Vertrag von Wiener Neustadt / Ödenburg: Unterschied zwischen den Versionen

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== Übernahme der Vertragsbestimmungen in andere Verträge ==
== Übernahme der Vertragsbestimmungen in den "Vertrag von Preßburg" (1491) ==
Die Bestimmungen des "Vertrages von Wiener Neustadt/Ödenburg" wurden im "[[w:Friede von Pressburg 1491|Vertrag von Preßburg]]", der 1491 zwischen Friedrich III. und Maximilian I. sowie dem "[[Königreich Böhmen|Böhmenkönig]]" Vladislav (II.) geschlossen wurde, dezidiert bestätigt und in diesen Vertrag übernommen. übernommen. König Vlatislav wurde als [[w: Königreich Ungarn|ungarischer König]] anerkannt, das auch durch die ungarischen Landstände abgesicherte Erbrecht der [[Habsburger]] auf die ungarischen Krone wurde diesen bestätigt, falls er ohne männlichen Erben sterben sollte. Das "westungarische Vorfeld" der Herzogtümer [[Herzogtum Österreich|Österreich]] und [[Herzogtum Steier|Steier]] blieb erhalten beziehungsweise wurde wiederhergestellt. Die Festungskette, welche von [[Eisenstadt]] bis [[Rechnitz]] aufgebaut worden war und heute wesentliche Teile des Burgenlandes umfasst, kam endgültig unter die Herrschaft der Habsburger.<ref name ="Schaeffer66">vgl. Roland Schäffer: ''Die Zeit Friedrichs III. (1424-1493)''. In: Gerhard Pferschy (Hrsg.): ''Die Steiermark im Spätmittelalter'' (= ''Geschichte der Steiermark''. Bd. 4). Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2018. ISBN 978-3-205-20645-03, S. 66</ref>
Die Bestimmungen des "Vertrages von Wiener Neustadt/Ödenburg" wurden im "[[w:Friede von Pressburg 1491|Vertrag von Preßburg]]", der 1491 zwischen Friedrich III. und Maximilian I. sowie dem "[[Königreich Böhmen|Böhmenkönig]]" Vladislav (II.) geschlossen wurde, dezidiert bestätigt und in diesen Vertrag übernommen. übernommen. König Vlatislav wurde als [[w: Königreich Ungarn|ungarischer König]] anerkannt, das auch durch die ungarischen Landstände abgesicherte Erbrecht der [[Habsburger]] auf die ungarischen Krone wurde diesen bestätigt, falls er ohne männlichen Erben sterben sollte. Das "westungarische Vorfeld" der Herzogtümer [[Herzogtum Österreich|Österreich]] und [[Herzogtum Steier|Steier]] blieb erhalten beziehungsweise wurde wiederhergestellt. Die Festungskette, welche von [[Eisenstadt]] bis [[Rechnitz]] aufgebaut worden war und heute wesentliche Teile des Burgenlandes umfasst, kam endgültig unter die Herrschaft der Habsburger.<ref name ="Schaeffer66">vgl. Roland Schäffer: ''Die Zeit Friedrichs III. (1424-1493)''. In: Gerhard Pferschy (Hrsg.): ''Die Steiermark im Spätmittelalter'' (= ''Geschichte der Steiermark''. Bd. 4). Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2018. ISBN 978-3-205-20645-03, S. 66</ref>



Version vom 25. April 2021, 11:16 Uhr

Der Vertrag von Wiener Neustadt beziehungsweise von Ödenburg war ein Vertrag, der zwischen Kaiser Friedrich III. und dem "Ungarnkönig" Matthias Corvinus 1463/64 geschlossen wurde.


[A 1]

Historischer Hintergrund

Entscheidende Bestimmungen des Vertrages

Übernahme der Vertragsbestimmungen in den "Vertrag von Preßburg" (1491)

Die Bestimmungen des "Vertrages von Wiener Neustadt/Ödenburg" wurden im "Vertrag von Preßburg", der 1491 zwischen Friedrich III. und Maximilian I. sowie dem "Böhmenkönig" Vladislav (II.) geschlossen wurde, dezidiert bestätigt und in diesen Vertrag übernommen. übernommen. König Vlatislav wurde als ungarischer König anerkannt, das auch durch die ungarischen Landstände abgesicherte Erbrecht der Habsburger auf die ungarischen Krone wurde diesen bestätigt, falls er ohne männlichen Erben sterben sollte. Das "westungarische Vorfeld" der Herzogtümer Österreich und Steier blieb erhalten beziehungsweise wurde wiederhergestellt. Die Festungskette, welche von Eisenstadt bis Rechnitz aufgebaut worden war und heute wesentliche Teile des Burgenlandes umfasst, kam endgültig unter die Herrschaft der Habsburger.[1]

Folgen

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Roland Schäffer: Die Zeit Friedrichs III. (1424-1493). In: Gerhard Pferschy (Hrsg.): Die Steiermark im Spätmittelalter (= Geschichte der Steiermark. Bd. 4). Böhlau Verlag, Wien / Köln / Weimar, 2018. ISBN 978-3-205-20645-03, S. 66

Anmerkungen

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