COVID-19-Maßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geltung ==
== Geltung ==
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.<ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</ref> Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich|hier]]), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurden diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.


Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}} und {{BGBl|II Nr. 456/2020}}</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränkten.


=== Die Maßnahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung im Speziellen ===
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref> Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es gilt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref> Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es galt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.


==== Betreten öffentlicher Orte ====
==== Betreten öffentlicher Orte ====
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist ab dem 25. Oktober 2020
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} war ab dem 25. Oktober 2020
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien<ref name=5LV1>Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* beim Betreten öffentlicher Orte im Freien<ref name=5LV1>Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ab dem 25. Oktober 2020
* Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ab dem 25. Oktober 2020
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zudem
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und zudem
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref><ref>Diese [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] muss zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollen dann nicht mehr zulässig sein.</ref>
** eine den [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen</s> (Abs. 2).<ref name=5LV2>Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref><ref>Diese [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] musste zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollten dann nicht mehr zulässig sein.</ref>
* in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke <ref>"und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),  
* in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke <ref>"und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und</u>  
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der [[w:Realität|Realität]] niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die nach wie vor zu wenige Massenbeförderdungsmittel anbieten, um diesen Mindestabstand den Fahrgästen in den Fahrgästen überhaupt ermöglichen zu können.
** eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der [[w:Realität|Realität]] niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die während der ganzen Zeit zu wenige Massenbeförderdungsmittel anboten. Es war die Einhaltung eines Mindestabstand den Fahrgästen überhaupt nicht möglich.


Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht gilt, erschließt sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht.  
Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht galt, hat sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht erschlossen.  


Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):  
Nach § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in ''geschlossenen Räumen''<ref>Kursivsetzung geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):  
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
:1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
:1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu<ref>Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, {{BGBl|II Nr. 332/2020}}.</ref>, dass:
# in öffentlichen Apotheken,  
# in öffentlichen Apotheken,  
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# in Banken, und  
# in Banken, und  
# in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und  
# in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und  
# Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
# Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,  
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.


Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies gilt auch:
Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: ''Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''. Dies galt auch:
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),  
* in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),  
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
* nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).</ref>
Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}</ref><ref>{{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref>
Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in ''Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren)'' und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).<ref name=VO407>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}}</ref><ref>{{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref>


Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung  
Konnte auf Grund der Eigenart der Dienstleistung  
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).<ref name=5LV4>Satz geändert durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>  
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so war diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).<ref name=5LV4>Satz geändert durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>  


Bei Betreten von  
Bei Betreten von  
* Krankenanstalten und  
* Krankenanstalten und  
* Kuranstalten sowie  
* Kuranstalten sowie  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,  
* Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,  
ist für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher
war für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher
* ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
* ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
* eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen, sofern keine andere geegnete Schutzvorkehrung besteht,
* eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung]] zu tragen, sofern keine andere geeignete Schutzvorkehrung bestand,
* hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).
* hatte der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).


==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
==== Orte der beruflichen Tätigkeit ====
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Dies können sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.<ref>{{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref>
Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit war zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 3 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Dies konnten sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.<ref>{{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref>


Jedoch ist die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Jedoch war die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich war, <u>nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig</u> (§ 3 Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


Dies ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden (§ 3 Abs. 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Dies war sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet wurden (§ 3 Abs. 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


; Ausnahmen
; Ausnahmen
Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Konnte auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).


==== Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen ====
==== Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen ====
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten<ref>"Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, soll nur dann zulässig sein, wenn dabei <s>eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und</s><ref name=5LV1 /> in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} / {{BGBl|II Nr. 455/2020}}).
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten<ref>"Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref>, Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, sollte nur dann zulässig sein, wenn dabei <s>eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und</s><ref name=5LV1 /> in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert wurden (§ 4 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}, geändert durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ifdF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} / {{BGBl|II Nr. 455/2020}}).


; Beachte
; Beachte
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung findet, ist noch ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelt und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingreift.
Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung fand, ist bis heute ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das ''Betreten von Betriebsstätten'' (§ 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um das ''Betreten von bestimmten Orten'' (§ 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz''), noch um ''Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen'' (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelte und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingriff.


Seit dem 28. Mai gilt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) sind jedoch nur sinngemäß anzuwenden ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
Seit dem 28. Mai galt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) waren jedoch nur sinngemäß anzuwenden ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).


Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}})
Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}})


==== Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz ====
==== Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz ====
Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. ''Ausbildungseinrichtungen'' wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Ausbildungseinrichtungen|hier]]).
Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. ''Ausbildungseinrichtungen'' wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Ausbildungseinrichtungen|hier]]).


Seit 28. Mai 2020 ist nach § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) idF {{BGBl|II Nr. 231/2020}} geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}} nur betreten werden dürfen, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hat.  
Seit 28. Mai 2020 war nach § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) idF {{BGBl|II Nr. 231/2020}} geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}} nur betreten werden durften, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hatte.  


Dabei ist (siehe § 2 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
Dabei war (siehe § 2 Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* <s>Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).</s>
* <s>Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).</s>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.</s>
* <s>Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.</s>
* Ab dem 14. September 2020 gilt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>  
* Ab dem 14. September 2020 galt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter hatten bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.<ref>Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>  


==== Gastgewerbe ====
==== Gastgewerbe ====
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, ist nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 207/2020}}) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung ({{BGBl|II Nr. 197/2020}}) geändert wird, war nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):
* der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.<ref name=5LV4 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Zusätzlich darf ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wird in de Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurde oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch, ob dies auch dann gilt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort gilt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht gilt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wird und dann vor der Türe konsumiert wird). Für die 50-Meter-Regelung gibt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* der Betreiber durfte das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 <s>06.00</s><ref>Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref> und <s>23.00</s> 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.<ref name=5LV4 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben unberührt (§ 6 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). Zusätzlich durfte ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wurde in der Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurden oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch bis heute, ob dies auch dann galt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort galt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht galt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wurde und dann vor der Türe konsumiert wurde). Für die 50-Meter-Regelung gabt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hatte sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte (§ 6 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* ab dem 25. Oktober 2020 gilt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig ist. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastorniomieständne auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden darf.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Auch hierzu bleibt weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hat, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollen bzw. dürfen.
* ab dem 25. Oktober 2020 galt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig war. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden durfte.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Auch hierzu blieb weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hatte, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollten bzw. durften.
* der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* der Betreiber hatte die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 6 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),
* und ab 25 Oktober 2020 <s>21. September 2020</s> weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
* und ab 25 Oktober 2020 <s>21. September 2020</s> weiters: ''Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume<ref>Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> nur einlassen, wenn diese''
** ''aus maximal sechs<s> zehn Erwachsenen</s> Personen <s>zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden</s>, oder''
** ''aus maximal sechs<s> zehn Erwachsenen</s> Personen <s>zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden</s>, oder''
** ''ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben'', wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt werden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Im Freien sind zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis werden sich wohl größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufteilen, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.  
** ''ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben'', wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt wurden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> Im Freien waren zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt lebten. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis haben sich dann größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufgeteilt, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.  


Zudem hat der Kunde <s>in geschlossenen Räumen</s> – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
Zudem hatte der Kunde <s>in geschlossenen Räumen</s> – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref>Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} und {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
* <s>Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
* <s>Der Betreiber durfte Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5</s> {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
** <s>aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder</s>
** <s>aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestand oder</s>
** <s>aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.</s>
** <s>aus Personen bestand, die im gemeinsamen Haushalt lebten.</s>
** <s>Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.</s><ref>Dieser Satz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>§ 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
** <s>Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen war möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.</s><ref>Dieser Satz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>§ 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wurde (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}})<ref>Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref><ref>Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}})<ref>Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.</ref><ref>Absatz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref><ref>Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <s>und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s>.<ref name=5LV1 /> Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),<ref>Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <s>und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s>.<ref name=5LV1 /> Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),<ref>Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>der Betreiber hatte sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befanden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren (z. B. Pfefferstreuer). Selbstbedienung war nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben wurden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke  (§ 6 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}),</s>Selbstbedienung war zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.<ref>Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
* <s>bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden</s> (§ 6 Abs. 10 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref>§ 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke war sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert wurden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde. Bei der Abholung durften zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden</s> (§ 6 Abs. 10 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref>§ 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>


; Präventionskonzept
; Präventionskonzept
Ab dem 25. Oktober hat eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hat, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insebsondere zu enthalten:
Ab dem 25. Oktober hatte eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hatte, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
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# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken  
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken  
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}}). Ab dem 25. Oktober 2020 kann das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.
# Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}}). Ab dem 25. Oktober 2020 konnte das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.


; Ausnahmen
; Ausnahmen
Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} gelten gemäß § 6 Abs. 7<ref>Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} galten gemäß § 6 Abs. 7<ref>Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben wurden:
# Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
# Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
# Alten-, Pflege- und Behindertenheime <s>Pflegeanstalten und Seniorenheime</s>;<ref name=Änderung1>Änderung durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
# Alten-, Pflege- und Behindertenheime <s>Pflegeanstalten und Seniorenheime</s>;<ref name=Änderung1>Änderung durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
# Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden durften;
# <s>Massenbeförderungsmittel.</s>“<ref name=Änderung1 />
# <s>Massenbeförderungsmittel.</s>“<ref name=Änderung1 />
Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).<ref>Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV galten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).<ref>Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>


Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Gastgewerbe|hier]] zu finden.
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Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Beherbergungsbetriebe|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Beherbergungsbetriebe|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.


Das Betreten von Beherbergungsbetrieben<ref>Als Beherbergungsbetriebe gelten solche sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref> ist nun seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben<ref>Als Beherbergungsbetriebe galten solche Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt waren. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe galten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</ref> war dann seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


* Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. <s>Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s> (§ 7 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref name=5LV2 />
* Der Gast hatte in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte. <s>Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen</s> (§ 7 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref name=5LV2 />
* Wieder eingeführt am 14. September 2020: ''Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''.<ref>Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* Wieder eingeführt am 14. September 2020: ''Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet''.<ref>Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}.</ref>
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen war nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wurde oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 7 Abs. 4 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* <s>Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* <s>Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete</s> (§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>§ 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
* Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. <s>2</s> 1a<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> bis 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe oben: ''Gastgewerbe''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. <s>§ 6 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind und Selbstbedienung gelten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann </s>(§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Letzter Satzteil gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und Absatznummerierung von <s>Abs. 2 bis 10</s> auf Abs 2 bis 6 geändert.</ref>
* Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 6 Abs. <s>2</s> 1a<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 412/2020}}.</ref> bis 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe oben: ''Gastgewerbe''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt. <s>§ 6 Abs. 9 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren und Selbstbedienung galten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte </s>(§ 7 Abs. 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).<ref>Letzter Satzteil gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und Absatznummerierung von <s>Abs. 2 bis 10</s> auf Abs 2 bis 6 geändert.</ref>
* Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe unten: ''Sport''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 8 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} genannten Voraussetzungen (siehe unten: ''Sport''). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (''Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz'' - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).
* Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 5 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} (''Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz'' - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}).


==== Sport ====
==== Sport ====
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zm 14. September 2020 wieder geändert.
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zm 14. September 2020 wieder geändert.


Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}}), ist seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell gilt:
Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}}), war seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell galt:
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
* Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
* Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
* Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).<ref name=5LV1 />
* Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}}).<ref name=5LV1 />


<s>In Freiluftbereiche von Sportstätten ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
<s>In Freiluftbereiche von Sportstätten war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>


<s>Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. <s>Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})</s></s>.<ref name=5LV1 /><ref>Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.</ref>
<s>Bei Ausübung der Sportart war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand konnte ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. <s>Weiters konnte der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich war (§ 8 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})</s></s>.<ref name=5LV1 /><ref>Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.</ref>


<s>Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.</s><ref>Gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
<s>Abs. 1 und § 1 Abs. 1 galten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hatte der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.</s><ref>Gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>


Kein Mindestabstand von einem Meter ist nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1) ist, wenn
Ein Mindestabstand von einem Meter war nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1), wenn es
* bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen muss;
* bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen musste;
* wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kommt;
* wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kam;
* bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.<ref name=VO455>Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>
* bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.<ref name=VO455>Verordnung {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020.</ref>


Kein Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn
Kein Mund-Nasen-Schutz war zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn
* Personen sich in Feuchträumen aufhalten (z. B. Duschen);
* Personen sich in Feuchträumen aufhielten (z. B. Duschen);
* bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).<ref name=VO455 />
* bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).<ref name=VO455 />


Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten:
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
# Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
# Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.<ref>Absatz 2 gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.</ref>
Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.<ref>Absatz 2 gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.</ref>


<s>Bei der Sportausübung <s>von Mannschaftssport im Freiluftbereich</s> durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, <s>die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen,</s> kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. <s>Dieses ist zu befolgen.</s> Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref name=5LV1 /></s>
<s>Bei der Sportausübung <s>von Mannschaftssport im Freiluftbereich</s> durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, <s>die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen,</s> kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. <s>Dieses ist zu befolgen.</s> Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).<ref name=5LV1 /></s>
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<s>Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref></s>
<s>Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref></s>


Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 299/2020}} zum 2. Juli 2020.</ref>
Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, war vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes war durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer waren in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.<ref>Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß {{BGBl|II Nr. 299/2020}} zum 2. Juli 2020.</ref>


* Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
* Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
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** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, waren Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>


==== Sportveranstaltungen im Spitzensport ====
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausübten, waren in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, zulässig (die Personenanzahl konnte iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hatte für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.


(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hatte bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hatte das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
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# Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
# Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer war darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wurde. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, galt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.


(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.
(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer galt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.


==== Alten-, Pflege- und Behindertenheime ====
==== Alten-, Pflege- und Behindertenheime ====
Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.
Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}} eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.


Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).
Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen galten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).


Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Der Betreiber hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
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# Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
# Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
# Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
# Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
# spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
# spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden konnte,
# Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
# Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisteten, waren spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
# Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
# Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.


Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).
Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen waren jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen durften nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).


Maßnahmen nach § 9 gelten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden können (§ 11 Ab. 6).
Maßnahmen nach § 9 galten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden konnten (§ 11 Ab. 6).


==== Sonstige Einrichtungen ====
==== Sonstige Einrichtungen ====
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.
Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sonstige Einrichtungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert.


Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} wieder eingeführt.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1<ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 246/2020}}) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.</ref><ref>Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} wieder eingeführt.</ref> der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} zulässig, wenn:
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde.
# Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
# Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
# Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
# Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
# <s>Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s>
# <s>Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.</s>
# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>
# <s>Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.</s>


Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref name=5LV2 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
Sofern sich der Besucherbereich im Freien befand, galt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war (§ 1 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref name=5LV2 /><ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>


<s>Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
<s>Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}).</s><ref>Satz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
   
   
==== Veranstaltungen ====
==== Veranstaltungen ====
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 und mit Verodnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}} zum 25. Oktober 2020.
Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Veranstaltungen|hier]]) wurden mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 398/2020}} zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020 und mit Verodnung {{BGBl|II Nr. 445/2020}} zum 25. Oktober 2020.


Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} sind "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})<ref name=5LV2 />, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.<ref>Siehe z. B.: {{BGBl|II Nr. 231/2020}},  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, {{BGBl|II Nr. 299/2020}}, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}, {{BGBl|II Nr. 407/2020}}, {{BGBl|II Nr. 446/2020}}.</ref>  
Veranstaltungen im Sinne der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} waren "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse<ref name=5LV4 />, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}})<ref name=5LV2 />, ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.<ref>Siehe z. B.: {{BGBl|II Nr. 231/2020}},  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}, {{BGBl|II Nr. 299/2020}}, {{BGBl|II Nr. 398/2020}}, {{BGBl|II Nr. 407/2020}}, {{BGBl|II Nr. 446/2020}}.</ref>  


Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.
Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung<ref>"sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020.</ref> galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} idF Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}}).</s><ref>Absatz geändert gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref> und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.


Aktuell sind ab 25. Oktober 2020 Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies gilt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters werden hierbei nicht eingerechnet. Es dürfen nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhindert, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".
Ab 25. Oktober 2020 waren Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies galt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters wurden hierbei nicht eingerechnet. Es durften nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhinderte, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".


Es sind auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich übersteigt. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde liegen, ist unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
Es waren auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich überstieg. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde lagen, ist bis heute unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedurften einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
# die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
# die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
# die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
# die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.


Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept ist bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hatte bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept war bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählten insbesondere:
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
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# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.  
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.  
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).
Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).


Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 10 Abs. 6).
Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen war ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehörten, einzuhalten. Konnte dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, waren die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 10 Abs. 6).


Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnen.
Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnten.


Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).


Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
Konnte auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
# von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).
war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).


Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).
Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen galten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).


An Proben und an künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen sind jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgen. Für diese ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu beinhalten:
An Proben und an künstlerischen Darbietungen durften höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen waren jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgten. Für diese war ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu beinhalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Zeile 275: Zeile 275:
# Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
# Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
# Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
# Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).
Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).


Für Begräbnisse gilt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a gelten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde liegt, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 12).
Für Begräbnisse galt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a galten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde lag, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien war, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hatte der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wurde (§ 10 Abs. 12).


; Ausnahmen
; Ausnahmen
Die Abs. 1 bis 9 in § 10 gelten nicht für
Die Abs. 1 bis 9 in § 10 galten nicht für
* Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
* Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
* Veranstaltungen zur Religionsausübung,
* Veranstaltungen zur Religionsausübung,
* Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
* Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese waren unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen hatten, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, eingehalten werden konnte.
* Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
* Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich waren,
* Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
* Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
* Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
* Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
* Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
* Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
* Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
* Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgten.


Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (§ 10 Abs. 13).
Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, war nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden konnte oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren (§ 10 Abs. 13).


==== Fach- und Publikumsmessen ====
==== Fach- und Publikumsmessen ====
Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10a in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen sind ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die ''epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse'' zulässt (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}) und eine COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wird (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Besucher beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10a in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen waren ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die ''epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse'' zugelassen hat (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}) und ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wurde (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}). Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>


Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen war unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}):
:1. <s>Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, kann dieser nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.</s> Ab dem 21. September 2020: ''Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref name=VO407 />
:1. <s>Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, konnte dieser nicht eingehalten werden, war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.</s> Ab dem 21. September 2020: ''Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen''.<ref name=VO407 />
:2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
:2. Der Veranstalter hatte sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 über Gastgewerbe (siehe oben).<ref>§ 10a eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken galt § 6 über Gastgewerbe (siehe oben).<ref>§ 10a eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>


Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß (§ 10a Abs. 5 der VO).<ref>Dieser Absatz wurde dem § 10a durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen galten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß (§ 10a Abs. 5 der VO).<ref>Dieser Absatz wurde dem § 10a durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>


==== Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager ====
==== Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager ====
Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10b in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.  
Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} als § 10b in die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}} eingefügt.  


Nach diesem § 10b gelten nun, dass
Nach diesem § 10b galten nun, dass
:1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
:1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, und
:2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen kann,
:2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen konnte, sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wurde.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.<ref>Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote war Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:4. <s>§ 10 gilt sinngemäß</s>.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt und durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.</ref>
:4. <s>§ 10 gilt sinngemäß</s>.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt und durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.</ref>


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==== Gelegenheitsmärkte ====
==== Gelegenheitsmärkte ====
Gilt ab dem 13. November 2020:
Galt ab dem 13. November 2020:


(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) waren Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.


(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte waren solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.


(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.
(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren waren auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.


(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(4) Das Betreten des Marktgeländes war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung galt § 6.


(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
(5) Der Veranstalter hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Zeile 339: Zeile 338:
# Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
# Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
# Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
# Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.


(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.


(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
(7) Abs. 3 bis 5 galten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht
Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
:1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
<s>:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
<s>:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.</s><ref>Streichung durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 231/2020}}.</ref><ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref><ref name=5LV4 /><ref>Absatz ganz gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
: 2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
:3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.<ref>Letzter Satzteil eingefügt durch  {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung waren nicht anzuwenden:
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,  
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,  
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder  
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder  
# zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.  
# zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.  


Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht  
Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht  
# für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und  
# für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und  
# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.  
# für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden konnte.  


Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht<ref>Wesentlich geändert durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes galt nicht<ref>Wesentlich geändert durch {{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref>
# wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden sind;
# wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden waren;
# innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
# innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
# innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
# innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
# zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen;
# zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbrachten;
# wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erfordert;
# wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erforderte;
# in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie  
# in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie  
# unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref>
# unter Wasser.<ref>Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020 eingefügt.</ref>


Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).
Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt lebten, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).


<s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref>
<s>Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden</s>.<ref>Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch {{BGBl|II Nr. 266/2020}} und wiederum gestrichen durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 407/2020}} zum 21. September 2020.</ref>


==== Glaubhaftmachung ====
==== Glaubhaftmachung ====
Werden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht sind diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).
Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).


In Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollen solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden kann, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).
Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).


=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z.&nbsp;B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt bestand, waren von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbrachten (z.&nbsp;B. Reinigungsarbeiten), wurden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 27. Dezember 2020, 09:42 Uhr

Mit der COVID-19-Maßnahmenverordnung (Abk.: COVID-19-MV, auch: Lockerungsverordnung, Abk.: COVID-19-LV genannt), gültig vom 16. März 2020[1] bis 17. November 2020[2], wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Nach dem ursprünglichen Titel dieser Verordnung, COVID-19-Lockerungsverordnung, war Ziel der Verordnung Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden herbeizuführen.

Bezeichnung der COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die ursprüngliche Bezeichnung der COVID-19-Maßnahmenverordnung lautete: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) und wurde am 30. April 2020 ausgegeben und trat am 1. Mai 2020 in Kraft.[3]

Seit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)[4], wird diese Lockerungsverordnung als COVID-19-Maßnahmenverordnung bezeichnet.

Geltung

Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verordnet.[5] Die bisherigen Maßnahmen, die vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, gegolten haben (siehe hier), wurden damit außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wurden diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist.

Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 398/2020) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)[6] wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränkten.

Die Maßnahmen der COVID-19-Maßnahmenverordnung im Speziellen

Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (COVID-19-MV) galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten.[7] Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 - siehe unten).[8] Mit der Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung zum 25. Oktober 2020 (0:00 Uhr) wurde diese Regelung wiederum rückgängig gemacht und es galt wiederum der Mindestabstand von einem Meter beim Betreten von öffentlichen Orten.

Betreten öffentlicher Orte

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 war ab dem 25. Oktober 2020

  • beim Betreten öffentlicher Orte im Freien[9] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).[10]
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ab dem 25. Oktober 2020
  • in Massenbeförderungsmittel und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke [13] gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1a),
    • ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
    • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War jedoch auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Dieses Ausnahme der Unterschreitung des Mindestabstandes war in der Realität niemals eine Ausnahme sondern ein Dauerzustand und wurde auch von der Polizei nicht kontrolliert oder bestraft. Bestraft wurden nach aktuellem Kenntnisstand auch keine Beförderungsunternehmer, die während der ganzen Zeit zu wenige Massenbeförderdungsmittel anboten. Es war die Einhaltung eines Mindestabstand den Fahrgästen überhaupt nicht möglich.

Warum nach § 11 Abs. 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 die Verpflichtung zur Einhaltung des Ein-Meter-Abstands in Luftfahrzeugen (einem hermetisch abgeschlossenen Massenbeförderungsmittel) nicht galt, hat sich aus dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht erschlossen.

Nach § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 galt ursprünglich für das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten, Märkte im Freien und bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen[14] zur Religionsausübung (§ 2 Abs. 3) grundsätzlich (mit Ausnahmen siehe unten):

1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
1a. Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen galt ab dem 24. Juli 2020 (0:00 Uhr) wiederum neu[15], dass:
  1. in öffentlichen Apotheken,
  2. in Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
  3. in Banken, und
  4. in Räumen der Post einschließlich Postpartnern und
  5. Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,

zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.

Ab dem 14. September 2020 galt dann jedoch: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Dies galt auch:

  • in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr (§ 2 Abs. 1c),
  • nicht aber in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[16]

Und ab dem 21. September 2020 galt dies wiederum zusätzlich in Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren) und sinngemäß für Märkte im Freien (§ 2 Abs. 1b).[17][18]

Konnte auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden (ausgenommen im Freien), so war diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung).[19]

Bei Betreten von

  • Krankenanstalten und
  • Kuranstalten sowie
  • Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht wurden,

war für Mitarbeiter (bei Besucherkontakt) und Besucher

  • ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
  • eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern keine andere geeignete Schutzvorkehrung bestand,
  • hatte der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend der konkreten Verhältnisse das Infektionsrisiko zu minimieren (soweit technisch möglich).

Orte der beruflichen Tätigkeit

Auch am Ort einer beruflichen Tätigkeit war zwischen den Personen grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 3 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020). Dies konnten sein: technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.[20]

Jedoch war die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich war, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig (§ 3 Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Dies war sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet wurden (§ 3 Abs. 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Ausnahmen

Konnte auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 3 Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen

Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten sowie bei Aus- und Weiterbildungsfahrten[21], Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, sollte nur dann zulässig sein, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und[9] in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert wurden (§ 4 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020, geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020). Bei Schülertransporten, Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporten war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 197/2020 ifdF BGBl. II Nr. 207/2020 / BGBl. II Nr. 455/2020).

Beachte

Inwieweit diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage in §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19- Maßnahmengesetzes und § 15 des Epidemiegesetzes 1950 Deckung fand, ist bis heute ungewiss, da es sich bei Fahrgemeinschaften nicht um das Betreten von Betriebsstätten (§ 1 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um das Betreten von bestimmten Orten (§ 2 COVID-19- Maßnahmengesetz), noch um Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen (§ 15 Epidemiegesetzes 1950) handelte und diese Regelung zudem unverhältnismäßig in den Privatbereich von Personen eingriff.

Seit dem 28. Mai galt bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen war. War auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, konnte davon ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Regelungen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) waren jedoch nur sinngemäß anzuwenden (BGBl. II Nr. 231/2020).

Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020)

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Dieser Punkt über die Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz wurde durch die Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung zum 28. Mai 2020 als § 5 eingefügt. Die bisherige Regelung in § 5 bzgl. Ausbildungseinrichtungen wurde ersatzlos gestrichen (siehe den gestrichenen Text: hier).

Seit 28. Mai 2020 war nach § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020) idF BGBl. II Nr. 231/2020 geregelt, dass Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz (BHygG, BGBl. Nr. 254/1976 nur betreten werden durften, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert hatte.

Dabei war (siehe § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020):

  • gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (jedoch nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien).
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
  • Ab dem 14. September 2020 galt: Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter hatten bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete, ausgenommen in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.[22]

Gastgewerbe

Gemäß § 6 der Verordnung vom 13. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 207/2020) mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) geändert wird, war nun das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (war im Zuge der COVID-19-Maßnahmen bis zum 14. Mai 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich verboten):

  • der Betreiber durfte das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 06.00[23] und 23.00 01:00 Uhr des Folgetages zulassen.[19][24] Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben unberührt (§ 6 Abs. 2 BGBl. II Nr. 207/2020). Zusätzlich durfte ab dem 25. Oktober 2020 im Umkreis von 50 Metern um die gastwirtschaftliche Betriebsstätte kein alkoholisches Getränk konsumiert werden (warum sich dies nur auf alkoholische Getränke bezieht, wurde in der Verordnung nicht ausgeführt. Ebensowenig, ob sich dies nur auf solche Alkoholika bezieht, welche zuvor in dieser Gastwirtschaft bezogen wurden oder auf alle alkohoischen Getränke auch aus dem privaten Bereich. Unklar ist auch bis heute, ob dies auch dann galt, wenn sich im Umkreis von 50 Metern ein privater Garten befindet - ob auch dann dieses Alkoholverbot dort galt. Gleichheitswidrig und unverständlich ist dies jedenfalls, weil dieses Alkoholverbot nicht galt, wenn Alkohol z. B. in einem Supermarkt zur selben Zeit in der selben Straße gekauft wurde und dann vor der Türe konsumiert wurde). Für die 50-Meter-Regelung gabt es auch keinerlei wissenschaftliche Grundlage (warum nicht 49 Meter oder 51 Meter?).[25]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte (§ 6 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • ab dem 25. Oktober 2020 galt zusätzlich, dass in geschlossenen Räumen als auch im Freien die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig war. Ausgenommen bei Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen auf Märkten, bei denen auch im Stehen konsumiert werden durfte.[26] Auch hierzu blieb weiterhin offen, welchen speziellen COVID-19-Präventionseffekt es hatte, wenn Speisen oder Getränke nur im Sitzen konsumiert werden sollten bzw. durften.
  • der Betreiber hatte die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 6 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020),
  • und ab 25 Oktober 2020 21. September 2020 weiters: Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume[27] nur einlassen, wenn diese
    • aus maximal sechs zehn Erwachsenen Personen zuzüglich ihrer höchstens minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder
    • ausschließlich aus einer unbeschränkten Personenanzahl bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben, wobei bis zu sechs minderjährige Kinder dieser Personen nicht gezählt wurden (oder wenn diese Personen gegenüber diesen sechs Kindern Aufsichtspflichten zustehen).[28] Im Freien waren zwölf Personen und maximal sechs minderjährige Kinder zulässig bzw. eine unbeschränkte Personenanzahl, wenn diese im gemeinsamen Haushalt lebten. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sechs bzw. zwölf Personen festgesetzt wurden, ist nicht aus der COVID-19-MV ableitbar. In der Praxis haben sich dann größere Gruppen vor der Türe einfach auf eine kleinere Anzahl aufgeteilt, um sodann im Inneren des Gastraumes wieder zusammenzufinden.

Zudem hatte der Kunde in geschlossenen Räumen – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[29]

  • Der Betreiber durfte Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020)
    • aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestand oder
    • aus Personen bestand, die im gemeinsamen Haushalt lebten.
    • Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen war möglich, wenn zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter bestand oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.[30][31]
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wurde (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),[32]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (§ 6 Abs. 7 BGBl. II Nr. 207/2020)[33][34][35]
  • vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[9] Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hatte der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 6 Abs. 5 BGBl. II Nr. 207/2020),[36]
  • der Betreiber hatte sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befanden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren (z. B. Pfefferstreuer). Selbstbedienung war nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben wurden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020),Selbstbedienung war zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.[37]
  • bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke war sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert wurden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde. Bei der Abholung durften zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden (§ 6 Abs. 10 BGBl. II Nr. 207/2020).[38]
Präventionskonzept

Ab dem 25. Oktober hatte eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, welche mehr als 50 Verabreichungsplätze hatte, ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen (§ 6 Abs. 1c). Das Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  6. Schulung von Mitarbeitern in Bezug auf Hygienemaßnahmen (§ 6 Abs. 1c der Verordnung BGBl. II Nr. 445/2020). Ab dem 25. Oktober 2020 konnte das Präventionskonzept auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten (Gästeliste) beinhalten.
Ausnahmen

Die Abs. 2 und 2a in § 6 der Verodnung BGBl. II Nr. 207/2020 galten gemäß § 6 Abs. 7[39] nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben wurden:

  1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime Pflegeanstalten und Seniorenheime;[40]
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden durften;
  5. Massenbeförderungsmittel.[40]

Die Absätze 2, 2a, 3a und 4 des § 6 COVID-19-MV galten nicht für Gastgewerbebetriebe in Massenbeförderungsmittel (zB Zugrestaurants).[41]

Die Regelungen, die vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) bezüglich Gastegwerbebetrieben galten, sind hier zu finden.

Beherbergungsbetriebe

Das bis 27. Mai 2020 fast absolut geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben[42] war dann seit dem 28. Mai 2020, 0.00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

  • Der Gast hatte in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehörten, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies galt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 7 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[11]
  • Wieder eingeführt am 14. September 2020: Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.[43]
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen war nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wurde oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 7 Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[44]
  • Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 6 Abs. 2 1a[45] bis 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe oben: Gastgewerbe). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt. § 6 Abs. 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 über Gegenstände, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt waren und Selbstbedienung galten nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 7 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[46]
  • Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 genannten Voraussetzungen (siehe unten: Sport). Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  • Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben galten die in § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 (Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz - siehe oben) genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) waren Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, gleichgestellt (§ 7 Abs. 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).

Sport

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 und durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zm 14. September 2020 wieder geändert.

Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 (BGBl. I Nr. 100/2017), war seit 28. Mai 2020, 0:00 Uhr, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Generell galt:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete (siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).[9]

In Freiluftbereiche von Sportstätten war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs. 1. der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[47]

Bei Ausübung der Sportart war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand konnte ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters konnte der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich war (§ 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).[9][48]

Abs. 1 und § 1 Abs. 1 galten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hatte der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.[49]

Ein Mindestabstand von einem Meter war nicht einzuhalten (siehe § 2 Abs. 1), wenn es

  • bei der Ausübung von Sportarten es ausübungsspezifisch zu Körperkontakt kommen musste;
  • wenn es sportartspezifisch kurzfristig zu Unterschreitungen des Mindesabstands kam;
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.[50]

Kein Mund-Nasen-Schutz war zu tragen (siehe § 2 Abs. 1a), wenn

  • Personen sich in Feuchträumen aufhielten (z. B. Duschen);
  • bei der Sportausübung selbst (auch an öffentlichen Orten).[50]

Ein grundsätzliches COVID-19-Präventionskonzept im Sportbereich hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
  2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.[51]

Bei der Sportausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 BGBl. II Nr. 207/2020).[9]

Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[52]

Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, war vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes war durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer waren in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.[53]

  • Das COVID-19-Präventionskonzept bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten hatte zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 BGBl. II Nr. 207/2020):
    • Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    • Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    • Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    • Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    • Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    • Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    • Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    • bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, waren Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 BGBl. II Nr. 207/2020).[54]

Sportveranstaltungen im Spitzensport

(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausübten, waren in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, zulässig (die Personenanzahl konnte iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hatte für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hatte bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommen konnte, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hatte das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
  4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
  5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer war darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wurde. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren, galt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.

(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer galt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Die Bestimmungen in § 9 der COVID-19-Maßnahmenverordnung wurden zum 25. Oktober 2020 durch BGBl. II Nr. 455/2020 eingefügt. Der bisherige § 9 (Sonstige Einrichtungen - siehe unten) wurde zu § 9a.

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen galten ab dem 25. Oktober 2020 für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß (1-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz bzw. geeignete Alternative).

Der Betreiber hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
  5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
  6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden konnte,
  7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisteten, waren spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
  8. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen waren jedenfalls zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3). Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen durften nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen (§ 9 Abs. 4).

Maßnahmen nach § 9 galten nicht bei Bewohnern, die diese aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht wahrnehmen oder denen diese nicht zugemutet werden konnten (§ 11 Ab. 6).

Sonstige Einrichtungen

Das bis 27. Mai 2020 geltende Betretungsverbot (siehe Text hier) wurde mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert.

Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1[55][56] der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 zulässig, wenn:

  1. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde.
  2. Kunden hatten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Der Betreiber hatte sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.
  4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Sofern sich der Besucherbereich im Freien befand, galt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020).[11][57]

Weiterhin verboten ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution bis zum 30. Juni 2020, 0:00 Uhr (BGBl. II Nr. 231/2020).[58]

Veranstaltungen

Die bis 27. Mai 2020 geltenden Verbote (siehe Text hier) wurden mit der Verordnung vom 27. Mai 2020 (BGBl. II Nr. 231/2020) zum 28. Mai 2020 geändert und sodann wesentlich wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 zum 14. September 2020 und dann wieder durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020 und mit Verodnung BGBl. II Nr. 445/2020 zum 25. Oktober 2020.

Veranstaltungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 waren "insbesondere" geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählten jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse[19], Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen. Veranstaltungen waren in der Vergangenheit besonders großen Veränderungen unterworfen bzgl. der Zulässigkeit und Voraussetzungen. So waren Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen untersagt (§ 10 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020)[11], ebenso Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen. Dann, mit 1. Juli 2020 waren Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig und Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 waren dann Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen wieder zulässig, dann später bis 3000 Personen, etc. etc. Eine klare und auf eindeutigen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende und nachvollziehbare Linie des Gesetzgebers fehlte und fehlt bis heute bei den COVID-19-Maßnahmen.[59]

Auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung[60] galten zuerst die Regelungen über das Gastgewerbe (siehe oben) (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 idF Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020).[61] und seit 25. Oktober 2020 ein fast generelles Verabreichungsverbot bei Veranstaltungen unter drei Stunden Dauer. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage in Bezug auf eine COVID-19-Prävention diese Anordnung in der Verordnung basiert, ist nach wie vor völlig unbekannt.

Ab 25. Oktober 2020 waren Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als sechs teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freien untersagt (dies galt nicht für Klassen und Gruppenverbände iSd § 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2). Bis zu sechs Minderjährige und die Mitarbeiter des Veranstalters wurden hierbei nicht eingerechnet. Es durften nun auch mehrere Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort gleichzeitig stattfinden (§ 6 Abs. 2a), wenn eine räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung verhinderte, dass sich die teilnehmenden Personen "durchmischen".

Es waren auch Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen weiterhin möglich, wenn die Höchstzahl der teilnehmenden Personen im Freien 1500 und in geschlossenen Räumen 1000 nich überstieg. Welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Zahlen zu Grunde lagen, ist bis heute unbekannt. Diese Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 250 teilnehmenden Personen bedurften einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte bei den Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

  1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
  2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hatte bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Ein COVID-19-Präventionskonzept war bei Veranstaltungen mit über sechs Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über zwölf auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählten insbesondere:

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
  2. spezifische Hygienevorgaben,
  3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten (§ 10 Abs. 5).

Bei diesen Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen war ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehörten, einzuhalten. Konnte dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, waren die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden konnte (§ 10 Abs. 6).

Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 7). Dies selbst dann, wenn die teilnehmenden Personen im selben Haushalt wohnten.

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (§ 10 Abs. 8).

Konnte auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

war durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende (§ 10 Abs. 9).

Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen galten die § 10 Abs. 2 bis 4 nicht (§ 10 Abs. 9a).

An Proben und an künstlerischen Darbietungen durften höchstens sechs Personen teilnehmen, im Freien zwölf Personen. Ausgenommen waren jedoch Proben und künstlerische Darbietungen die beruflich/professionell erfolgten. Für diese war ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Bei mehr als 50 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen bzw. 100 im Freien, war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu beinhalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
  5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer beinhalten (§ 10 Abs. 10).

Für Begräbnisse galt ab dem 25. Oktober 2020 eine Höchstzahl von 100 Personen. § 10 Abs. 2 bis 5a galten nicht (§ 10 Abs. 10a). Welche wissenschaftliche Grundlage die Festlegung auf 100 Personen zu Grunde lag, kann aus dem COVID-19-MV oder den gesetzlichen Grundlagen nicht erschlossen werden. Bei Religionsausübung im Freien war, gegenüber Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (mit Ausnahmen nach § 11 COVID-19-MV). Darüber hinaus hatte der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wurde (§ 10 Abs. 12).

Ausnahmen

Die Abs. 1 bis 9 in § 10 galten nicht für

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese waren unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen hatten, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, eingehalten werden konnte.
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich waren,
  • Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
  • Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,
  • Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgten.

Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, war nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden konnte oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren (§ 10 Abs. 13).

Fach- und Publikumsmessen

Die Bestimmungen über Fachmessen und Publikumsmessen wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10a in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt. Fachmessen und Publikumsmessen waren ab dem 15. Juni 2020 mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, sofern dies die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zugelassen hat (siehe § 10a Abs. 1 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020) und ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umzusetzt wurde (siehe § 10a Abs. 2 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020). Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.[62]

Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen war unter folgenden Voraussetzungen zulässig (siehe § 10a Abs. 3 Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020):

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, war ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, konnte dieser nicht eingehalten werden, war eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen. Ab dem 21. September 2020: Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.[17]
2. Der Veranstalter hatte sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung trugen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden war, die das gleiche Schutzniveau gewährleistete.

Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken galt § 6 über Gastgewerbe (siehe oben).[63]

Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen galten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß (§ 10a Abs. 5 der VO).[64]

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Die Bestimmung über außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern wurden mit der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 als § 10b in die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.

Nach diesem § 10b galten nun, dass

1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, und
2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen konnte, sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wurde.[65] Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.[66]
3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote war Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
4. § 10 gilt sinngemäß.[67]

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 wurde § 10c eingefügt: Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete

  1. Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 wurde § 10c und 10d eingefügt:

Gelegenheitsmärkte

Galt ab dem 13. November 2020:

(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) waren Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte waren solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern war ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung betrug vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung war ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren waren auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

(4) Das Betreten des Marktgeländes war unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung galt § 6.

(5) Der Veranstalter hatte basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hatte insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Risikoanalyse,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  6. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
  7. Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
  8. Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept konnte auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(7) Abs. 3 bis 5 galten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

Ausnahmen von dieser Verordnung

Diese Verordnung galt nach § 11 grundsätzlich nicht

1. für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,[68]

:2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.[69][70][19][71]

2b. Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c dieser Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020 galt auch nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich war.
2. für Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,
3. für die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung, mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden.[72]

Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung waren nicht anzuwenden:

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung galt nicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und
  2. für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden konnte.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes galt nicht[73]

  1. wenn geeignete Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung zwischen Personen vorhanden waren;
  2. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Persinen zzgl. maximal sechs Minderjährigen;
  3. innerhalb eines geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbandes von elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen;
  4. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbrachten;
  5. wenn dies die Vornahme religöser Handlungen erforderte;
  6. in Luftfahrzeugen (als Massenbeförderungsmittel) sowie
  7. unter Wasser.[74]

Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt lebten, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs. 8).

Sperrstundenregelungen nach dieser Verordnung gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der Betriebsstätte des Gastgewerbes oder dem Betreiber der Veranstaltungsstätte die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes oder der Veranstaltungsort ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten werden.[75]

Glaubhaftmachung

Wurden Ausnahmegründe nach § 11 der COVID-19-Maßnahmenverordnung geltend gemacht, waren diese im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Gerichten, Inhabern von Betriebsstätten, Betreibern von Verkehrsmitteln oder Arbeitgebern glaubhaft zu machen (§ 11a Abs. 1).

Unter Verstoss gegen europarechtliche Regelungen und Voraussetzungen, sollten solche Bestätigungen, dass aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zugemutet werden könne, ausschließlich von selbständigen österreichischen Ärzten ausgestellt werden können (§ 11a Abs. 2).

Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot

Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt bestand, waren von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbrachten (z. B. Reinigungsarbeiten), wurden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 15. März 2020, in Kraft getreten am 16. März 2020 (0:00 Uhr).
  2. Geplant war ursprünglich eine Weitergeltung nach dem 6. Dezember 2020, jedoch wurde diese COVID-19-Maßnahmenverordnung durch § 19 Abs. 3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020) ersatzlos aufgehoben und am 4. Dezember 2020 die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zum 7. Dezember 2020 in Kraft gesetzt.
  3. BGBl. II Nr. 197/2020.
  4. BGBl. II Nr. 407/2020.
  5. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
  6. BGBl. II Nr. 455/2020 und BGBl. II Nr. 456/2020
  7. Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2020.
  8. Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.
  9. 9,0 9,1 9,2 9,3 9,4 9,5 Wortfolge "im Freien" gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  10. Aufgehoben durch Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  11. 11,0 11,1 11,2 11,3 Satz gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr und wieder eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  12. Diese Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung musste zusätzlich ab dem 7. November 2020 eng anliegend sein. Gesichtsvisiere sollten dann nicht mehr zulässig sein.
  13. "und den zugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich der Verbindungsbauwerke" eingefügt mit Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020
  14. Kursivsetzung geändert durch BGBl. II Nr. 207/2020.
  15. Gemäß der 8. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 332/2020.
  16. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und 1 b der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020).
  17. 17,0 17,1 Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020
  18. BGBl. II Nr. 412/2020.
  19. 19,0 19,1 19,2 19,3 Satz geändert durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  20. BGBl. II Nr. 231/2020).
  21. "Aus- und Weiterbildungsfahrten" eingefügt durch BGBl. II Nr. 231/2020.
  22. Neu eingeführt § 2 Abs. 1a und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  23. Bis 30. Juni 2020 galt 6:00 Uhr. Änderung gemäß BGBl. II Nr. 287/2020.
  24. BGBl. II Nr. 455/2020.
  25. BGBl. II Nr. 455/2020.
  26. Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  27. Ergänzt: "in geschlossene Räume" durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  28. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  29. Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 und BGBl. II Nr. 455/2020.
  30. Dieser Satz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  31. § 6 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  32. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  33. Dieser letzte Teilsatz wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 eingefügt.
  34. Absatz gestrichen durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  35. Absatz als Absatz 5a wieder neu eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  36. Absatzzählung von 9 auf 5 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  37. Absatz geändert und Absatzzählung von 9 auf 6 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  38. § 6 Absatz 10 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  39. Absatzzählung von 11 auf 7 geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  40. 40,0 40,1 Änderung durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  41. Dieser § 6 Abs. 8 eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  42. Als Beherbergungsbetriebe galten solche Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt waren. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe galten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020).
  43. Absatz 3a, eingeführt durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020.
  44. § 7 Absatz 5 gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  45. Änderung durch BGBl. II Nr. 412/2020.
  46. Letzter Satzteil gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 und Absatznummerierung von Abs. 2 bis 10 auf Abs 2 bis 6 geändert.
  47. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  48. Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 und vollständig neu gefasst.
  49. Gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  50. 50,0 50,1 Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020.
  51. Absatz 2 gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020 vollständig neu gefasst und durch BGBl. II Nr. 455/2020 zum 25. Oktober 2020 geringfügig präszisiert.
  52. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  53. Erster Satz des Abs. 3 neu gefasst gemäß BGBl. II Nr. 299/2020 zum 2. Juli 2020.
  54. Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  55. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020) auf Zif. 1 bis 3 geändert und die Ziffern 4 und 5 ersatzlos gestrichen.
  56. Die ursprüngliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Zif. 1 bis 3 wurde durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020) auf Absatz 1 geändert und die Ziffern 1 und 3 ersatzlos gestrichen und dann durch Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 wieder eingeführt.
  57. BGBl. II Nr. 455/2020.
  58. Satz gestrichen gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  59. Siehe z. B.: BGBl. II Nr. 231/2020, BGBl. II Nr. 287/2020, BGBl. II Nr. 299/2020, BGBl. II Nr. 398/2020, BGBl. II Nr. 407/2020, BGBl. II Nr. 446/2020.
  60. "sowie für die Sperrstundenregelung" eingefügt durch Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020.
  61. Absatz geändert gemäß BGBl. II Nr. 287/2020 zum 1. Juli 2020.
  62. Dieser Satz wurde dem § 10a Abs. 2 Zif 5 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  63. § 10a eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  64. Dieser Absatz wurde dem § 10a durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  65. Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.
  66. Dieser Satz wurde dem § 10b Abs. 2 Zif 4 durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt.
  67. Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch BGBl. II Nr. 287/2020 hinzugefügt und durch BGBl. II Nr. 446/2020 zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.
  68. Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß BGBl. II Nr. 207/2020.
  69. Streichung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020.
  70. Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.
  71. Absatz ganz gestrichen durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  72. Letzter Satzteil eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.
  73. Wesentlich geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020.
  74. Die Wortfolge "sowie unter Wasser" wurde durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020 zum 15. Juni 2020 eingefügt.
  75. Absatz eingefügt als § 11 Abs. 9 durch BGBl. II Nr. 266/2020 und wiederum gestrichen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 zum 21. September 2020.