
Der COVID-19-Fonds für KünstlerInnen ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte sind Künstler im Sinne dieses K-SVFG. Dies sind Personen, die
- in den Bereichen der bildenden Kunst,
- der darstellenden Kunst,
- der Musik,
- der Literatur,
- der Filmkunst oder
- in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit,
Werke der Kunst schaffen (§ 2 K-SVFG).
Weitere Voraussetzungen sind:
- es besteht kein Anspruch aus dem Härtefallfonds (Subsidiarität des COVID-19-Fonds für KünstlerInnen);
- Hauptwohnsitz in Österreich[5];
- bedroht von einer wirtschaftlich signifikanten Einbuße durch die COVID-19-Maßnahmen (Anspruchsberechtigte sind nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken);
- es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19-Auswirkungen;
- es wurden für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds bezogen;
- das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr betrug unter 60.144 Euro (=80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage).[6][7]
Wird in weiterer Folge in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds gewechselt, wird die Leistung aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme von Leistungen ist nicht möglich.[8]
Beihilfen
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien, sondern es ist dies ein Gnadenakt der Bundesregierung. So auch nicht im Überbrückungs-Fonds.[9]
Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.[10] In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.
Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) abgewickelt.[11]
Vergleichsfonds
Zum Vergleich,
- im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz sind zum Ersatz von Kosten aus ausgefallenen Schulveranstaltungen 13 Millionen Euro vorgesehen;
- private kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme werden zusätzlich mit 15 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro aus den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 (1) Rundfunkgebührengesetz (RGG) gefördert.
Ergebnis
Viele Künstler bzw. Kulturvermittler in Österreich erfüllen eines oder mehrere dieser Anspruchskriterien für eine Soforthilfe aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen nicht und erhalten keine Förderung.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. In der Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe), die eine rasche Soforthilfe für zugelassene Förderungswerber darstellte (welche die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen), wurde
- bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt.
- bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wurde ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt.
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. Die Einreichfrist für Ansuchen um eine Soforthilfe endete mit 2. Juli 2020.
Erst mit 10. Juli 2020 begann die zweite Phase des Covid-19-Fonds für Künstlerinnen (Künstler-Sozialversicherungsfonds, KSVF). Bekommen Künstler oder Kulturvermittler weder beim Härtefallfonds noch beim Überbrückungshilfe-Fonds einen Zuschuss, können diese im Rahmen der Phase 2 des Künstlersozialversicherungsfonds eine Unterstützung beantragen. Es sind Einmalzahlungen von bis zu 3.000 Euro möglich. Anträge können ab 10. Juli gestellt werden.
- bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation werden vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen;
- die Beihilfe der Phase 2 wird für Bezieher der Beihlfen aus Phase 1 nicht automatisch gewährt. Es ist jedenfalls ein neuer Antrag erforderlich;
- Beihilfen aus der Phase 1 werden auf Unterstützungen aus der Phase 2 angerechnet (die Unterstützung aus Phase 2 verringert sich dadurch entsprechend).
Im Ministerrat vom 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung der maximalen Einmalzahlung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler beim Überbrückungshilfe-Fonds von 6000 Euro auf 10.000 Euro beschlossen. Bereits geleistete Zahlungen aus der Überbrückungsfinanzierung und aus dem Härtefallfonds werden von der maximalen Fördersumme weiterhin abgezogen.
Gesetzliche Grundlage
Mit Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetz und Artikel 31 des 4. COVID-19-Gesetz wurde das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes geändert bzw. angepasst. Mit dem Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetz wurde der für den COVID-19-Fonds für KünstlerInnen zentrale § § 25c Abs. 3a eingefügt, mit dem der Fonds begründet wurde. Mit dem 4. COVID-19-Gsetz wurden weitere Anpassungen vorgenommen.
Einkommenssteuerrechtliche Regelungen
Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988[12] wurden im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:
Demnach sind ab dem 1. März 2020 (rückwirkend) steuerfrei:
- Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
- Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
- sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
- Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Strafen
Im K-SVFG bzw. den Änderungen gemäß dem 2. bzw. 4. COVID-19-Gesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches zu Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.
Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.[13]
Weitere Fördermöglichkeiten
- SKE-Sonderfonds Literar-Mechana (Phase 2),
- Härtefallfonds (Phase 2),
- Überbrückungsfonds für Künstler,
- Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
- Unterstützung durch Privatstiftungen[14]
- Kunst- und Kulturförderungsmitteln des Bundes für abgesagte Veranstaltungen werden lt. Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze als widmungsgemäß verwendete Fördermittel anerkannt und es können Ausfallhonorare ausbezahlt werden.[15],
- Förderungen, Anerkennung von bereits geförderten, jedoch nicht abgehaltenen Veranstaltungen, Auszahlung von Honoraren für nicht erfüllte Verpflichtungen, werden teilweise auch auf Bundesländerebene anerkannt.
Weblinks
- COVID-19-Fonds - Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen, Webseite des Künstlersozialversicherungsfonds.
Siehe auch
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- COVID-19-Maßnahmengesetz
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
- COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz
- COVID-19-Gesetze
Einzelnachweise
- ↑ Siehe § 25c Abs. 3a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000.
- ↑ Siehe: BGBl. I Nr. 106/2020.
- ↑ 3,0 3,1 § 25c Abs. 3a K-SVFG gemäß Artikel 28 des 2. COVID-19-Gesetzes.
- ↑ Gemäß Pkt. 4 der Richtlinien sind Kulturvermittler Personen, die Bildungs- und Kommunikationsprozesse im Museums- und Ausstellungswesen sowie bei künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen in unterschiedlichen Medien (z.B. Apps, Audioguides, Ausstellungs- und KünstlerInnengespräche, Begleithefte, BesucherInnenkataloge, Diskussionen, Führungen, Raumtexte, Workshops) initiieren und durchführen.
- ↑ Gemäß Pkt. 4.a) der Richtlinien: Hauptwohnsitz in Österreich grundsätzlich seit sechs Monaten. Eine kürzere Dauer des Hauptwohnsitzes in außergewöhnlichen Notsituationen kann trotzdem zur Anspruchsgewährung führen.
- ↑ Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen, Webseite: ksvf.at.
- ↑ Richtlinien Pkt. 4.1.
- ↑ Richtlinien Pkt. 4.1 Zif. e).
- ↑ § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.
- ↑ Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz, Webseite: ksvf.at.
- ↑ Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen Künstlern leisten, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein (Künstler-Sozialversicherungsfonds, Website: österreich.gv.at).
- ↑ Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- ↑ Pkt. 6.6 der Richtlinien.
- ↑ Siehe z. B.: kulturstiftung.at (in Kärnten) und stiftung-oesterreich.
- ↑ Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
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