COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) ({{BGBl|II Nr. 394/2021}}). | # Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) ({{BGBl|II Nr. 394/2021}}). | ||
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19- MV), geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung) ({{BGBl|II Nr. 396/2021}}). | # Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19- MV), geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung) ({{BGBl|II Nr. 396/2021}}). | ||
# 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV) ({{BGBl|II Nr. 400/2021}}). | |||
=== Erlässe === | === Erlässe === |
Version vom 23. September 2021, 06:41 Uhr
Das COVID-19- Maßnahmengesetz[1] (COVID-19-MG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das im Rahmen eines Bündels von weiteren Gesetzen erlassen wurde und die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen bilden soll, die von der österreichischen Bundesregierung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen wurden und werden, sowie mit 31. Dezember 2020 30. Juni 2021, längstens jedoch 31. Dezember 2021, seine Gültigkeit verliert.[2]
Es war dies ursprünglich ein relativ kurzes Gesetz mit nur sechs Paragraphen und wurde durch die Änderung zum 25. September 2020[3] zu einem Gesetz mit dreizehn Paragraphen, seit 28. Mai 2021 mit 14 Paragraphen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Das COVID-19- Maßnahmengesetz soll zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Österreich dienen. Damit wird versucht, mit teilweise sehr weitreichenden Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen) eine Ansteckung weiter Bevölkerungskreise zu verhindern oder zumindest dies Ansteckungsmöglichkeiten zu verlangsamen.
Das Gesetz ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich befristet.
Bereits vor der Erlassung des COVID-19- Maßnahmengesetzes wurde auf Grundlage der zuvor bestandenen Rechtslage eine große Zahl an Verordnungen und Erlässe erlassen (siehe unten). Von der österreichischen Bundesregierung wurden jedoch diese Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen[4], weswegen der österreichische Nationalrat und der Bundesrat in einer Sitzung am Sonntag, 15. März 2020, unter anderem das COVID-19- Maßnahmengesetzes (idF bis 25. September 2020[3]) beschlossen hat.[5][6] Der Antrag 396/A wurde als Inititativantrag im Nationarat am 14. März 2020 eingebracht[7] und umgehend an den Budgetausschuss überwiesen, welcher dem Gesetz am selben Tag noch zustimmte.[4] Die gesetzlich vorgesehenen Lesungen im Nationarat und Bundesrat fanden am 15. März 2020 statt, so dass das Gesetzespaket in einer Sondersitzung noch am selben Tag einstimmig beschlossen werden konnte. Auch die notwendige Unterschrift des Bundespräsident wurde ebenfalls noch am Sonntag eingeholt, sodass das Gesetz bereits am Montag, 16. März 2020, 0:00 Uhr, in Kraft treten konnte.[8]
Mit einer Novelle des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 25. September 2020, mit in Kraft treten zum 26. September 2020, wurde versucht wesentliche Fehler im bisherigen COVID-19-Maßnahmengesetz zu beheben und die Anwendungsmöglichkeiten zu Lasten der Normunterworfenen wesentlich verschärft und der Exekutive mehr Möglichkeiten zur Bestrafung der Bevölkerung eingeräumt.
Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (§ 1)
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).
Nach Abs. 2 gilt nunmehr als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das Verweilen (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend. Auch dies kann nun von der Polizei bestraft werden). Diese Bestimmung iVm mit den erlassenen Verordnungen, nach welchem zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder auch ganztätgig nur zu wenigen Zwecken erlaubt ist, trifft auch obdachlose Personen und verunmöglicht diesen das Verweilen an einem öffentlichen Ort. Da gleichzeitig in den Bundesländern (seit Jahrzehnten) zu wenige Plätze in Obdachlosenheimen von der öffentlichen Hand angeboten werden, können Obdachlose dieses Gesetz gar nicht einhalten.
Klargestellt wurde, nachdem mit dem Ostererlass am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes (...) bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.
Als Auflagen können nun insbesondere verordnet werden (§ 1 Abs. 5 COVID-19-MG):
- Abstandsregeln,
- die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
- sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
- Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Wer schlussendlich die Bewertung der epidemiologischen Situation anhand der in § 1 Abs. 7 COVID-19-MG festgelegten Kriterien vornimmt, ist nach wie vor nicht gesetzlich geregelt, sondern kann auch nach Willkür der Regierung in völliger Intransparenz der Entscheidungsfindung erfolgen (die in § 2 COVID-19-MG geregelte Corona-Kommission hat lediglich beratende Funktion). Festgelegten Kriterien für die Einschränkung der Freiheit der Normunterworfenen sind nun insbesondere:
- Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
- Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
- Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
- durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
- regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
Für das COVID-19-Ampelsystem (grün-grün/gelb-gelb-orange-rot) wurde nun in § 1 Abs. 8 COVID-19-MG eine gesetzliche Grundlage geschaffen. In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können nun typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden.
Mit der Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz zum 20. Jänner 2021[9] wurde mit dem Einfügen des § 1 Abs 5 bis 5c das sogenannte "Eintrittstesten" (früher "Freitesten" genannt) normiert, durch welches der zuständige Bundesminister ermächtigt wird zu verordnen, dass bestimmte Arbeitsorte, Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn
- ein Nachweis eines negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2,
- eine ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder
- bei einem positiven Antikörpertest,
vorliegt.
Corona-Kommission (§ 2)
Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers wurde nun auch für die bereits seit Monaten bestehende, bislang immer noch nicht transparent ausgestaltete Corona-Kommission, eine gesetzliche Grundlage geschaffen (§ 2 Abs. 1 COVID-19-MG). Wer Mitglied der Kommission ist und wie er oder sie dazu berufen wird, wird im COVID-19-MG weiterhin nicht geregelt und ist weiterhin intransparent. Insbesondere, welche fachliche Eignung die dazu berufenen Personen haben bzw. haben müssen, ist weiterhin nicht gesetzlich geklärt. Ebensowenig ist für die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit der Mitglieder dieser Kommission eine Regelung im COVID-19-MG getroffen worden.
Dennoch soll diese Kommission für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als ein Beirat eingerichtet werden und indirekt über maßgebliche und einschränkende Einschränkungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bürger- und Freiheitsrechte Empfehlungen abgeben. Diese Empfehlungen und die wesentlichen Begründungen dazu sollen nunmehr zumindest auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 2 COVID-19-MG). Bei "Gefahr in Verzug" (§ 10 COVID-19-MG) muss der zuständige Bundesminister die Kommission nicht anhören. Wann "Gefahr in Verzug" in der Realität vorliegt, ist im COVID-19-MG nicht geregelt, kann also der zuständige Bundesminister selbst entscheiden.
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln (§ 3)
Mit dem COVID-19-MG wird nun seit dem 25. September 2020 versucht, die bisherigen Mängel in den gesetzlichen Grundlagen für die erlassenen Verordnungen seit März 2020 zu sanieren. Es ist nunmehr in § 3 Abs. 1 COVID-19-MG geregelt, dass beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung Maßnahmen erlassen werden können, die
- das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
- das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
- das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
regeln, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit (§ 4)
Gemäß § 4 Abs. 1 COVID-19-MG kann nun beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
- bestimmten Orten oder
- öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Es kann nun auch auf gesetzlicher Grundlage durch eine Verordnung entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. Es ist nunmehr möglich durch eine solche Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Bürgerrechte vorzunehmen. Es ist lediglich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 7 Abs. 3 COVID-19-MG) ist auch diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht erforderlich und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen (der auch mit Erlass zuvor dafür sorgen kann, dass die Unterbehörden seinen Willen in einer Verordnung normieren). Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
Ausgangsregelung (§ 6)
Durch den § 6 COVID-19-MG (früher § 5) wurden nunmehr schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen in einen einfachgesetzlichen Rahmen gestellt. Es ist nunmehr möglich durch eine einfache Verordnung (ohne Befassung des Nationalrates) schwerstwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Normunterworfenen vorzunehmen. Es ist lediglich in wenigen Zusammenhängen (§ 11 COVID-19-MG) das Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen, um (sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist) bei einem angeblich:
- drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder
- einer ähnlich gelagerten Notsituationen,
und die Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 5 COVID-19-MG nicht ausreichen, Menschen am Verlassen des privaten Wohnbereichs zu hindern. Also praktisch unter Hausarrest zu stellen. Nach Abs. 3 des § 6 COVID-19-MG (früher § 5 Abs. 2) ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die Bezirksverwaltungsbehörde § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 6 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
Zuständigkeiten (§ 7)
§ 7 COVID-19-MG regelt die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz. Demnach können
- Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erlassen werden, oder
- von einem Landeshauptmann, wenn keine Verordnung vom Bundesminister erlassen wurde oder dieser zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung des Bundesministers festgelegen will. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 6 ("Hausarrest") der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers (nicht aber des Hauptausschusses des Nationalrates).
- von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnung vom Bundesminister oder Landeshauptmann erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen festgelegt werden sollen. Dabei bedürfen Verordnungen gemäß § 6 ("Hausarrest") nur mehr der Zustimmung des Landeshauptmannes und nicht einmal mehr der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers und auch nicht des Hauptausschusses des Nationalrates.
Diese Regelungen nach § 7 COVID-19-MG sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise verfassungswidrig.
Strafbestimmungen (§ 8)
Die Strafbestimmungen wurden durch die Neufassung des COVID-19-MG zum Nachteil der Normunterworfenen teilweise wesentlich verschärft bzw. angehoben.[10]
- Wer (Beispiele):
- eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
- einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 1).
- eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
- die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen (Abs. 2).
- Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen (Abs. 3).
- Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 4).
- Wer einer Verordnung gemäß § 6 ("Hausarrest") zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 5).
- Wer entgegen § 9 COVID-19-MG den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen (Abs. 6).[11]
- Organstrafverfügung
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz[12] vom 10. April 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, Organstrafverfügungen auszustellen. Verwaltungsübertretungen wurden einheitlich mit 90,00 Euro bestraft. Dann am 2. Oktober 2020 auf 25 bzw. 50 Euro herabgesetzt[13] und am 22. Jänner 2021 wieder auf 90 Euro hinaufgesetzt.[14]
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz vom 13. Juli 2021[15] wurde die Möglichkeit geändert, bei bestimmten Verstössen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (z. B. fehlen des Mund-Nasen-Schutz) oder das Epidemiegesetz 1950 (z. B. Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen) Geldstrafen von 25 bis 50 Euro direkt durch eine Organstrafverfügung vor Ort durch die Polizei einheben zu lassen und die oben genannte Verordnung vom 10. April 2020 aufgehoben.[16]
Kontrolle (§ 9)
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Betretungsverboten[17], Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes[18] berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte (nicht Wohnungen, selbst wenn diese Arbeitstätten wären![19]) zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Ob und inwieweit Mitarbeiter von Bezirksverwaltungsbehörden auch in Gesundheitsakten und ähnliches Einsicht zu nehmen berechtigt sind, ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht geregelt. Die Ermächtigung in § 9 COVID-19-Maßnahmengesetz (neu): in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern, kann gegen das Recht und den Schutz persönlicher Daten verstossen. Eine Befugnisüberschreitung von Mitarbeitern von Bezirksverwaltungsbehörden ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht mit Sanktionen belegt.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 10)
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch:
- Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
- die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
Dabei ist insbesondere der Pkt. 1 (Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen) rechtstaatlich sehr bedenklich in der Anwendung. Die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sind in der Praxis schwierig zu handhabende Ermächtigungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und können unter Umständen schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken, die sowohl zum Nachteil der Betroffenen als auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sich auswirken. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber bei Erlassung des 3. COVID-19-Gesetzes "über das Ziel hinausgeschossen" und eine Ermächtigung erteilt, die in einem demokratischen Rechtsstaat keine Deckung findet. Da gegen Organstrafverfügungen nach § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kein Rechtsmittel zulässig ist, ist es überlegenswert bei einer unrechtmäßigen Verhängung einer Strafe wegen "drohender Verwaltungsübertretung", die sofortige Zahlung oder Zahlung binnen 14 Tagen zu verweigern, um diese Behauptung des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verwaltungsrechtsweg überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung oder verspäteter der Zahlung der Organstrafverfügung erfolgt automatisch die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) und wird der ordentliche Verwaltungsrechtsweg eingeleitet, in welchem Rechtsmittel erhoben werden können.
Aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 wurde mit 1. Juli 2020 der § 11b[20] in die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) eingefügt:[21] Nunmehr haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen. Hierzu ist anzumerken, dass diese Verpflichtung bereits für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bezirksverwaltungsbehörden aus der Bundesverfassung resultiert und nicht eigens in einer Verordnung angeordnet werden müsste.
Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).
Anhörung der Corona-Kommission (§ 11)
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§ 12)
Lediglich bei Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers muss ein "Einvernehmen" mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hergestellt werden, welche (Abs. 1):
- gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
- gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
- gemäß § 6 ("Hausarrest") erlassen werden.
Bei Gefahr in Verzug kann der zuständige Bundesminister ebenfalls eine Verordnung erlassen und muss erst nach vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herstellen. Wann "Gefahr in Verzug" ist, wurde im COVID-19-MG nicht geregelt und entscheidet der zuständige Bundeminister nach eigenem Ermessen. Er kann also ohne weiteres, weil angeblich "Gefahr in Verzug" sei, über den Wohnbereich der Mitglieder des Hauptausschuss des Nationalrates eine Ausgangssperre oder über diese Hausarrest verhängen und deren Zusammentreten mit Polizeigewalt verhindern und damit seiner eigenen Verordnung dauerhafte Wirkung verleihen (also grundsätzlich in weiterer Folge im Extremfall auch ganz legal das Parlament selbst ausschalten).
In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 6 ("Hausarrest") ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt (Abs. 3). Es ist jedoch nicht verboten, dass der zuständige Bundesminister die Geltungsdauer immer wieder weiter verlängert, so wie dies in der Vergangenheit mehrfach bereits im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgenommen wurde (so auch bei diesem COVID-19-MG).
Inkrafttreten (§ 12)
Das COVID-19-MG ist nach § 12 COVID-19-MG mit dem 26. September 2020 in Kraft getreten. In § 12 (Inkrafttreten) ist auch das Außerkrafttreten geregelt: Das COVID-19-MG tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, kann aber, sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist (...) durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf. Es ist dabei bei einer solchen Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen (§ 11 Abs. 4 COVID-19-MG).
Um die bereits anhängigen und auch noch drohenden Schadenersatzforderungen wegen der mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen im Frühjahr 2020 vermeiden zu können, wurde in § 12 Abs. 1a iVm Abs. 2 und § 3 COVID-19-MG ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 16. März 2020 angeordnet, wenn diese mangelhaften und teilweise verfassungswidrigen Verordnungen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950[22] erlassen wurden und die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung(en) betroffen haben. Diese Regelung ist mit großer Wahrscheinlichkeit wiederum verfassungswidrig.[23]
Wie bereits im COVID-19-MG (alt) ähnlich geregelt, bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 durch das COVID-19-MG unberührt.
Auswirkung auf Betriebe
Im Gegensatz zum Epidemiegesetz ist im Covid-19-Maßnahmengesetz (alt und neu) für Betriebsschließungen kein Rechtsanspruch auf Entschädigung vorgesehen. Die SPÖ, die FPÖ und die NEOS hatten im Nationalrat dies noch vor der Beschlussfassung im März 2020 gefordert. Dies wurde jedoch von den Regierungsparteien (ÖVP und GRÜNE) abgelehnt. Auch eine Minimalvariante, dass Entschädigungen für den Verdienstentgang zumindest für Betriebe bis zu 25 Mitarbeitern gelten sollen, wurde von den Regierungsparteien zuerst abgelehnt. Wenige Tage später wurden dann doch ein Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geschaffen, durch welchen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach §4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) nach §§ 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG sowie Landwirte unterstützt werden sollen. In weiterer Folge wurde eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten auf Kosten der Steuerzahler für Unternehmer geschaffen (siehe den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, welcher inzwischen 28 Milliarden Euro an Förderung für Unternehmer und Selbständige sowie Non-Profit-Organisationen vorsieht - aus Steuergeldern).
Auswirkung auf Arbeitnehmer
Nach Rechtsansicht mehrerer Arbeitsrechtsexperten und Universitätsprofessoren hat die österreichische Bundesregierung mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz und weiteren Regelungen, z. B. dass die Entschädigung nach dem Epedimiegesetz ausgeschlossen werden, auch dafür gesorgt, dass die Entgeltfortzahlungspflicht der Betriebe gegenüber den Arbeitnehmern entfällt, solange die Schließung der Betriebe gesetzlich angeordnet bleibt.[24][25] Zusammen mit der Änderung des § 1155 ABGB (Einfügung von Abs. 3 und 4), wonach Arbeitnehmer, die zwar arbeitswilllig sind, jedoch vom Betrieb nicht gebraucht werden, bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitguthaben zu verbrauchen haben, bedeutet dies in der Praxis eine Übertragung des Arbeitgeberrisikos auf die Arbeitnehmer und die weitere Abschaffung von jahrzehntelang gültigen Sozialstandards in Österreich.
Verhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Maßnahmen
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das COVID-19- Maßnahmengesetz und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeitsprinzip) begrenzt. Jeder Eingriff in ein Grundrecht, mit dem persönliche Rechte beschränkt werden, ist im öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines Rechtsstaates. Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei ist bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
- einen legitimen Zweck verfolgt,
- die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
- ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
- angemessen ist.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht dabei in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen. Siehe hierzu auch den Ostererlass des Gesundheitsministeriums, nach dem sich nicht mehr als fünf fremde Personen in einer Wohnung neben den Bewohnern zusätzlich aufhalten dürfen. Dies wurde von Verfassungsexperten umgehend als zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht angesehen.[26][27]
Der Verfassungsgerichtshof hat sich Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt) und den Verordnungen (siehe unten) mit dieser Causa beschäftigt und dem damaligen COVID-19-Maßnahmengesetz (alt) grundsätzlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung zugestanden, nicht jedoch der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 (siehe hier: [28]). Auch in weiterer Folge wurden Maßnahmen der Regierung aus dem Frühjahr 2020, rund sechs Monate später, im Oktober 2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat festgestellt, dass die Rechtsakte der Bundesregierung nicht nachvollziehbar waren. Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies gilt insbesondere für COVID-19-Maßnahmen wie
- das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen,
- Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt),
- das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und
- die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).
Auch im Hinblick auf die COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung neu -siehe unten) wurden Bestimmungen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.[29] Das bisherige System, der Erlassung von verfassungswidrigen Verordnungen und die Monate später erfolgte Aufhebung derselben durch den Verfassungsgerichtshof zeigt in der Praxis auch deutlich die fehlende Wirksamkeit dieser Handlungen des Verfassungsgerichtshofes, der nicht in der Lage ist, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Die Bundesregierung kann also auch in Zukunft - ohne jede Sanktion - vefassungswidrige Verordnungen und Gesetze erlassen, und diese werden dann Monate später erst aufgehoben, wenn diese meist keinerlei Funktion mehr haben. Die Verwaltung und Polizei (Exekutive) ist an diese Verordnungen gebunden und muss unter Umständen während der zeit der geltung der verfassungswidrigen Verordnungen bzw. Gesetze selbst verfassungswidrige Handlungen setzen.
Widersprüche in der Verordnung
Zu den Widersprüchen in den erlassenen Verordnungen siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für das COVID-19- Maßnahmengesetz (alt und neu) ist Artikel 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19- Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, das ArbeitsmarktpolitikFinanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz geändert werden (COVID-19-Gesetze).
Vorläufige rechtliche Maßnahmen seit dem 15. März 2020
Vom 15. März bis 30. April 2020, 24:00 Uhr, wurden Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich erlassen. Diese wurden auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des (ersten) COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen. Zusätzlich wurde diese Maßnahmen auch auf § 15 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) gestützt, wobei nicht abgegrenzt wurde, für welche verordneten Maßnahme welches Gesetz jeweils heranzuziehen ist. Bereits zuvor wurden Maßnahmen auf Grundlage alleine des Epidemiegesetzes erlassen (siehe unten: Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes).
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurden am 30. April 2020 vom zuständigen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz neue vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung verordnet[30] und dann in weitere Folge immer weiter Lockerungsschritte gesetzt (siehe unten: Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt).
Obwohl eine sogenannte "Corona-Ampel" Anfang September 2020 eingeführt wurde, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte als andere, wurden durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle, BGBl. II Nr. 398/2020) und den Novellen vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV)[31] wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffentliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 2. November 2020, in Kraft getreten am 3. November 2020 (0:00 Uhr), wurden besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) und die COVID-19-Maßnahmenverordnung temporär ausgesetzt. Diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden. Dies, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden. Mit dieser Verordnung galt vorerst vom 3. November 2020 (0:00 Uhr) bis 12. November 2020 22. November 2020[32] (24:00 Uhr) eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, für welche die österreichische Bundesregierung jedoch mit keinerlei wissenschaftliche Grundlagen belegt hat bzw. belegen konnte, dass diese Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der COVID-19-Situation in Österreich irgendeine maßgeblichen Einfluss haben kann. Die Verordnung hätte vom Gesundheitsminister immer weiter verlängert werden können (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe hier).
Noch während der Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde die COVID-19-Notsituationsverordnung (gültig vom 17. November bis 6. Dezember 2020) erlassen. Diese wurde in einer Pressekonferenz vom 14. November 2020 von der österreichischen Bundesregierung angekündigt, weil angeblich weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Bewohner in Österreich noch weiter in ihren Bürger- und Freiheitsrechte im Zeitraum zwischen dem 17. November 2020 (0.00 Uhr) und dem 6. Dezember 2020 (24:00 Uhr) einzuschränken, weil es die Pandemie so erfordere. Auch die weiteren Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes durch die Verordnung vom 25. November 2020, in Kraft getreten am 27. November 2020, 0:00 Uhr, wurden wiederum zuvor weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem, noch mit ausgewählten Organisationen noch mit der politischen Opposition diskutiert und sind, da diese Maßnahmen auch auf keiner bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig (Die wichtigsten Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Speziellen siehe hier).
Am 4. Dezember 2020 wurde sodann eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV)[33] erlassen. Auch diese wiederum ohne Einbindung der Zivilgesellschaft und ohne wissenschaftlichen Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahmen durch die österreichische Bundesregierung. Diese 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 7. Dezember 2020 in Kraft und sollte mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft treten, während § 2 über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft treten soll (§ 20 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung). Jedoch bereits am 16. Dezember 2020 wurde eine neue Verordnung erlassen, welche die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auf den nächsten Tag außer Kraft setzte.
Am 16. Dezember 2020 wurde eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV)[34] erlassen. Wie zuvor bei den anderen Verordnungen, ohne Einbindung der Zivilgesellschaft und ohne wissenschaftlichen Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahmen durch die österreichische Bundesregierung. Diese 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft treten. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bürger nach § 2 werden für den 24. und 25. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt (§ 20 Abs. 7 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
Am 22. Dezember 2020 wurde sodann die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung publiziert, die ab 26. Dezember 2020 den 3. Lockdown verursachte, der entgegen der Kritik der politischen Opposition und aus der Wirtschaft verhängt wird. Mit dieser 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft (25. Dezember 2020, 24:00 Uhr). Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde wiederum, nach mehreren Verlängerungen, durch die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zum 25. Jänner 2021 ersetzt (in Kraft treten am 25. Jänner 2021, 0:00 Uhr). Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verlängert den bisherigen 3. Lockdown ohne Unterbrechung und verschärft die Maßnahmen noch weiter.
Am 10. Mai 2021 wurde die COVID-19-Öffnungsverordnung publiziert, die am 19. Mai 2021 in Kraft trat und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten soll. Bereits in dieser Verordnung wurde eine Änderung publiziert und noch vor Inkrafttreten wurde am 18. Mai eine zweite Änderung der Öffnungsverordnung publiziert.
Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Die untenstehend vor jeder Verordnung angeführte Nummer dient lediglich der Darstellung der Reihenfolge der erlassenen Verordnungen und Erlässe und diese Nummern sind nicht Teil der gesetzlichen Bezeichnung der Verordnung bzw. eines Erlasses.
Regelungen vor Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Im Zeitraum vom 22. Februar bis 15. März 2020 (22 Tage) wurden von der österreichischen Regierung 16 Verordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen.
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 (BGBl. II Nr. 15/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert wird (BGBl. II Nr. 21/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) und Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II Nr. 74/2020).
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 75/2020).Wesentlich erweitert und sodann ersetzt durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2020 vom 17. Juli 2020.- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 80/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „ 2019 neuartigen Coronavirus“ (BGBl. II Nr. 81/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 83/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik (BGBl. II Nr. 84/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 85/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 86/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien (BGBl. II Nr. 87/2020).
- Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren (BGBl. II Nr. 88/2020).
- Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS‑CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 89/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien geändert wird (BGBl. II Nr. 92/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 93/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 94/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 95/2020).
Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (alt)
Im Weiteren werden die wichtigsten Verordnungen angeführt, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 15. März 2020 in Kraft gesetzt wurden. Im Zeitraum vom 15. März bis 25. September 2020 wurden von der österreichischen Regierung 161 Verordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen (dies bedeutet, jeden Tag eine Verordnung oder ein Gesetz). Zu den im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen COVID-19-Gesetzen siehe hier.
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020).Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020).
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020).Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020) zum 1. Mai 2020, 0:00 Uhr, aufgehoben.- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds-VO, BGBl. II Nr. 100/2020)
- Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst (BGBl. II Nr. 101/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (BGBl. II Nr. 102/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 103/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz und Liechtenstein geändert wird (BGBl. II Nr. 104/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich (BGBl. II Nr. 105/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 107/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 108/2020).[35]
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 109/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 110/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 111/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 112/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 113/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 114/2020).
- Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (BGBl. II Nr. 117/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 118/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 120/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 121/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 123/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 124/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird (BGBl. II Nr. 128/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien geändert wird (BGBl. II Nr. 129/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 130/2020).
- Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 131/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) (BGBl. II Nr. 132/2020).[36]
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden (Verlängerung der Grenzkontrollen bis 27. April 2020) (BGBl. II Nr. 133/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) (BGBl. II Nr. 135/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 138/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV) (BGBl. II Nr. 140/2020).
- Änderung der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 141/2020).
- Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten (BGBl. II Nr. 142/2020).
- Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 143/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 144/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 145/2020).
- Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein (BGBl. II Nr. 147/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird (BGBl. II Nr. 148/2020).
- Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien (BGBl. II Nr. 149/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird (BGBl. II Nr. 150/2020).
- Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 151/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 152/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV) (BGBl. II Nr. 153/2020).
- 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (BGBl. II Nr. 154/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 155/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (BGBl. II Nr. 158/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985 geändert wird (BGBl. II Nr. 160/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert werden (BGBl. II Nr. 162/2020).[35]
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) (BGBl. II Nr. 163/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) (BGBl. II Nr. 164/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015, die Horizontale GAP-Verordnung, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, die Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse und die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert werden (BGBl. II Nr. 165/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 (BGBl. II Nr. 167/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 168/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 170/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) (BGBl. II Nr. 171/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung – C-FHV) (BGBl. II Nr. 172/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienförderungsrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV) (BGBl. II Nr. 173/2020).
- 1. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die vorübergehende Aufhebung des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (1. COVID-19 Fahrverbots-Aufhebung Verordnung) (BGBl. II Nr. 176/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (BGBl. II Nr. 177/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 178/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 179/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 180/2020).
- Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) (BGBl. II Nr. 181/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 184/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird (BGBl. II Nr. 185/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 188/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 und die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert werden (Luftfahrt-COVID-19-Verordnung) (BGBl. II Nr. 192/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) geändert wird (BGBl. II Nr. 194/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 195/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert werden (BGBl. II Nr. 196/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden (BGBl. II Nr. 202/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) (BGBl. II Nr. 203/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 206/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 207/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) (BGBl. II Nr. 208/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 212/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 (BGBl. II Nr. 213/2020).[37] Mit dieser Verordnung wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. Nr. 158/1983) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten (BGBl. II Nr. 217/2020).[38] Mit dieser Verordnung wurde in § 4 - entgegen § 52 Medizinproduktegesetz (BGBl. Nr. 657/1996) - die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Österreich eingeführt. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 218/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 219/2020).
- Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 220/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Fristen und Kriterien für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21 (COVID-19-Hochschul-Aufnahmeverordnung – C-HAV) (BGBl. II Nr. 224/2020).
- Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 225/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 231/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden (BGBl. II Nr. 233/2020).
- Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik (BGBl. II Nr. 235/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (3. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 239/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 240/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 241/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 242/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 243/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation (BGBl. II Nr. 244/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung vom 27. Mai 2020 wiederum geändert wird (4. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 246/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird (BGBl. II Nr. 248/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden (BGBl. II Nr. 252/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland geändert und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik aufgehoben wird (BGBl. II Nr. 253/2020).
- Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 259/2020).
- Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 260/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen (BGBl. II Nr. 261/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 262/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 (BGBl. II Nr. 263/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt) (BGBl. II Nr. 265/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 266/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird (BGBl. II Nr. 267/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020) (BGBl. II Nr. 268/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden (BGBl. II Nr. 269/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 278/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 279/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 283/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BGBl. II Nr. 284/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren geändert wird (BGBl. II Nr. 285/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden (BGBl. II Nr. 286/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 287/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 298/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (7. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 299/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV) (BGBl. II Nr. 300/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 306/2020).
- Änderung der Verordnung betreffend elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 312/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 314/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 316/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird (BGBl. II Nr. 319/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 320/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 321/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 323/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer (BGBl. II Nr. 324/2020). Diese Verordnung erweitert und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2020 vom 28. Februar 2020.
- Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 325/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 326/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung) (BGBl. II Nr. 329/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 332/2020).
- Kundmachung der Bundesministerin für Verfassung und EU betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (BGBl. II Nr. 333/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 336/2020).
- Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 340/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 341/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (9. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 342/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 38a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19- Unterstützung) (BGBl. II Nr. 350/2020).
- Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, dass § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020, sowie §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 351/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 354/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert wird (1. NPO-FondsRLV-Novelle) (BGBl. II Nr. 357/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 358/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 359/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 362/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 372/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (BGBl. II Nr. 375/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 376/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 (BGBl. II Nr. 377/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) (BGBl. II Nr. 384/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) – 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten (BGBl. II Nr. 390/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die über die Anwendung von Abschnitten der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) – 1. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten geändert wird (BGBl. II Nr. 395/2020).
- Anwendung von Abschnitten der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 - 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 396/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 397/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle) (BGBl. II Nr. 398/2020).
- Änderung der 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (BGBl. II Nr. 400/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten (BGBl. II Nr. 401/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) (BGBl. II Nr. 405/2020).
- 4. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (BGBl. II Nr. 406/2020).
- Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle (BGBl. II Nr. 407/2020). Mit dieser Verordnung wird die COVID-19-Lockerungsverordnung in COVID-19-Maßnahmenverordnung umbenannt.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird (BGBl. II Nr. 411/2020).
- Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung - 1. COVID-19-MV-Novelle (BGBl. II Nr. 412/2020).
- 5. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 4. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 413/2020).
Regelungen nach Erlass des COVID-19-Maßnahmengesetzes (neu)
Mit 25. September 2020 wurde das COVID-19-MG maßgeblich geändert, weswegen die Auflistung hier neu begonnen wird. Zu den im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen wichtigsten COVID-19-Gesetzen siehe hier.
- Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus (BGBl. II Nr. 416/2020).
- Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl. II Nr. 418/2020).
- Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 419/2020).
- Verlängerung des Zeitraums der erhöhten Notstandshilfe (BGBl. II Nr. 421/2020).
- Änderung der COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV (BGBl. II Nr. 422/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird (BGBl. II Nr. 427/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die 5. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert wird (BGBl. II Nr. 434/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) (BGBl. II Nr. 445/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (2. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 446/2020).
- 7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Änderung der 6. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (BGBl. II Nr. 450/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (BGBl. II Nr. 453/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (3. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 455/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) (BGBl. II Nr. 456/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19-JuBG verlängert wird (2. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 2. COVID-19-ZivVO) (BGBl. II Nr. 459/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 462/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 463/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 464/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl. II Nr. 467/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 471/2020).
- Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV (BGBl. II Nr. 472/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) (BGBl. II Nr. 476/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 478/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 10 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 484/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020 als gesetzwidrig aufgehoben wird und dass § 6 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 231/2020 gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 485/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 130/2020 gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 486/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 487/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 488/2020).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 492/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 493/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) (BGBl. II Nr. 497/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) (BGBl. II Nr. 503/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle) (BGBl. II Nr. 528/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 532/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 538/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 544/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 557/2020). Durch diese Verordnung dürfen z. B. Supermärkte am Samstag 12. und 19. Dezember 2020 bis 19 Uhr geöffnet werden (anstelle 18 Uhr), weil diese eine Stunde längere Öffnungszeit "im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel" diene.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 563/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird (BGBl. II Nr. 565/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 566/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) (BGBl. II Nr. 567/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) (BGBl. II Nr. 568/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 569/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über empfohlene Impfungen geändert wird (BGBl. II Nr. 577/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich (BGBl. II Nr. 581/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) (BGBl. II Nr. 591/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 592/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 594/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird (BGBl. II Nr. 598/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 599/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird (BGBl. II Nr. 608/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird (BGBl. II Nr. 610/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung – COVID-19-Fonds-V-2021) (BGBl. II Nr. 611/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) geändert wird (BGBl. II Nr. 616/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 617/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird (BGBl. II Nr. 618/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich geändert wird (BGBl. II Nr. 621/2020).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 624/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 625/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird (BGBl. II Nr. 626/2020).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die NPO-Fonds-Richtlinienverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 627/2020).
- Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird (BGBl. II Nr. 1/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 2/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 4/2021) und Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 5/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten (BGBl. II Nr. 10/2021). Damit will der Innenminister die COVID-19-Situation in Österreich positiv beeinflussen, wobei alle Grenzpendler und alle im Güterverkehr beschäftigten Personen von den getroffenen Maßnahmen ausgenommen sind.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika geändert wird (BGBl. II Nr. 12/2021). Das Landeverbot wird vom 10. Jänner auf den 24. Jänner verlängert.
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 15/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 19/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19-Unterstützung-Armut 2021) (BGBl. II Nr. 21/2021).
- Kundmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 24/2021, COVID-19: Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr waren gesetzwidrig).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Semesterferien des Schuljahres 2020/21 (Semesterferienverordnung 2021 – C-SeVO 2021) (BGBl. II Nr. 25/2021). Dagegen gibt es umgehend Proteste von Eltern.[39]
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV)(BGBl. II Nr. 27/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 28/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika geändert wird (BGBl. II Nr. 29/2021).
- Änderung der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 30/2021). Das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske wird nun mit 25,00 Euro bestraft.
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVIDKurzarbeit-Obergrenzen-VO) (BGBl. II Nr. 31/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 32/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich (BGBl. II Nr. 33/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die eHealth-Verordnung geändert wird (eHealth-Verordnungsnovelle 2021) (BGBl. II Nr. 35/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Notmassnahmenverordnung – 4. COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 49/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 52/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird (BGBl. II Nr. 56/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmen Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 57/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmassnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmassnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV) (BGBl. II Nr. 58/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 59/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Massnahmengesetz geändert wird (BGBl. II Nr. 60/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zusätzliche Schutzmassnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 (Virusvariante B1.351) getroffen werden (COVID-19-Virusvariantenverordnung – COVID-19-VvV) (BGBl. II Nr. 63/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 64/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 68/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 69/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) (BGBl. II Nr. 71/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird (BGBl. II Nr. 72/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird (BGBl. II Nr. 73/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (BGBl. II Nr. 74/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird (BGBl. II Nr. 75/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 76/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 80/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV) geändert wird (BGBl. II Nr. 85/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Medizinprodukte (COVID-19-MedizinprodukteV) (BGBl. II Nr. 86/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Arzneimittel (COVID-19-ArzneimittelV) (BGBl. II Nr. 87/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 93/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV) geändert wird (BGBl. II Nr. 98/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 2. NPO-FondsRLV) (BGBl. II Nr. 99/2021).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig waren (BGBl. II Nr. 100/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 101/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 103/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 105/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 111/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die eHealth-Verordnung geändert wird (2. eHealth-Verordnungsnovelle 2021) (BGBl. II Nr. 112/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 113/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 114/2021).
- Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Kollektivvertrag Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung erklärt wird (BGBl. II Nr. 117/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 120/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 123/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 124/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 125/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmten Nachbarstaaten geändert wird (BGBl. II Nr. 126/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 128/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird (BGBl. II Nr. 129/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der eine Frist des 1. COVID-19-JuBG verlängert wird (3. COVID-19 Ziviljustiz-VO – 3. COVID-19-ZivVO) (BGBl. II Nr. 130/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) geändert wird (BGBl. II Nr. 131/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 133/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend die Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948 (BGBl. II Nr. 136/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 139/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 143/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 147/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 150/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 151/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 159/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (8. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 162/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) geändert wird (BGBl. II Nr. 163/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 165/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 169/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 170/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (9. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 171/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 172/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 173/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (10. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 181/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 182/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 183/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 190/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika und Brasilien geändert wird (BGBl. II Nr. 191/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 205/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (11. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 206/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMSDatenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV) (BGBl. II Nr. 207/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 214/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Festlegung der Mittel für die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (BTG-MittelV) (BGBl. II Nr. 216/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 218/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien geändert wird (BGBl. II Nr. 219/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 220/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (12. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 221/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 222/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 223/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bestimmten Nachbarstaaten aufgehoben wird (BGBl. II Nr. 226/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 228/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV) und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien geändert werden (BGBl. II Nr. 229/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 237/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend die Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948 (BGBl. II Nr. 238/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 240/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 242/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 247/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird (BGBl. II Nr. 249/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes) geändert wird (BGBl. II Nr. 252/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird (BGBl. II Nr. 253/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 256/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 257/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird (BGBl. II Nr. 261/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird (BGBl. II Nr. 270/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Erhebung von Kontaktdaten durch Beförderungsunternehmer geändert wird (BGBl. II Nr. 274/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021) (BGBl. II Nr. 276/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung) erlassen und geändert wird (BGBl. II Nr. 278/2021).
- Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird (BGBl. II Nr. 281/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 282/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (BGBl. II Nr. 284/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Voraussetzungen über die Durchführung von COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (BGBl. II Nr. 287/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend das Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (BGBl. II Nr. 288/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 290/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 300/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (BGBl. II Nr. 302/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – 3. NPO-FondsRLV) (BGBl. II Nr. 307/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. II Nr. 314/2021).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, dass § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 318/2021).
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, dass § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig war (BGBl. II Nr. 319/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 321/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (4. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 328/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV) geändert wird (BGBl. II Nr. 330/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF BGBl. I Nr. 58/2021) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – COVID-19-Unterstützung-Armut 2021 II) (BGBl. II Nr. 341/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II) (BGBl. II Nr. 342/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes) (BGBl. II Nr. 343/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) (BGBl. II Nr. 344/2021).
- Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird (BGBl. II Nr. 349/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) (BGBl. II Nr. 357/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 366/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 367/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Verlängerung der Bestimmungen über COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen (BGBl. II Nr. 369/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich geändert wird (BGBl. II Nr. 371/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22) (BGBl. II Nr. 374/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung betreffend nähere Voraussetzungen über die Durchführung von COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen geändert wird (BGBl. II Nr. 378/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Medizinprodukte (COVID-19-MedizinprodukteV) geändert wird (BGBl. II Nr. 379/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Medizinprodukte (2. COVID-19-MedizinprodukteV) (BGBl. II Nr. 380/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend COVID-19-Sonderregelungen für Arzneimittel (2. COVID-19-ArzneimittelV) (BGBl. II Nr. 381/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 385/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird (BGBl. II Nr. 386/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22) geändert wird (BGBl. II Nr. 392/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) (BGBl. II Nr. 393/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 394/2021).
- Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19- MV), geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung) (BGBl. II Nr. 396/2021).
- 2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV) (BGBl. II Nr. 400/2021).
Erlässe
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise.[40]
- Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen.[41]
Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz an öffentlichen Orten.[42]- Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten.[43]
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19[44]
- Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG[45]
- BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser[46]
- Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich[47]
- Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel.[48]
- Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung (31.03.2020)[49]
Erlass vom 1. April 2020 ("Ostererlass") gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, Verbot von Zusammenkünften von Menschen öffentlichen und privaten Orten.[50]- Erlass vom 6. April 2020 gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 - über die Zusammenkunft von Menschen öffentlichen Orten.[51]
- Erlass vom 8. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[52]
- Information vom 8. April 2020 über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; 2. Verlängerung[53]
- Erlass vom 10. April 2020 über das Vorgehen bei Lebendtiertransporte während Covid19[54]
- Erlass vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten[55]
- Information vom 14. Mai 2020 über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen[56]
- Erlass vom 20. Mai 2020 zur Abklärung von COVID-19 Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Epidemiegesetz 1950, CONTAINMENT 2.0[57]
- Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG], vom 21. Juli 2020.[58]
- Beispiele zum Berechnungsformular im Sinne der EpG-Berechnungs-VO] vom 28. Juli 2020.[59]
- Erlass Reiserückkehrer vom 14. August 2020.[60]
- Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung vom 25. August 2020.[61]
- Rachen- und Nasenabstriche durch Turnusärztinnen/Turnusärzte, Absolventinnen/Absolventen der Humanmedizin sowie Medizinstudierende im Zuge der COVID-19-Pandemiebekämpfung (19.11.2020)[62]
- Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen (25.11.2020).[63]
- Berufsrechtliche Voraussetzungen zur Durchführung von COVID-19-Impfungen (03.12.2020)[64]
- Information der Landeshauptleute zur Verteilung von kritischen Produkten aus dem Covid-19-Lager des Bundes (04.12.2020)[65]
- Skigebieteerlass[66]
- Aktualisierter Erlass betreffend Abklärung von COVID-19-Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchungen gemäß Epidemiegesetz 1950, Aktulaisierung vom 03.03.2021.[67]
- Erlass, Umsetzung und Einhaltung des COVID-19 Impfplans, Aktualisierung vom 11.03.2021.[68]
- Hochinzidenzerlass (Änderung) vom 12.05.2021.[69]
- Erlass betreffend zusätzlicher Maßnahmen im Bildungsbereich vom 12.05.2021.[70]
- Erlass, Kontrolle von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr vom 26.07.2021.[71]
Siehe auch
- Chronologie der Corona-Krise in Österreich
- Härtefallfonds
- COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
- COVID-19-Gesetze
Weblinks
- Webseite des Parlaments, parlament.gv.at.
Einzelnachweise
- ↑ 1. COVID-19-Maßnahmengesetz. Langtitel: Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 12/2020. Nach dem Inkraftreten des 2. COVID-19-Gesetzes wird das erste auch als 1.COVID-19-Gesetz bezeichnet (das COVID-19-Maßnahmengesetz ist Teil des 1. COVID-19-Gesetzes).
- ↑ Gemäß § 5 COVID-19- Maßnahmengesetz (alt) bzw. § 13 COVID-19- Maßnahmengesetz (neu) ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut (mit Ausnahme von § 12 Abs. 3a erster und zweiter Satz).
- ↑ 3,0 3,1 Siehe Artikel 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2020.
- ↑ 4,0 4,1 Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A, Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ Es ist dies das erste Mal in der Geschichte des österreichischen Nationalrats, dass dieser an einem Sonntag zusammentrat Nationalrat beschließt umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus, Webseite: parlament.gv.at vom 15. März 2020.
- ↑ Bundesrat macht den Weg frei für umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Coronakrise, Parlamentskorrespondenz Nr. 265 vom 15.03.2020, Webseite: parlament.gv.at.
- ↑ [1].
- ↑ CORONA-Krise: Österreichs Regierung hilft sofort – hier die aktuellen Gesetze auf der EU-Infothek vom 16. März 2020 abgerufen am 16. März 2020
- ↑ BGBl. I Nr. 23/2021.
- ↑ Siehe: Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 152/2020.
- ↑ Bestimmung geändert durch einfügen von "oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes" durch BGBl. I Nr. 23/2021.
- ↑ BGBl. II Nr. 152/2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 427/2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 30/2021 und BGBl. II Nr. 60/2021.
- ↑ BGBl. II Nr. 318/2021.
- ↑ Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.
- ↑ "Betretungsverboten," eingefügt durch BGBl. I Nr. 138/2020
- ↑ "sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" eingefügt durch BGBl. I Nr. 138/2020
- ↑ Eingefügt in § 9 der Absatz 2: Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß BGBl. I Nr. 138/2020 vom 22. Dezember 2020.
- ↑ Zuvor 11a, § 11b seit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, 25. Oktober 2020.
- ↑ Eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.
- ↑ BGBl. Nr. 186/1950
- ↑ Am 8. Juni 2020 wurde bekannt, dass zehntausende Entschädigungsanträge von Betrieben, die vor dem 16. März 2020 durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz zusperren mussten oder Verdienstentgang hatten, bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht worden seien. In Tirol haben rund 15.000 Unternehmer um Entschädigung angesucht. In Vorarlberg sind 3500 Anträge eingereicht worden, die Forderungen gehen über einen dreistelligen Millionenbetrag hinaus. Allein mit den Anträge der 800 Beherbergungsbetriebe sollen rund 45 Millionen Euro geltend gemacht worden sein Corona-Krise: Tausende Entschädigungsverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden anhängig, Webseite: Verwaltungsrichter-Vereinigung.at vom 8. Juni 2020.
- ↑ Andreas Schnauder: Geschlossene Betriebe können Zahlung von Löhnen aussetzen, Der Standard vom 18. März 2020.
- ↑ Andreas Schnauder: Doch keine volle Entschädigung bei Geschäftsausfall wegen Corona, Der Standard vom 16. März 2020.
- ↑ Heftige Kritik an Oster-Erlass gegen häusliche Zusammenkünfte: "Völlig inakzeptabel" im Standard vom 4. April 2020 abgerufen am 4. April 2020
- ↑ Verwirrung um „Oster-Erlass“ - Regierung verspricht Aufklärung am Montag, Webseite: orf.at.
- ↑ VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020, VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020).
- ↑ Siehe: VfGH in V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020).
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30. April 2020 betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) (BGBl. II Nr. 197/2020).
- ↑ BGBl. II Nr. 455/2020 und BGBl. II Nr. 456/2020
- ↑ Siehe Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 11. November 2020 (Faschingsbeginn), mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV geändert wird (2. COVID-19-SchuMaV-Novelle) (BGBl. II Nr. 476/2020).
- ↑ BGBl. II Nr. 544/2020.
- ↑ BGBl. II Nr. 544/2020
- ↑ 35,0 35,1 Diese Verordnung wurde durch die Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt zum 21. April 2020 geändert (BGBl. II Nr. 166/2020).
- ↑ Die Obergrenze für die Beihilfen zur Kurzarbeit gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz wurde mit dem 1. COVID-19-Gesetz auf 400 Mio. Euro erhöht und im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes auf 1 Mrd. Euro.
- ↑ Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
- ↑ Diese Verordnung wurde am 19. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Kraft.
- ↑ Eltern wehren sich gegen Vorverlegung der Semesterferien, Webseite: orf.at vom 20. Jänner 2021.
- ↑ Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.143.421.
- ↑ Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, Geschäftszahl: 2020-0.138.290.
- ↑ Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen an öffentlichen Orten nach § 15 Epidemiegesetz, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.172.682. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben.
- ↑ Erlass, Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.180.200.
- ↑ Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19, Webseite: Sozialministerium.
- ↑ Information zu Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bundeskontingents gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG, Webseite: Sozialministerium.
- ↑ BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser, Webseite: Arbeitsinspektorrat.
- ↑ Erlass, BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich, Webseite: Arbeitsinspektorat.
- ↑ [Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel], Webseite: Sozialministerium.
- ↑ Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus; Verlängerung, Webseite des Sozialministeriums.
- ↑ "Ostererlass", Webseite des Sozialministeriums. Mit dem Erlass (Geschäftszahl: 2020-0.221.712) vom 6. April 2020 aufgehoben. Der Weblink wurde gelöscht!
- ↑ Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950, Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. März 2020, Geschäftszahl: 2020-0.221.712. Ersetzt die Erlässe vom 10. März (GZ 2020-0.172.682,) und 1. April 2020 (GZ 2020-0.201.688, sogenannter "Ostererlass").
- ↑ Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.226.085.
- ↑ Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 8. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.228.227.
- ↑ Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. April 2020, Geschäftszahl: 2020-0.207.570.
- ↑ Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 24. April 2020 über die Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten, Geschäftszahl: 2020-0.254.044.
- ↑ Information des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 14. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.297.165.
- ↑ Erlass des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20. Mai 2020, Geschäftszahl: 2020-0.232.253.
- ↑ COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG, vom 21. Juli 2020.
- ↑ Beispiele zum Berechnungsformular im Sinne der EpG-Berechnungs-VO vom 28. Juli 2020.
- ↑ Erlass Reiserückkehrer vom 14. August 2020, GZ.: 2020-0.507.535.
- ↑ Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung vom 25. August 2020.
- ↑ Rachen- und Nasenabstriche durch Turnusärztinnen/Turnusärzte, Absolventinnen/Absolventen der Humanmedizin sowie Medizinstudierende im Zuge der COVID-19-Pandemiebekämpfung.
- ↑ Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen.
- ↑ Berufsrechtliche Voraussetzungen zur Durchführung von COVID-19-Impfungen.
- ↑ Information der Landeshauptleute zur Verteilung von kritischen Produkten aus dem Covid-19-Lager des Bundes.
- ↑ Erlass, Schigebiete, Webseite des Sozialministeriums, Geschäftszahl: 2020-0.855.318.
- ↑ Aktualisierter Erlass betreffend Abklärung von COVID-19-Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchungen gemäß Epidemiegesetz 1950, Webseite: sozialministerium.at, Geschäftszahl: 2021-0.134.701.
- ↑ Erlass, Umsetzung und Einhaltung des COVID-19 Impfplans, Webseite: sozialministerium.at, Geschäftszahl: 2021-0.187.761.
- ↑ Hochinzidenzerlass (Änderung), Webseite: sozialministerium.at, Geschäftszahl: 2021-0.334.891.
- ↑ Erlass betreffend zusätzlicher Maßnahmen im Bildungsbereich, Webseite: sozialiminsterium.at, Geschäftszahl: 2021-0.228.971.
- ↑ Erlass, Kontrolle von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr, Webseite: sozialministerium.at, Geschäftszahl: 2021-0.519.825.
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