Stephan I. von Maissau: Unterschied zwischen den Versionen

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Stephan (I.) von Maissau ist erstmals 1263 als Zeuge in einer Urkunde belegt, die sein Vater ausstellte. Nach dessen Tod überließ er zusammen mit seiner Mutter Elisabeth dem [[Stift Zwettl]] Einkünfte in [[Langenlois]], um so jene Schulden zu tilgen, die sein Vater bei diesem Stift gemacht hatte. Für diese Urkunde soll er noch das Siegel seines Vaters verwendet haben.<ref name="Rigele54" />
Stephan (I.) von Maissau ist erstmals 1263 als Zeuge in einer Urkunde belegt, die sein Vater ausstellte. Nach dessen Tod überließ er zusammen mit seiner Mutter Elisabeth dem [[Stift Zwettl]] Einkünfte in [[Langenlois]], um so jene Schulden zu tilgen, die sein Vater bei diesem Stift gemacht hatte. Für diese Urkunde soll er noch das Siegel seines Vaters verwendet haben.<ref name="Rigele54" />


Stephan von Maissau übernahm 1278 unter der Herrschaft von [[Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] das Amt des Marschalls im Herzogtum Österreich. 1310 wird er erstmals als Obersten Marschall bezeichnet. Zu dieser Würde gehörte das Ehrenrecht ein eigens Siegel führen zu dürfen.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 151 und 153</ref> Mit Inhaber des Marschallamtes gehörte Stephan von Maissau zu den bedeutendsten Landherren des Herzogtums Österreich. Besonders in der Anfangsphase der Herrschaft der [[Habsburger]] wurden sie in die Entscheidungen der Herrscher einbezogen. Bei den Aufenthalten von König Rudolf im Herzogtum Österreich findet sich Stephan von Maissau häufig bei den Schiedsgerichten und Landgerichten, meist unter dem Vorsitz des Landrichters ("''iudex generalis Austriae''") [[Otto II. (Haslau)|Otto (II.) von Haslau]], an deren Entscheidungen und Vollzug er besonders aktiv mitwirkte.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 154-158</ref> Wie in den Zeiten von König Ottokar forderten die Landherren als Räte des Landesfürsten beziehungsweise des "römischen" Königs ein Mitspracherecht in den Finanzangelegenheiten. Als König Rudolf 1281 abreiste, war die Verschreibung von Pfandschaften an Gläubiger zur Begleichung der entstandenen Kosten für seine Hofhaltung an ihre Zustimmung gebunden.<ref name="Rigele158">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 158</ref>  
Stephan von Maissau übernahm 1278 unter der Herrschaft von [[Rudolf I. (HRR)|König Rudolf I.]] das Amt des Marschalls im Herzogtum Österreich. 1310 wird er erstmals als Obersten Marschall bezeichnet. Zu dieser Würde gehörte das Ehrenrecht ein eigens Siegel führen zu dürfen.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 151 und 153</ref> Mit Inhaber des Marschallamtes gehörte Stephan von Maissau zu den bedeutendsten Landherren des Herzogtums Österreich. Besonders in der Anfangsphase der Herrschaft der [[Habsburger]] wurden sie in die Entscheidungen der Herrscher einbezogen. Bei den Aufenthalten von König Rudolf im Herzogtum Österreich findet sich Stephan von Maissau häufig bei den Schiedsgerichten und Landgerichten, meist unter dem Vorsitz des Landrichters ("''iudex generalis Austriae''") [[w:Otto II. (Haslau)|Otto (II.) von Haslau]], an deren Entscheidungen und Vollzug er besonders aktiv mitwirkte.<ref>vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 154-158</ref> Wie in den Zeiten von König Ottokar forderten die Landherren als Räte des Landesfürsten beziehungsweise des "römischen" Königs ein Mitspracherecht in den Finanzangelegenheiten. Als König Rudolf 1281 abreiste, war die Verschreibung von Pfandschaften an Gläubiger zur Begleichung der entstandenen Kosten für seine Hofhaltung an ihre Zustimmung gebunden.<ref name="Rigele158">vgl. Brigitte Rigele: ''Die Maissauer'', 1990, S. 158</ref>  




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