COVID-19-Tester: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufgabe und Funktion ==
== Aufgabe und Funktion ==
Aufgabe der ''Covid-19-Tester'' ist es, mit ihrer Tätigkeit beizutragen, dass es zu einer raschen Abklärung der Infektion oder des Nachweises des Virus bei einem Menschen kommt, so dass von der Behörde zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von ''SARS-CoV-2'' gesetzt werden können.
Aufgabe der ''Covid-19-Tester'' ist es, mit ihrer Tätigkeit beizutragen, dass es zu einer raschen Abklärung der Infektion oder des Nachweises des Virus bei einem Menschen kommt, so dass von der zuständigen Behörde zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von ''SARS-CoV-2'' gesetzt werden können.


Die Aufgaben und die Funktion von ''Covid-19-Tester'' darf keinesfalls solche Aufgaben umfassen, welche den Ärzten vorbehalten sind (§ 27a Epidemiegesetz 1950).
Die Aufgaben und die Funktion von ''Covid-19-Tester'' darf in Österreich keinesfalls solche Aufgaben umfassen, welche den Ärzten vorbehalten sind (§ 27a Epidemiegesetz 1950, § 3 Abs. 1 ÄrzteG).


== Bestellung ==
== Bestellung ==

Version vom 8. Dezember 2020, 10:18 Uhr

COVID-19-Tester beim Rachenabstrich (Demo)

Covid-19-Tester (auch: Corona-Tester) sind Personen, die beruflich oder ehrenamtlich im direkt oder indirekt Auftrag der öffentlichen Hand Menschen auf das Vorliegen einer Infektion oder den Nachweis des Virus SARS-CoV-2[1] (umganssprachlich auch Corona-Virus genannt), testen und/oder die hierzu notwendigen administrativen Tätigkeiten erbringen.

SARS-CoV-2 ist in Österreich erst mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten vom 26. Jänner 2020 überhaupt anzeigepflichtig.[2]

Aufgabe und Funktion

Aufgabe der Covid-19-Tester ist es, mit ihrer Tätigkeit beizutragen, dass es zu einer raschen Abklärung der Infektion oder des Nachweises des Virus bei einem Menschen kommt, so dass von der zuständigen Behörde zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 gesetzt werden können.

Die Aufgaben und die Funktion von Covid-19-Tester darf in Österreich keinesfalls solche Aufgaben umfassen, welche den Ärzten vorbehalten sind (§ 27a Epidemiegesetz 1950, § 3 Abs. 1 ÄrzteG).

Bestellung

Covid-19-Tester werden in Österreich gemäß § 27a Epidemiegesetz 1950[3] vom Landeshauptmann für den Bereich eines Bundeslandes oder vom Gesundheitsminister für das gesamte Bundesgebiet zeitlich befristet bestellt. Die Bestellung erfolgt mittels Bescheid.

Eine solche Bestellung als Covid-19-Tester ist erst seit einer Novelle des Epidemiegesetz 1950[4] möglich. Bis zum 14. Mai 2020 konnten lediglich nach § 27 Epidemiegesetz bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichten, für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte vertraglich bestellt werden.

Da die Covid-19-Tester durch hoheitlichen Akt bestellt werden, ist deren Handeln dem Bestellungsorgan (z. B. Magistrat, Bezirksverwaltungsbehörde, Gesundheitsminister) zuzurechnen.

Fachliche Eignung

Als Covid-19-Tester sind fachlich geeignete Personen zu bestellen, die selbständig entsprechend der behördlichen Vorgaben und unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Datenschutz Testabnahmen (z. B. Rachenabstrich) und administrative Tätigkeit durchführen dürfen.

Sanitäter, die ihren Beruf bzw. die Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des Sanitätergesetzes[5] (z. B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs etc.) ausüben, sind hierzu jedenfalls als geeignet anzusehen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Abk.: engl.: Severe acute respiratory syndrome coronavirus 2.
  2. BGBl. II Nr. 15/2020.
  3. BGBl Nr. 186/1950.
  4. Novelle durch das 16. COVID-19-Gesetz vom 14. Mai 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 43/2020,.
  5. BGBl. I Nr. 30/2002.