Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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:dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
:dies nicht einzuhalten ist, ''wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist''?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}}.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?
* warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ''Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären'' (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen<ref>Eingefügt § 11a in die [[COVID-19-Maßnahmenverordnung]] durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.</ref>), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 27. Dezember 2020, 20:42 Uhr

Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist eine Publikation des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, um die drastische Reduktion der sozialen Kontakte mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. Lockdown) durch den Gesundheitsminister, Rudolf Anschober, zu rechtfertigen.

Publikationsdatum

Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, wann diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung publiziert oder geändert bzw. aktualisiert wurde.

Es fehlt somit für einen außenstehenden Dritten jede Möglichkeit nachzuvollziehen zu können, welchen Inhalt diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu welchem Zeitpunkt hatte und welche Version dieser Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung der Gesundheitsminister tatsächlich der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und somit der Begründung für einen 3. Lockdown mit erheblichen Beschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bevölkerung als auch massiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zu Grunde gelegt hat. Diese Mängel lagen bereits bei der Rechtlichen Begründung 3. COVID-19-SchuMaV[1] und anderen Rechtlichen Begründungen zu anderen Verordnungen vor, auf welche die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vielfach einfach nur pauschal verweist.

Publikationsermächtigung

Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, wer zur Publikation der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Namen des Gesundheitsministers oder Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt wurde oder wer diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geprüft bzw. freigegeben hat und wer hierfür und mögliche Veränderungen die inhaltliche Verantwortung trägt.

Versionsangabe

Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung hat weder im Dokument selbst noch in der Webadresse irgendeinen Hinweis darauf, ob und welche Version / Änderung wo, wann, warum oder von wem publiziert wurde.

Umfang

Diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (ohne Datum, Aktenzeichen, Geschäftszahl oder BGBl.-Nr. etc.), herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, besteht aus sieben Seiten, davon ein Deckblatt und ein Leerblatt, somit fünf Seiten mit konkretem Inhalt, davon wiederum eine Seite "Allgemeines".

Auf den restlichen vier Seiten finden sich eine Vielzahl von Verweisen auf Begründungen für bereits außer Kraft getretene Verordnungen. Die Bürger, Akteure der Zivilgesellschaft (z. B. NGOs), die politische Opposition etc. sollen sich daher nach der dahinter stehenden Intention dieser Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Begründungen selbst aus diesen anderen, früheren Rechtlichen Begründungen zusammensuchen um zu wissen, warum die Grund- und Freiheitsrechte ab dem 26. Dezember 2020 in Österreich noch weiter eingeschränkt werden sowie die rigiden sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen getroffen wurden sowie warum der Steuerzahler für den Ersatz des Umsatzentganges für Betriebsschließungen aufkommen sollen muss.

Ebenso sollen sich wohl auch der Verfassungsgerichtshof, die Verwaltungsgerichte, die Behörden bzw. Exekutive etc. die Begründungen für die Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen gemäß der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung selbst zusammenstellen und zusammensuchen.

Gründe für die Publikation

In der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist nicht direkt angeführt, aus welchen Gründen diese Publikation erfolgte oder welche Ziele diese verfolgt.

Es ist dies wohl als Reaktion auf die in den Monaten zuvor mehrfach aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu sehen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass die österreichische Bundesregierung bzw. der Gesundheitsminister nicht einmal in der Lage war mittels Akten zu belegen bzw. zu beweisen, warum eine COVID-19-Maßnahme angeordnet wurde und welchen Sinn diese verfolgt.[2]

Systematisch soll diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wohl eine Anlehnung an die "Materialien" zu den Gesetzen sein, welche vom Parlament regelmäßig veröffentlicht werden, um den Gesetzgebungsprozess sowie die Änderungen beim Gesetzgebungsprozess transparent zu gestalten und zu dokumentieren.[3]

In der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird versucht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sowie Erforderlichkeit der Maßnahmen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung darzustellen.[4] Für keine einzige der angeführten Behauptungen in dieser Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung jedoch wird irgendein wissenschaftlicher Beleg erbracht[5] noch auf eine statische Zahl (z. B. auf die angeblich drohende Überlastung der Intensivstationen) verwiesen, mit der belegt wird, dass tatsächlich eine solche Notsituation besteht, durch welche diese drastische Reduktion der sozialen Kontakte[6] mittels einem 3. Lockdown gerechtfertigt ist. Durch zahlreiche Verweise auf andere „Rechtliche Begründungen“ und vorherige Maßnahmen ist noch weniger ersichtlich, welcher Wissensstand tatsächlich den Maßnahmen zu Grund gelegt wurde und inwieweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt wurden, wodurch diese drastische Reduktion der sozialen Kontakte ab dem 26. Dezember 2020 (3. Lockdown) gerechtfertigt wären.

Mangelhaftigkeit der Begründungen

Diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung versucht daher

  • ohne einen einzigen aktuellen wissenschaftlichen Beleg in dieser Begründung und
  • ohne jeden Nachweis von aktuellen Zahlen durch Statistiken der Statistik Austria oder einer anderen Einrichtung etc.

zu begründen, warum die rigideren Maßnahmen in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien. In den Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wird auch ausgeführt, dass zu "befürchten" sei (wissenschaftliche Grundlage dafür wird nicht beigebracht), dass die Neuinfektionen mit Zeitverzögerung nach den Lockerungen durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen wieder ansteigen werden.[4]

Gesichert ist jedoch aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte bislang lediglich, dass seit der ersten Verordnung vom 16. März 2020 mit diesen COVID-19-Maßnahmen durch die

trotz rigider wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen und Einschränkungen der Bürger- und Freiheitsrechte sowie extremer Belastungen für den Staatshaushalt, keinerlei Beweise dafür erbracht werden konnten, dass diese rigiden Maßnahmen irgendeinen positiven Effekt auf die Anzahl der Neuinfektionen, der Erkrankungen oder der Todesfälle hatten oder haben. Gerade im Hinblick auf die Todesfälle in Österreich, die sich in Österreich statistisch im Zehn-Jahres-Rahmen bewegen[7] als auch die Auslastung der Intensivbetten, haben die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung keinen Beweis für die Wirksamkeit dieser rigiden Maßnahmen erbringen können oder geliefert.

Unschlüssigkeit der Regelungen

In der Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung kann bzw. wird z. B. nicht erklärt:

  • welchen Sinn das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalts außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs hat (Ausgangsverbot)? Welche wissenschaftliche Grundlage dafür existiert, dass durch diese in § 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgesehenen Maßnahme tatsächlich eine Reduktion der Infektionszahlen, der Erkrankungen oder der Todesfälle erreicht werden kann und wie groß diese Reduktion ist und ob diese Maßnahme aus dieser wissenschaftlichen Sicht sodann auch tatsächlich geeignet, angemessen und verhältnismäßig ist.
  • warum ein Betretungsverbot für Handelsbetriebe bei Abholung von Waren gilt, nicht aber ein solches bei Abholung von Getränken oder Speisen in Gastronomiebetrieben?
  • warum das Verbot des Betretens und Befahrens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen bei Privatpersonen nur gilt, nicht aber für Unternehmer und deren Mitarbeiter?
  • warum Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees, Kabaretts, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archive gänzlich schließen müssen, nicht aber Kirchen und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung?
  • warum die Benutzung von Museumsbahnen grundsätzlich verboten wird, nicht aber die Benutzung von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahn- und Zahnradbahnen?
  • warum es in Seilbahn- und Zahnradbahnen ausreicht, eine Kapazitätsbeschränkung vorzunehmen, um diese betreiben zu dürfen und dadurch das Infektionsrisiko ausreichend reduziert werde, nicht aber eine solche Kapazitätsbeschränkung in Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees, Kabaretts, Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archive ausreichend sei, um auch diese geöffnet zu halten?
  • warum bei allen Seilbahn- und Zahnradbahnen (z.B. (Gondelbahn, Sesselbahn mit Wetterschutzhaube etc.) ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Kapazitätsbeschränkung vorgenommen werden muss, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, wie z. B. Ubahn, Bussen, Zügen sowie Flugzeugen, nicht getan wird und seit Monaten bei öffentlichen Verkehrsmitteln keinerlei Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl der jeden Tag eingesetzten Verkehrsmittel vorgenommen wird und auch keine Erhöhung der Taktfrequenz, um die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen (1-Meter-Abstand) in der Realität auch tatsächlich zu ermöglichen (siehe z. B. auch in § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)?
  • warum in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) von Seilbahnen und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, während dies in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Lebensmittelgeschäften, in Verwaltungsgebäuden etc. nicht erforderlich ist, sondern dort eine einfach Mund-Nasen-Maske ausreicht?
  • weshalb in Zoos, Wildparks, botanische Gärten etc. ein höheres Ansteckungsrisiko besteht, als im sonstigen freien Gelände, wie z. B. auf Skipisten oder bei Begräbnissen, wo die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung doch selbst ausführt, dass im Freien ein „weit geringeres Infektionsrisiko besteht“?[8]
  • warum der Verzehr von Speisen und Getränken in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt ist, ebenso vor allen Lebensmittelgeschäften, bei Gaststätten jedoch der Verzehr von Speisen und Getränke nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte stattfinden darf?
  • warum die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur dann zulässig sein soll, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, während bei der Beförderung
    • von Menschen mit Behinderungen,
    • von Schülern und
    • von Kindergartenkindern
dies nicht einzuhalten ist, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist?
  • warum bei Elementaren Bildungseinrichtungen, Schulen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung etc. der 1-Meter-Mindestabstand von Kindern aus einem geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband nicht einzuhalten ist, während dieselben Kinder auf der Straße und in den öffentlichen Verkehrsmitteln den 1-Meter-Abstand dann wieder einhalten müssen?
  • warum es vom 1. Juli 2020 bis zum Erlass der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 26. Dezember 2020 primär vorgesehen war, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (Ermahnung vor Strafe wegen Nichteinhaltung der COVID-19-Bestimmungen[9]), nunmehr jedoch diese Bestimmung ersatzlos gestrichen wurde?

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rechtlichen Begründung 3. COVID-19-SchuMaV, Webseite: sozialministerium.at.
  2. Siehe hierzu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020. Nach der Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, konkret G 202/2020, VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020, V 411/2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020, und V 363/2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020 auf vfgh.gv.at abgerufen am 24. Juli 2020) ist festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden. Der Verfassungsgerichtshof stellte auch am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren. VfGH-Erkenntnis V 436/2020.
  3. Siehe: Weg der Bundesgesetzgebung, Webseite: parlament.gv.at.
  4. 4,0 4,1 Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, S. 2.
  5. Siehe z. B. die Studie der Universität Innsbruck, die, wie viele andere wissenschaftlichen Studien weltweit, bereits im Oktober 2020 zum Schluss gekommen ist, dass vom Cronavirus-Genesene eine stabile Langzeitimmunität aufweisen. Diese Studie deckt sich mit internationalen Erkenntnissen. Dies beziehe sich in Bezug auf eine abermalige Coronavirus-Infektion, auf Mutationen und Übertragungen, erklärte der Studienleiter Florian Deisenhammer. Es gebe von der erworbenen Immunität nur ganz wenige Ausnahmen. Dies wird in der Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht einmals ansatzweise berücksichtigt. Siehe z. B.: (Antikörperstudie macht Hoffnung auf bleibende Immunitaet, Wiener Zeitung vom 28.10.2020; Neue Antikoerperstudie nach Covid-Erkrankung - so lange sind sie immun, Kurier vom 8.12.2020.
  6. Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, S. 2.
  7. Im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 09:10:33 Uhr wird veröffentlicht: „Weniger Todesfälle in Pflegeheimen“ „In den österreichischen Pflegeheimen sind heuer um 9 Prozent weniger Menschen gestorben als im Vorjahr, die Zahl der Todesfälle ist um 1.700 zurückgegangen. Laut Statistik Austria sind bisher 16.400 Pflegeheim-Bewohner gestorben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 18.100. Man habe schon mit einer Untersterblichkeit gerechnet, sagt der Präsident des Pflegeheim-Verbandes, Markus Mattersberger. Die strengeren Corona-Hygienemaßnahmen hätten die Pflegeheim-Bewohnerinnen und Bewohner auch vor anderen – auch oft tödlichen – Infektionen …“ Rund 10 Stunden später wird im ORF-Teletext vom 01.12.2020 um 19:18:12 Uhr veröffentlicht: „Mehr Todesfälle in Pflegeheimen“ „In Pflege- und Seniorenheimen in Österreich sind heuer um 3,5% mehr Menschen verstorben als im Vorjahr. Bis Mitte November sind 18.700 Menschen mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen gestorben. Dies zeigen heute korrigierte Daten der Statistik Austria über Verstorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeheimen. Gestern waren Zahlen online, wonach es einen Rückgang um 9% gegeben hätte. Die Zahlen wurden nun revidiert berichtete Ö1. Daten über Hauptwohnsitze waren nicht aktualisiert, heißt es.“ (ORF Teletext: Todesfälle in Pflegeheimen 2019 / 2020, Webseite: mimikama.at vom 11. Dezember 2020. Aus der Statistik "Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland" der Statistik Austria ergibt sich, dass es sich bei den zwei letzten Wochen im November jedoch um Schätzwerte handelte (Gestorbene mit Hauptwohnsitz in Pflegeanstalten, Pensionistenheimen und Behinderteneinrichtungen (ohne Auslandssterbefälle) ab 2019 nach Kalenderwoche und Bundesland, Webseite: statistik.at. Auf diesen Umstand, dass es sich bei diesen Angaben im November 2020 lediglich um vorläufige Ergebnisse aufgrund von Schätzungen handelt, wurde vom ORF nicht hingewiesen. In einem anderen Beitrag des ORF in ORF-Science vom 22. Oktober 2020 wurde ausgeführt: Werden allerdings die Sterbezahlen um die Altersstruktur und das Bevölkerungswachstum bereinigt, so zeigt sich, dass trotz eines zwischenzeitlichen Anstiegs der Sterblichkeit die Werte innerhalb der Bandbreite der vergangenen fünf Jahre oder sogar darunter lagen, wie die Statistik Austria betonte. (Sterbefälle 2020 leicht erhöht, Webseite: science.orf.at). Die Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geht nicht einmal ansatzweise auf aktuelle Todesfallzahlen als Begründung für die rigiden wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen und Erforderlichkeit der Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger ein.
  8. Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Anmerkung zu § 4, S. 3.
  9. Eingefügt § 11a in die COVID-19-Maßnahmenverordnung durch BGBl. II Nr. 287/2020 und bis zum 26. Dezember 2020 in allen anderen Verordnungen ebenfalls enthalten.