Ehemalige Gasthäuser in Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Verlautbarung vom 26. September 1839 ===
=== Verlautbarung vom 26. September 1839 ===
{{Zitat|Dass in den meisten Orten alle Wirtshäuser und Schenken an Sonn- und Feiertagen schon vormittags mit [[w:Trinkgelage|Zechern]] überfüllt sind, und die Trinkgelage in den Wirtshäusern bis spät in die Nacht und öfters bis zum andern Morgen fortgesetzt werden .. demzufolge wird angeordnet, bis zur Endigung des nachmittägigen Gottesdienstes die Andacht der Besucher zu bewahren ..  |Allerhöchste Verordnung Seiner geheiligten Majestät Kaiser [[w:Ferdinand I. (Österreich)|Ferdinand I.]]<ref>Archiv Kaisersteinbruch: ''Currens-Buch'', Mitteilung vom 26.&nbsp;September&nbsp;1839</ref>}}
{{Zitat|Dass in den meisten Orten alle Wirtshäuser und Schenken an Sonn- und Feiertagen schon vormittags mit [[w:Trinkgelage|Zechern]] überfüllt sind, und die Trinkgelage in den Wirtshäusern bis spät in die Nacht und öfters bis zum andern Morgen fortgesetzt werden .. demzufolge wird angeordnet, bis zur Endigung des nachmittägigen Gottesdienstes die Andacht der Besucher zu bewahren ..  |Allerhöchste Verordnung Seiner geheiligten Majestät Kaiser [[w:Ferdinand I. (Österreich)|Ferdinand I.]]<ref>Archiv Kaisersteinbruch: ''Currens-Buch'', Mitteilung vom 26.&nbsp;September&nbsp;1839</ref>}}
=== „Angst vor Ausländern“ - Befehl vom 12. Dezember 1849 ===
{{Zitat|Der öffentlichen Sicherheit halber werden die Ortsvorsteher angewiesen, auf Fremde ein sehr wachsames Auge zu haben, indem nach Pass und Ausweis zu fragen und diese zu untersuchen sind. Die Ortsvorsteher wachen über Verdacht erregende Flugschriften und die damit Betretenen in Gewahrsam zu nehmen. Die Wirte dürfen ohne Anzeige an den Ortsrichter keinen fremden Gast beherbergen, welche Anzeige im Winter abends 9 Uhr, im Sommer um 10 Uhr zu geschehen hat.
Die Gastwirte werden durch die Ortsvorsteher aufgefordert, ihre Bücher zu führen, worin der Name des eingekehrten Gastes, Charakter, Datum und Ort des ausgestellten Passes, Unterschrift der ausstellenden Behörde und Ursache der Reise verzeichnet werden muss. Jeder Wirt, der dies unterlässt, verfällt in eine Strafe von 50 Gulden.|k.k. Bezirkscommissariat Neusiedl am See<ref>Archiv Kaisersteinbruch: ''Currens-Buch'', Mitteilung vom 12.&nbsp;Dezember&nbsp;1849</ref>}}


==== Joseph Wolfram * 1840- ====
==== Joseph Wolfram * 1840- ====
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